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(1) Pläne im Sinne des § 35 haben zu enthalten
1. | das Datum der Vermessung und der Planausfertigung, | |||||||||
2. | sofern die Vermessung länger als zwei Jahre zurückliegt, eine Erklärung, dass der dargestellte Grenzverlauf mit dem Naturstand übereinstimmt, wobei die Erklärung auch auf einer Beilage zum Plan erfolgen kann, | |||||||||
3. | Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzen, | |||||||||
4. | im Falle von Veränderungen eine Gegenüberstellung des Katasterstandes unter Berücksichtigung der angemerkten Geschäftsfälle und des Standes nach der Vermessung, wobei die vom Vermessungsamt vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern anzugeben sind, | |||||||||
5. | die vermessungstechnischen Angaben zur Lagebestimmung der von der Vermessung betroffenen Grenzen sowie in Fällen des § 36 Abs. 2 überdies die Situation in der Natur und | |||||||||
6. | die rechtlich erforderliche elektronische Signatur des Vermessungsbefugten. |
(2) Enthält ein Plan nur Grundstücke, die durch eine neue Flureinteilung bei einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in der Natur nicht mehr bestehen, sind die die Vermessung und die Kennzeichnung der Grenzen betreffenden Angaben nicht erforderlich.
(3) Die näheren Vorschriften über die gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 erforderlichen Angaben, die zulässigen Formate und technischen Anforderungen für die Einbringung von Plänen sowie die Inhalte des Protokolls über die Grenzfestlegung gemäß § 43 Abs. 6 erlässt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung.
(1) Pläne im Sinne des § 35 haben zu enthalten
1. | das Datum der Vermessung und der Planausfertigung, | |||||||||
2. | sofern die Vermessung länger als zwei Jahre zurückliegt, eine Erklärung, dass der dargestellte Grenzverlauf mit dem Naturstand übereinstimmt, wobei die Erklärung auch auf einer Beilage zum Plan erfolgen kann, | |||||||||
3. | Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzen, | |||||||||
4. | im Falle von Veränderungen eine Gegenüberstellung des Katasterstandes unter Berücksichtigung der angemerkten Geschäftsfälle und des Standes nach der Vermessung, wobei die vom Vermessungsamt vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern anzugeben sind, | |||||||||
5. | die vermessungstechnischen Angaben zur Lagebestimmung der von der Vermessung betroffenen Grenzen sowie in Fällen des § 36 Abs. 2 überdies die Situation in der Natur und | |||||||||
6. | die rechtlich erforderliche elektronische Signatur des Vermessungsbefugten. |
(2) Enthält ein Plan nur Grundstücke, die durch eine neue Flureinteilung bei einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in der Natur nicht mehr bestehen, sind die die Vermessung und die Kennzeichnung der Grenzen betreffenden Angaben nicht erforderlich.
(3) Die näheren Vorschriften über die gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 erforderlichen Angaben, die zulässigen Formate und technischen Anforderungen für die Einbringung von Plänen sowie die Inhalte des Protokolls über die Grenzfestlegung gemäß § 43 Abs. 6 erlässt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung.