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(1) Die Vermessungen sind unter Anschluss an das Festpunktfeld derart vorzunehmen, dass die Lage der Grenzpunkte durch Zahlenangaben gesichert und der Grenzverlauf in der Katastralmappe darstellbar ist.
(2) Für die Vermessungen in den übrigen Katastralgemeinden Gebieten gemäß § 32a ist der Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Anschlussesdass zusätzlich zum Anschluss an das Festpunktfeld Grenzpunkte oder sonstige Punkte in die Vermessung einzubeziehen sind, deren Kennzeichnung seit ihrer letzten Vermessung unverändert gebliebene Punkte in die Vermessung einzubeziehengeblieben sind.
(3) Die näheren Vorschriften über die Vermessungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie über die Fehlergrenzen erläßt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung.
(1) Die Vermessungen sind unter Anschluss an das Festpunktfeld derart vorzunehmen, dass die Lage der Grenzpunkte durch Zahlenangaben gesichert und der Grenzverlauf in der Katastralmappe darstellbar ist.
(2) Für die Vermessungen in den übrigen Katastralgemeinden Gebieten gemäß § 32a ist der Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des Anschlussesdass zusätzlich zum Anschluss an das Festpunktfeld Grenzpunkte oder sonstige Punkte in die Vermessung einzubeziehen sind, deren Kennzeichnung seit ihrer letzten Vermessung unverändert gebliebene Punkte in die Vermessung einzubeziehengeblieben sind.
(3) Die näheren Vorschriften über die Vermessungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie über die Fehlergrenzen erläßt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung.