§ 18a VermG

Vermessungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist, sind von der beabsichtigten UmwandlungSind bei Anträgen gemäß § 17 Z 1 oder 3nicht alle Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß § 43 Abs. 6 beigebracht worden, unter Anschluß einer Belehrung über die Rechtsfolgenso hat das zuständige Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Umwandlung, in Kenntnis zu setzenErlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf einzuleiten.

(2) Werden innerhalb von vier Wochen keine Einwendungen gegen den Grenzverlauf erhobenKönnen im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so geltensind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt und istfür die Umwandlung vorzunehmenGrenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden. Die Bestimmungen der §§ 24 bis 28 Abs. 1 sind anzuwenden.

(3) Werden solche Einwendungen erhobenDas Vermessungsamt hat die Niederschrift mit dem Ergebnis der Grenzverhandlung zusammen mit einer planlichen Darstellung und den Koordinaten der vermessenen Grenzpunkte dem Antragsteller zur Überarbeitung durch den Planverfasser zuzustellen. In der Folge hat der Antragsteller dem Vermessungsamt den überarbeiteten Plan zu übergeben, soder das Ergebnis der Grenzverhandlung oder eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens zu enthalten hat.

(4) Das Vermessungsamt hat die Grenzverhandlungen gemäß Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung durchzuführen.

(5) Sofern der Antragsteller sein Einverständnis zur Fortführung des Verfahrens gemäß Abs. 2 nicht erteilt, ist der Antrag auf Umwandlung zurückzuweisen.

1.

der Antrag gemäß § 17 Z 1 zurückzuweisen,

2.

im Falle des § 17 Z 3 die Eintragung im Grundsteuerkataster vorzunehmen.

Stand vor dem 31.10.2016

In Kraft vom 07.05.2012 bis 31.10.2016

(1) Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist, sind von der beabsichtigten UmwandlungSind bei Anträgen gemäß § 17 Z 1 oder 3nicht alle Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß § 43 Abs. 6 beigebracht worden, unter Anschluß einer Belehrung über die Rechtsfolgenso hat das zuständige Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Umwandlung, in Kenntnis zu setzenErlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf einzuleiten.

(2) Werden innerhalb von vier Wochen keine Einwendungen gegen den Grenzverlauf erhobenKönnen im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so geltensind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt und istfür die Umwandlung vorzunehmenGrenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden. Die Bestimmungen der §§ 24 bis 28 Abs. 1 sind anzuwenden.

(3) Werden solche Einwendungen erhobenDas Vermessungsamt hat die Niederschrift mit dem Ergebnis der Grenzverhandlung zusammen mit einer planlichen Darstellung und den Koordinaten der vermessenen Grenzpunkte dem Antragsteller zur Überarbeitung durch den Planverfasser zuzustellen. In der Folge hat der Antragsteller dem Vermessungsamt den überarbeiteten Plan zu übergeben, soder das Ergebnis der Grenzverhandlung oder eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens zu enthalten hat.

(4) Das Vermessungsamt hat die Grenzverhandlungen gemäß Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung durchzuführen.

(5) Sofern der Antragsteller sein Einverständnis zur Fortführung des Verfahrens gemäß Abs. 2 nicht erteilt, ist der Antrag auf Umwandlung zurückzuweisen.

1.

der Antrag gemäß § 17 Z 1 zurückzuweisen,

2.

im Falle des § 17 Z 3 die Eintragung im Grundsteuerkataster vorzunehmen.

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