§ 4 VermG

Vermessungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Organe der Vermessungsbehörden sind unbeschadet der Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, sowie der Bundesgesetze über militärische Sperrgebietedes Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. Nr. 204/1963BGBl. I Nr. 38/2002, und über militärische Munitionslagersowie des Munitionslagergesetzes 2003, BGBl. Nr. 197/1967BGBl. I Nr. 9/2003, befugt, zur Durchführung ihrer im § 1 Z. 1 bis 7 angeführten AufgabenDie Organe der Vermessungsbehörden sind unbeschadet der Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, sowie der Bundesgesetze über militärische Sperrgebietedes Sperrgebietsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20438 aus 19632002,, und über militärische Munitionslagersowie des Munitionslagergesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1979 aus 19672003,, befugt, zur Durchführung ihrer im Paragraph eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Aufgaben
    1. 1.Ziffer einsjedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,
    2. 2.Ziffer 2einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und
    3. 3.Ziffer 3alle erforderlichen Vermessungszeichen und Grenzzeichen anzubringen.
  2. (2)Absatz 2Bei Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.Bei Ausübung der Befugnisse nach Absatz eins, sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.
  3. (3)Absatz 3Der Grundstückseigentümer ist von der Errichtung eines auf Dauer bestimmten Vermessungszeichens und dessen Lage ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 24.04.2012

In Kraft vom 01.07.1975 bis 24.04.2012
  1. (1)Absatz einsDie Organe der Vermessungsbehörden sind unbeschadet der Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, sowie der Bundesgesetze über militärische Sperrgebietedes Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. Nr. 204/1963BGBl. I Nr. 38/2002, und über militärische Munitionslagersowie des Munitionslagergesetzes 2003, BGBl. Nr. 197/1967BGBl. I Nr. 9/2003, befugt, zur Durchführung ihrer im § 1 Z. 1 bis 7 angeführten AufgabenDie Organe der Vermessungsbehörden sind unbeschadet der Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, sowie der Bundesgesetze über militärische Sperrgebietedes Sperrgebietsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20438 aus 19632002,, und über militärische Munitionslagersowie des Munitionslagergesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1979 aus 19672003,, befugt, zur Durchführung ihrer im Paragraph eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Aufgaben
    1. 1.Ziffer einsjedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,
    2. 2.Ziffer 2einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und
    3. 3.Ziffer 3alle erforderlichen Vermessungszeichen und Grenzzeichen anzubringen.
  2. (2)Absatz 2Bei Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.Bei Ausübung der Befugnisse nach Absatz eins, sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.
  3. (3)Absatz 3Der Grundstückseigentümer ist von der Errichtung eines auf Dauer bestimmten Vermessungszeichens und dessen Lage ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis zu setzen.

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