§ 4 VermG

Vermessungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Organe der Vermessungsbehörden sind unbeschadet der Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, sowie der Bundesgesetze über militärische Sperrgebietedes Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. Nr. 204/1963BGBl. I Nr. 38/2002, und über militärische Munitionslagersowie des Munitionslagergesetzes 2003, BGBl. Nr. 197/1967BGBl. I Nr. 9/2003, befugt, zur Durchführung ihrer im § 1 Z 1 bis 7 angeführten Aufgaben

1.

jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,

2.

einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und

3.

alle erforderlichen Vermessungszeichen und Grenzzeichen anzubringen.

(2) Bei Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.

(3) Der Grundstückseigentümer ist von der Errichtung eines auf Dauer bestimmten Vermessungszeichens und dessen Lage ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 24.04.2012

In Kraft vom 01.07.1975 bis 24.04.2012

(1) Die Organe der Vermessungsbehörden sind unbeschadet der Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, sowie der Bundesgesetze über militärische Sperrgebietedes Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. Nr. 204/1963BGBl. I Nr. 38/2002, und über militärische Munitionslagersowie des Munitionslagergesetzes 2003, BGBl. Nr. 197/1967BGBl. I Nr. 9/2003, befugt, zur Durchführung ihrer im § 1 Z 1 bis 7 angeführten Aufgaben

1.

jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren,

2.

einzelne, die Vermessungsarbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und

3.

alle erforderlichen Vermessungszeichen und Grenzzeichen anzubringen.

(2) Bei Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.

(3) Der Grundstückseigentümer ist von der Errichtung eines auf Dauer bestimmten Vermessungszeichens und dessen Lage ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis zu setzen.

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