§ 96 UG Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999
§ 96.Paragraph 96,

Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt stehen für die Dauer ihrer Ausbildung in einem zeitlich befristeten Ausbildungsverhältnis zur Universität. Ihre Aufgaben ergeben sich aus den ärzterechtlichen Ausbildungsvorschriften und die Erfüllung der Aufgaben erfolgt in engem Kontakt mit wissenschaftlicher Forschung und Lehre. Die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung sind berechtigt, Aufgaben in Forschung und Lehre wahrzunehmen, soweit die Facharztausbildung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

  1. (1)Absatz einsÄrztinnen und Ärzte in Ausbildung (§§ 6a, 7 und 8 Ärztegesetz 1998) stehen für die Dauer ihrer Ausbildung in einem zeitlich befristeten Ausbildungsverhältnis zur Universität. Ihre Aufgaben ergeben sich aus den ärzterechtlichen Ausbildungsvorschriften und die Erfüllung der Aufgaben erfolgt in engem Kontakt mit wissenschaftlicher Forschung und Lehre. Die Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung sind berechtigt, Aufgaben in Forschung und Lehre wahrzunehmen, soweit die Ausbildung dadurch nicht beeinträchtigt wird.Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung (Paragraphen 6 a,, 7 und 8 Ärztegesetz 1998) stehen für die Dauer ihrer Ausbildung in einem zeitlich befristeten Ausbildungsverhältnis zur Universität. Ihre Aufgaben ergeben sich aus den ärzterechtlichen Ausbildungsvorschriften und die Erfüllung der Aufgaben erfolgt in engem Kontakt mit wissenschaftlicher Forschung und Lehre. Die Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung sind berechtigt, Aufgaben in Forschung und Lehre wahrzunehmen, soweit die Ausbildung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
  2. (2)Absatz 2In Ausbildungsverhältnissen gemäß Abs. 1 verbrachte Zeiten sind für die höchstzulässige Anzahl von Befristungen und die höchstzulässige Gesamtdauer gemäß § 109 nicht zu berücksichtigen.In Ausbildungsverhältnissen gemäß Absatz eins, verbrachte Zeiten sind für die höchstzulässige Anzahl von Befristungen und die höchstzulässige Gesamtdauer gemäß Paragraph 109, nicht zu berücksichtigen.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 14.01.2015 bis 30.09.2021
§ 96.Paragraph 96,

Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt stehen für die Dauer ihrer Ausbildung in einem zeitlich befristeten Ausbildungsverhältnis zur Universität. Ihre Aufgaben ergeben sich aus den ärzterechtlichen Ausbildungsvorschriften und die Erfüllung der Aufgaben erfolgt in engem Kontakt mit wissenschaftlicher Forschung und Lehre. Die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung sind berechtigt, Aufgaben in Forschung und Lehre wahrzunehmen, soweit die Facharztausbildung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

  1. (1)Absatz einsÄrztinnen und Ärzte in Ausbildung (§§ 6a, 7 und 8 Ärztegesetz 1998) stehen für die Dauer ihrer Ausbildung in einem zeitlich befristeten Ausbildungsverhältnis zur Universität. Ihre Aufgaben ergeben sich aus den ärzterechtlichen Ausbildungsvorschriften und die Erfüllung der Aufgaben erfolgt in engem Kontakt mit wissenschaftlicher Forschung und Lehre. Die Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung sind berechtigt, Aufgaben in Forschung und Lehre wahrzunehmen, soweit die Ausbildung dadurch nicht beeinträchtigt wird.Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung (Paragraphen 6 a,, 7 und 8 Ärztegesetz 1998) stehen für die Dauer ihrer Ausbildung in einem zeitlich befristeten Ausbildungsverhältnis zur Universität. Ihre Aufgaben ergeben sich aus den ärzterechtlichen Ausbildungsvorschriften und die Erfüllung der Aufgaben erfolgt in engem Kontakt mit wissenschaftlicher Forschung und Lehre. Die Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung sind berechtigt, Aufgaben in Forschung und Lehre wahrzunehmen, soweit die Ausbildung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
  2. (2)Absatz 2In Ausbildungsverhältnissen gemäß Abs. 1 verbrachte Zeiten sind für die höchstzulässige Anzahl von Befristungen und die höchstzulässige Gesamtdauer gemäß § 109 nicht zu berücksichtigen.In Ausbildungsverhältnissen gemäß Absatz eins, verbrachte Zeiten sind für die höchstzulässige Anzahl von Befristungen und die höchstzulässige Gesamtdauer gemäß Paragraph 109, nicht zu berücksichtigen.

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