§ 96 UG

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt(§§ 6a, 7 und 8 Ärztegesetz 1998) stehen für die Dauer ihrer Ausbildung in einem zeitlich befristeten Ausbildungsverhältnis zur Universität. Ihre Aufgaben ergeben sich aus den ärzterechtlichen Ausbildungsvorschriften und die Erfüllung der Aufgaben erfolgt in engem Kontakt mit wissenschaftlicher Forschung und Lehre. Die Ärztinnen und Ärzte in FacharztausbildungAusbildung sind berechtigt, Aufgaben in Forschung und Lehre wahrzunehmen, soweit die FacharztausbildungAusbildung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) In Ausbildungsverhältnissen gemäß Abs. 1 verbrachte Zeiten sind für die höchstzulässige Anzahl von Befristungen und die höchstzulässige Gesamtdauer gemäß § 109 nicht zu berücksichtigen.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 14.01.2015 bis 30.09.2021

(1) Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt(§§ 6a, 7 und 8 Ärztegesetz 1998) stehen für die Dauer ihrer Ausbildung in einem zeitlich befristeten Ausbildungsverhältnis zur Universität. Ihre Aufgaben ergeben sich aus den ärzterechtlichen Ausbildungsvorschriften und die Erfüllung der Aufgaben erfolgt in engem Kontakt mit wissenschaftlicher Forschung und Lehre. Die Ärztinnen und Ärzte in FacharztausbildungAusbildung sind berechtigt, Aufgaben in Forschung und Lehre wahrzunehmen, soweit die FacharztausbildungAusbildung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) In Ausbildungsverhältnissen gemäß Abs. 1 verbrachte Zeiten sind für die höchstzulässige Anzahl von Befristungen und die höchstzulässige Gesamtdauer gemäß § 109 nicht zu berücksichtigen.

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