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(2) § 59 sowie die §§ 72 bis 79 gelten auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase. Innerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase müssen mindestens zwei Prüfungen vorgesehen werden, für die in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen sind, wobei ein Prüfungstermin auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit abgehalten werden kann. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelor- oder Diplomarbeiten.
(3) Im Curriculum kann festgelegt werden, dass vor der vollständigen Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase weiterführende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu 22 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert werden dürfen, wobei gemäß § 78 anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen darin nicht einzurechnen sind.
(3a) Die Universität hat sicherzustellen, dass im ersten Semester des betreffenden Diplom- oder Bachelorstudiums das Erreichen von 30 ECTS-Anrechnungspunkten jedenfalls möglich ist.
(3b) Die Universität hat ein Monitoring der Studieneingangs- und Orientierungsphase durchzuführen, das insbesondere die Prüfungsaktivität in Verbindung mit der Studieneingangs- und Orientierungsphase zum Inhalt hat.
(4) Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde.
(5) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase dient der Orientierung über die wesentlichen Studieninhalte und nicht als quantitative Zugangsbeschränkung.
(2) § 59 sowie die §§ 72 bis 79 gelten auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase. Innerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase müssen mindestens zwei Prüfungen vorgesehen werden, für die in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen sind, wobei ein Prüfungstermin auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit abgehalten werden kann. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelor- oder Diplomarbeiten.
(3) Im Curriculum kann festgelegt werden, dass vor der vollständigen Absolvierung der Studieneingangs- und Orientierungsphase weiterführende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu 22 ECTS-Anrechnungspunkten absolviert werden dürfen, wobei gemäß § 78 anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen darin nicht einzurechnen sind.
(3a) Die Universität hat sicherzustellen, dass im ersten Semester des betreffenden Diplom- oder Bachelorstudiums das Erreichen von 30 ECTS-Anrechnungspunkten jedenfalls möglich ist.
(3b) Die Universität hat ein Monitoring der Studieneingangs- und Orientierungsphase durchzuführen, das insbesondere die Prüfungsaktivität in Verbindung mit der Studieneingangs- und Orientierungsphase zum Inhalt hat.
(4) Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde.
(5) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase dient der Orientierung über die wesentlichen Studieninhalte und nicht als quantitative Zugangsbeschränkung.