§ 53 UG Aufbewahrung von universitätsspezifischen Daten

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.05.2021 bis 31.12.9999
§ 53.Paragraph 53,

Folgende Prüfungsdaten gemäß § 9 Z 15 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 müssen mindestens 80 Jahre in geeigneter Form aufbewahrt werden: Folgende Prüfungsdaten gemäß Paragraph 9, Ziffer 15, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, müssen mindestens 80 Jahre in geeigneter Form aufbewahrt werden:

  1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung von Prüfungen oder das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten,
  2. 2.Ziffer 2die vergebenen ECTS-Anrechnungspunkte,
  3. 3.Ziffer 3die Beurteilung,
  4. 4.Ziffer 4die Namen der Prüferinnen und Prüfer oder der Beurteilerinnen und Beurteiler,
  5. 5.Ziffer 5das Datum der Prüfung oder der Beurteilung sowie
  6. 6.Ziffer 6der Name und die Matrikelnummer der oder des Studierenden.

Stand vor dem 27.05.2021

In Kraft vom 08.01.2021 bis 27.05.2021
§ 53.Paragraph 53,

Folgende Prüfungsdaten gemäß § 9 Z 15 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 müssen mindestens 80 Jahre in geeigneter Form aufbewahrt werden: Folgende Prüfungsdaten gemäß Paragraph 9, Ziffer 15, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, müssen mindestens 80 Jahre in geeigneter Form aufbewahrt werden:

  1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung von Prüfungen oder das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten,
  2. 2.Ziffer 2die vergebenen ECTS-Anrechnungspunkte,
  3. 3.Ziffer 3die Beurteilung,
  4. 4.Ziffer 4die Namen der Prüferinnen und Prüfer oder der Beurteilerinnen und Beurteiler,
  5. 5.Ziffer 5das Datum der Prüfung oder der Beurteilung sowie
  6. 6.Ziffer 6der Name und die Matrikelnummer der oder des Studierenden.

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