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Folgende Prüfungsdaten gemäß § 9 Z 15 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 müssen mindestens 80 Jahre in geeigneter Form aufbewahrt werden:
1. | die Bezeichnung von Prüfungen oder das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten, | |||||||||
2. | die vergebenen ECTS-Anrechnungspunkte, | |||||||||
3. | die Beurteilung, | |||||||||
4. | die Namen der Prüferinnen und Prüfer oder der Beurteilerinnen und Beurteiler, | |||||||||
5. | das Datum der Prüfung oder der Beurteilung sowie | |||||||||
6. | der Name und die Matrikelnummer der oder des Studierenden. |
Folgende Prüfungsdaten gemäß § 9 Z 15 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 müssen mindestens 80 Jahre in geeigneter Form aufbewahrt werden:
1. | die Bezeichnung von Prüfungen oder das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten, | |||||||||
2. | die vergebenen ECTS-Anrechnungspunkte, | |||||||||
3. | die Beurteilung, | |||||||||
4. | die Namen der Prüferinnen und Prüfer oder der Beurteilerinnen und Beurteiler, | |||||||||
5. | das Datum der Prüfung oder der Beurteilung sowie | |||||||||
6. | der Name und die Matrikelnummer der oder des Studierenden. |