§ 46 UG Verfahren in behördlichen Angelegenheiten

Universitätsgesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von § 14 Abs. 1 VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.
  3. (3)Absatz 3In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden nach Maßgabe der §§ 4 Abs. 1a und 12 Abs. 2a HSG 2014 zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt.In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden nach Maßgabe der Paragraphen 4, Absatz eins a und 12 Absatz 2 a, HSG 2014 zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt.
  4. (4)Absatz 4Universitätsorganen, denen gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt ist, steht das Recht zu, gegen Erkenntnisse dieses Gerichts Revision gemäß Art. 133 B-VG zu erheben.Universitätsorganen, denen gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt ist, steht das Recht zu, gegen Erkenntnisse dieses Gerichts Revision gemäß Artikel 133, B-VG zu erheben.
  5. (5)Absatz 5Studienwerberinnen und Studienwerber sowie Studierende, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in studienrechtlichen Verfahren verfahrensfähig.
  6. (6)Absatz 6Die Universitäten haben den Verwaltungs- und Strafvollzugsbehörden, den Gerichten sowie den anderen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen auf deren Ersuchen die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die dafür notwendigen Unterlagen zu übermitteln.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.10.2017 bis 30.09.2021
  1. (1)Absatz einsDie Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von § 14 Abs. 1 VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.Beschwerden in Studienangelegenheiten sind bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.
  3. (3)Absatz 3In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden nach Maßgabe der §§ 4 Abs. 1a und 12 Abs. 2a HSG 2014 zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt.In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden nach Maßgabe der Paragraphen 4, Absatz eins a und 12 Absatz 2 a, HSG 2014 zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt.
  4. (4)Absatz 4Universitätsorganen, denen gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt ist, steht das Recht zu, gegen Erkenntnisse dieses Gerichts Revision gemäß Art. 133 B-VG zu erheben.Universitätsorganen, denen gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt ist, steht das Recht zu, gegen Erkenntnisse dieses Gerichts Revision gemäß Artikel 133, B-VG zu erheben.
  5. (5)Absatz 5Studienwerberinnen und Studienwerber sowie Studierende, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in studienrechtlichen Verfahren verfahrensfähig.
  6. (6)Absatz 6Die Universitäten haben den Verwaltungs- und Strafvollzugsbehörden, den Gerichten sowie den anderen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen auf deren Ersuchen die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die dafür notwendigen Unterlagen zu übermitteln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten