§ 76 StudFG Vollziehung

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der Universitäten, der Privatuniversitäten, der Theologischen Lehranstalten, der Fachhochschul-Studiengänge, der Pädagogischen Hochschulen und der Konservatorien die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der medizinisch-technischen Akademien die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 15 Z 48, BGBl. I Nr. 31/2018)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 15, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,)
  2. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
  3. (2)Absatz 2Bei der Erlassung von Verordnungen ist mit Ausnahme der §§ 20 und 21 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.Bei der Erlassung von Verordnungen ist mit Ausnahme der Paragraphen 20 und 21 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.
  4. (3)Absatz 3Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die AuftragsverarbeiterIm Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß Paragraph 30, Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter
    1. 1.Ziffer einsder Studienbeihilfenbehörde und
    2. 2.Ziffer 2der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende.
  5. (4)Absatz 4Abweichend von § 5 Abs. 4 DSG müssen die Datenschutzbeauftragten der in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Stellen weder dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch den in Abs. 3 Z 1 oder 2 genannten Stellen noch einer sonstigen öffentlichen Stelle oder Behörde angehören.Abweichend von Paragraph 5, Absatz 4, DSG müssen die Datenschutzbeauftragten der in Absatz 3, Ziffer eins, und 2 genannten Stellen weder dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch den in Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 genannten Stellen noch einer sonstigen öffentlichen Stelle oder Behörde angehören.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.08.2022
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich der Universitäten, der Privatuniversitäten, der Theologischen Lehranstalten, der Fachhochschul-Studiengänge, der Pädagogischen Hochschulen und der Konservatorien die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der medizinisch-technischen Akademien die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 15 Z 48, BGBl. I Nr. 31/2018)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 15, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,)
  2. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
  3. (2)Absatz 2Bei der Erlassung von Verordnungen ist mit Ausnahme der §§ 20 und 21 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.Bei der Erlassung von Verordnungen ist mit Ausnahme der Paragraphen 20 und 21 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen vorzugehen.
  4. (3)Absatz 3Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die AuftragsverarbeiterIm Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß Paragraph 30, Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter
    1. 1.Ziffer einsder Studienbeihilfenbehörde und
    2. 2.Ziffer 2der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende.
  5. (4)Absatz 4Abweichend von § 5 Abs. 4 DSG müssen die Datenschutzbeauftragten der in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Stellen weder dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch den in Abs. 3 Z 1 oder 2 genannten Stellen noch einer sonstigen öffentlichen Stelle oder Behörde angehören.Abweichend von Paragraph 5, Absatz 4, DSG müssen die Datenschutzbeauftragten der in Absatz 3, Ziffer eins, und 2 genannten Stellen weder dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch den in Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 genannten Stellen noch einer sonstigen öffentlichen Stelle oder Behörde angehören.

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