§ 74 StudFG (weggefallen)

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAn den Universitäten gelten für Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach den Bestimmungen des AHStG noch nicht erlassen wurden, abweichend von § 20 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes folgende Bestimmungen:An den Universitäten gelten für Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach den Bestimmungen des AHStG noch nicht erlassen wurden, abweichend von Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 3 dieses Bundesgesetzes folgende Bestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsNach den ersten beiden Semestern ab Studienbeginn und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung ist der Studienerfolg durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus den in der jeweiligen Studienordnung vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlfächern nachzuweisen. Der Umfang des Nachweises beträgt 30% des in der Studienordnung vorgesehenen mittleren Stundenrahmens an Pflicht- und Wahlfächern des ersten Studienabschnittes. Die sich dabei ergebende Stundenzahl ist entsprechend auf- bzw. abzurunden.
    2. 2.Ziffer 2Eine Verordnung des Fakultätskollegiums (Universitätskollegiums) gemäß § 20 ist für die genannten Studienrichtungen nicht zu erlassen.Eine Verordnung des Fakultätskollegiums (Universitätskollegiums) gemäß Paragraph 20, ist für die genannten Studienrichtungen nicht zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2An der Akademie der bildenden Künste gilt für Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach den Bestimmungen des KHStG noch nicht erlassen worden sind, sowie für jene Studierenden, die sich nicht gemäß § 56 Abs. 1 KHStG den neuen Studienvorschriften unterwerfen, abweichend von § 21 dieses Bundesgesetzes folgender Nachweis eines günstigen Studienerfolges:An der Akademie der bildenden Künste gilt für Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach den Bestimmungen des KHStG noch nicht erlassen worden sind, sowie für jene Studierenden, die sich nicht gemäß Paragraph 56, Absatz eins, KHStG den neuen Studienvorschriften unterwerfen, abweichend von Paragraph 21, dieses Bundesgesetzes folgender Nachweis eines günstigen Studienerfolges:
    1. 1.Ziffer einsin den ersten beiden Studiensemestern die Erbringung des Nachweises über die ordnungsgemäße Aufnahme an der Akademie;
    2. 2.Ziffer 2in den folgenden Studienjahren eine von der zuständigen akademischen Behörde ausgestellte Bescheinigung über einen günstigen Studienerfolg.
  3. (3)Absatz 3An den Kunsthochschulen gilt für Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach den Bestimmungen des KHStG noch nicht erlassen worden sind, sowie für jene Studierenden, die sich nicht gemäß § 56 Abs. 1 KHStG den neuen Studienvorschriften unterwerfen, abweichend von § 21 dieses Bundesgesetzes folgender Nachweis eines günstigen Studienerfolges:An den Kunsthochschulen gilt für Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach den Bestimmungen des KHStG noch nicht erlassen worden sind, sowie für jene Studierenden, die sich nicht gemäß Paragraph 56, Absatz eins, KHStG den neuen Studienvorschriften unterwerfen, abweichend von Paragraph 21, dieses Bundesgesetzes folgender Nachweis eines günstigen Studienerfolges:
    1. 1.Ziffer einsin den ersten beiden Studiensemestern die Erbringung des Nachweises über die ordnungsgemäße Aufnahme an der Kunsthochschule;
    2. 2.Ziffer 2in den folgenden Studienjahren die Vorlage des letzten Studienzeugnisses, das unter Zugrundelegung einer fünfstufigen Notenskala im Hauptfach (in den Hauptfächern) keine schlechteren als die in Abs. 4 genannten Noten (Notendurchschnitt) und in den Nebenfächern keinen schlechteren als den in Abs. 5 genannten Notendurchschnitt aufweist.in den folgenden Studienjahren die Vorlage des letzten Studienzeugnisses, das unter Zugrundelegung einer fünfstufigen Notenskala im Hauptfach (in den Hauptfächern) keine schlechteren als die in Absatz 4, genannten Noten (Notendurchschnitt) und in den Nebenfächern keinen schlechteren als den in Absatz 5, genannten Notendurchschnitt aufweist.
  4. (4)Absatz 4Bei Studienrichtungen mit einem Hauptfach darf die Note im Hauptfach nicht schlechter als 2 sein. Bei Studienrichtungen mit zwei bis vier Hauptfächern darf der Notendurchschnitt in den Hauptfächern nicht schlechter als 2,5, bei Studienrichtungen mit mehr als vier Hauptfächern darf er nicht schlechter als 2,8 sein.
  5. (5)Absatz 5Ist die Zahl der Semesterwochenstunden aus allen vorgeschriebenen Nebenfächern nicht größer als acht, so darf der Notendurchschnitt aus diesen Nebenfächern nicht schlechter als 2,5 sein; ist die Zahl neun bis sechzehn, so darf der Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,7 sein; ist diese Zahl größer als sechzehn, so darf der Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,9 sein. Ist aber bei Studienrichtungen mit einem Hauptfach die Note im Hauptfach 1, so erhöhen sich die Obergrenzen für die genannten Notendurchschnitte aus allen vorgeschriebenen Nebenfächern von 2,5 auf 2,8, von 2,7 auf 2,9 und von 2,9 auf 3.
  6. (6)Absatz 6Der Studiennachweis gemäß Abs. 3 Z 2 ist nach dem zweiten, dem vierten, dem achten, dem zwölften und dem sechzehnten Semester zu erbringen.Der Studiennachweis gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist nach dem zweiten, dem vierten, dem achten, dem zwölften und dem sechzehnten Semester zu erbringen.
  7. (7)Absatz 7Für Schüler, die Ausbildungen in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten nach dem Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, absolvieren, gelten hinsichtlich der Zuerkennung von Studienförderungsmaßnahmen die Bestimmungen für Studierende an medizinisch-technischen Akademien.Für Schüler, die Ausbildungen in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten nach dem Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, absolvieren, gelten hinsichtlich der Zuerkennung von Studienförderungsmaßnahmen die Bestimmungen für Studierende an medizinisch-technischen Akademien.
§ 74 StudFG seit 31.08.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.10.1993 bis 31.08.2022
  1. (1)Absatz einsAn den Universitäten gelten für Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach den Bestimmungen des AHStG noch nicht erlassen wurden, abweichend von § 20 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes folgende Bestimmungen:An den Universitäten gelten für Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach den Bestimmungen des AHStG noch nicht erlassen wurden, abweichend von Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 3 dieses Bundesgesetzes folgende Bestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsNach den ersten beiden Semestern ab Studienbeginn und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung ist der Studienerfolg durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus den in der jeweiligen Studienordnung vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlfächern nachzuweisen. Der Umfang des Nachweises beträgt 30% des in der Studienordnung vorgesehenen mittleren Stundenrahmens an Pflicht- und Wahlfächern des ersten Studienabschnittes. Die sich dabei ergebende Stundenzahl ist entsprechend auf- bzw. abzurunden.
    2. 2.Ziffer 2Eine Verordnung des Fakultätskollegiums (Universitätskollegiums) gemäß § 20 ist für die genannten Studienrichtungen nicht zu erlassen.Eine Verordnung des Fakultätskollegiums (Universitätskollegiums) gemäß Paragraph 20, ist für die genannten Studienrichtungen nicht zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2An der Akademie der bildenden Künste gilt für Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach den Bestimmungen des KHStG noch nicht erlassen worden sind, sowie für jene Studierenden, die sich nicht gemäß § 56 Abs. 1 KHStG den neuen Studienvorschriften unterwerfen, abweichend von § 21 dieses Bundesgesetzes folgender Nachweis eines günstigen Studienerfolges:An der Akademie der bildenden Künste gilt für Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach den Bestimmungen des KHStG noch nicht erlassen worden sind, sowie für jene Studierenden, die sich nicht gemäß Paragraph 56, Absatz eins, KHStG den neuen Studienvorschriften unterwerfen, abweichend von Paragraph 21, dieses Bundesgesetzes folgender Nachweis eines günstigen Studienerfolges:
    1. 1.Ziffer einsin den ersten beiden Studiensemestern die Erbringung des Nachweises über die ordnungsgemäße Aufnahme an der Akademie;
    2. 2.Ziffer 2in den folgenden Studienjahren eine von der zuständigen akademischen Behörde ausgestellte Bescheinigung über einen günstigen Studienerfolg.
  3. (3)Absatz 3An den Kunsthochschulen gilt für Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach den Bestimmungen des KHStG noch nicht erlassen worden sind, sowie für jene Studierenden, die sich nicht gemäß § 56 Abs. 1 KHStG den neuen Studienvorschriften unterwerfen, abweichend von § 21 dieses Bundesgesetzes folgender Nachweis eines günstigen Studienerfolges:An den Kunsthochschulen gilt für Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach den Bestimmungen des KHStG noch nicht erlassen worden sind, sowie für jene Studierenden, die sich nicht gemäß Paragraph 56, Absatz eins, KHStG den neuen Studienvorschriften unterwerfen, abweichend von Paragraph 21, dieses Bundesgesetzes folgender Nachweis eines günstigen Studienerfolges:
    1. 1.Ziffer einsin den ersten beiden Studiensemestern die Erbringung des Nachweises über die ordnungsgemäße Aufnahme an der Kunsthochschule;
    2. 2.Ziffer 2in den folgenden Studienjahren die Vorlage des letzten Studienzeugnisses, das unter Zugrundelegung einer fünfstufigen Notenskala im Hauptfach (in den Hauptfächern) keine schlechteren als die in Abs. 4 genannten Noten (Notendurchschnitt) und in den Nebenfächern keinen schlechteren als den in Abs. 5 genannten Notendurchschnitt aufweist.in den folgenden Studienjahren die Vorlage des letzten Studienzeugnisses, das unter Zugrundelegung einer fünfstufigen Notenskala im Hauptfach (in den Hauptfächern) keine schlechteren als die in Absatz 4, genannten Noten (Notendurchschnitt) und in den Nebenfächern keinen schlechteren als den in Absatz 5, genannten Notendurchschnitt aufweist.
  4. (4)Absatz 4Bei Studienrichtungen mit einem Hauptfach darf die Note im Hauptfach nicht schlechter als 2 sein. Bei Studienrichtungen mit zwei bis vier Hauptfächern darf der Notendurchschnitt in den Hauptfächern nicht schlechter als 2,5, bei Studienrichtungen mit mehr als vier Hauptfächern darf er nicht schlechter als 2,8 sein.
  5. (5)Absatz 5Ist die Zahl der Semesterwochenstunden aus allen vorgeschriebenen Nebenfächern nicht größer als acht, so darf der Notendurchschnitt aus diesen Nebenfächern nicht schlechter als 2,5 sein; ist die Zahl neun bis sechzehn, so darf der Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,7 sein; ist diese Zahl größer als sechzehn, so darf der Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,9 sein. Ist aber bei Studienrichtungen mit einem Hauptfach die Note im Hauptfach 1, so erhöhen sich die Obergrenzen für die genannten Notendurchschnitte aus allen vorgeschriebenen Nebenfächern von 2,5 auf 2,8, von 2,7 auf 2,9 und von 2,9 auf 3.
  6. (6)Absatz 6Der Studiennachweis gemäß Abs. 3 Z 2 ist nach dem zweiten, dem vierten, dem achten, dem zwölften und dem sechzehnten Semester zu erbringen.Der Studiennachweis gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist nach dem zweiten, dem vierten, dem achten, dem zwölften und dem sechzehnten Semester zu erbringen.
  7. (7)Absatz 7Für Schüler, die Ausbildungen in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten nach dem Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, absolvieren, gelten hinsichtlich der Zuerkennung von Studienförderungsmaßnahmen die Bestimmungen für Studierende an medizinisch-technischen Akademien.Für Schüler, die Ausbildungen in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten nach dem Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, absolvieren, gelten hinsichtlich der Zuerkennung von Studienförderungsmaßnahmen die Bestimmungen für Studierende an medizinisch-technischen Akademien.
§ 74 StudFG seit 31.08.2022 weggefallen.

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