§ 56 StudFG Zuerkennung

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt bis zu 582630 Euro monatlich. Die Höhe der Beihilfe ist für die einzelnen Staaten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die sich aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben.
  2. (2)Absatz 2Beihilfe für ein Auslandsstudium ist für höchstens insgesamt 20 Monate zu gewähren.
  3. (3)Absatz 3Die Beihilfe für ein Auslandsstudium wird monatlich ausbezahlt.
  4. (4)Absatz 4Innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist ist der Studienbeihilfenbehörde ein Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien vorzulegen. Dieser Nachweis wird erbracht durch Bestätigungen der zuständigen akademischen Behörde über erfolgreich absolvierte Prüfungen und Lehrveranstaltungen oder über erfolgreich durchgeführte Arbeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation. Das Ausmaß der über Lehrveranstaltungen abgelegten Prüfungen hat bei Auslandsstudien von höchstens fünf Monaten mindestens sechs Semesterstunden zu betragen, für Auslandsstudien von mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Monaten mindestens zwölf Semesterstunden, für Auslandsstudien von mehr als zehn, aber nicht mehr als fünfzehn Monaten 18 Semesterstunden, ansonsten 24 Semesterstunden. Wird dieser Studiennachweis nicht erbracht, ist die Beihilfe für ein Auslandsstudium zurückzuzahlen. Sofern im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 5. Juni 1987, CELEX-Nr. 387D0327) den im Ausland absolvierten Studien ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt sind, kann der Studienerfolgsnachweis auch dadurch erbracht werden, dass für jeden Monat des Auslandsstudiums mindestens drei ECTS-Anrechnungspunkte nachgewiesen werden. Die Frist für die Vorlage des Studienerfolgsnachweises über die im Ausland betriebenen Studien kann bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 und 3 erstreckt werden.Innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist ist der Studienbeihilfenbehörde ein Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien vorzulegen. Dieser Nachweis wird erbracht durch Bestätigungen der zuständigen akademischen Behörde über erfolgreich absolvierte Prüfungen und Lehrveranstaltungen oder über erfolgreich durchgeführte Arbeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation. Das Ausmaß der über Lehrveranstaltungen abgelegten Prüfungen hat bei Auslandsstudien von höchstens fünf Monaten mindestens sechs Semesterstunden zu betragen, für Auslandsstudien von mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Monaten mindestens zwölf Semesterstunden, für Auslandsstudien von mehr als zehn, aber nicht mehr als fünfzehn Monaten 18 Semesterstunden, ansonsten 24 Semesterstunden. Wird dieser Studiennachweis nicht erbracht, ist die Beihilfe für ein Auslandsstudium zurückzuzahlen. Sofern im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 5. Juni 1987, CELEX-Nr. 387D0327) den im Ausland absolvierten Studien ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt sind, kann der Studienerfolgsnachweis auch dadurch erbracht werden, dass für jeden Monat des Auslandsstudiums mindestens drei ECTS-Anrechnungspunkte nachgewiesen werden. Die Frist für die Vorlage des Studienerfolgsnachweises über die im Ausland betriebenen Studien kann bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2 und 3 erstreckt werden.
  5. (4)Absatz 4Innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist ist der Studienbeihilfenbehörde ein Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien im Ausmaß von mindestens 3 ECTS-Anrechnungspunkten für jeden Monat des Auslandsstudiums oder über erfolgreich durchgeführte Arbeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Bachelor-, Master- oder Diplomarbeit oder einer Dissertation vorzulegen. Dieser Nachweis ist durch einen Bescheid oder, sofern ein solcher nicht vorgesehen ist, durch eine Bestätigung des zuständigen akademischen Organs über die Anerkennung der ausländischen Studienleistungen oder den Fortschritt bei der Bachelor- oder wissenschaftlichen Arbeit zu erbringen. Wird dieser Studiennachweis nicht erbracht, ist die Beihilfe für ein Auslandsstudium zurückzuzahlen. Die Frist für die Vorlage des Studienerfolgsnachweises über die im Ausland betriebenen Studien kann bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 und 3 erstreckt werden.Innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist ist der Studienbeihilfenbehörde ein Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien im Ausmaß von mindestens 3 ECTS-Anrechnungspunkten für jeden Monat des Auslandsstudiums oder über erfolgreich durchgeführte Arbeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Bachelor-, Master- oder Diplomarbeit oder einer Dissertation vorzulegen. Dieser Nachweis ist durch einen Bescheid oder, sofern ein solcher nicht vorgesehen ist, durch eine Bestätigung des zuständigen akademischen Organs über die Anerkennung der ausländischen Studienleistungen oder den Fortschritt bei der Bachelor- oder wissenschaftlichen Arbeit zu erbringen. Wird dieser Studiennachweis nicht erbracht, ist die Beihilfe für ein Auslandsstudium zurückzuzahlen. Die Frist für die Vorlage des Studienerfolgsnachweises über die im Ausland betriebenen Studien kann bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2 und 3 erstreckt werden.
  6. (5)Absatz 5Der Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium erlischt mit Ende des Monats, mit dem das Auslandsstudium abgebrochen wurde. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 50 und 51 anzuwenden.Der Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium erlischt mit Ende des Monats, mit dem das Auslandsstudium abgebrochen wurde. Im übrigen sind die Bestimmungen der Paragraphen 50 und 51 anzuwenden.
  7. (6)Absatz 6Semester eines Auslandsstudiums, für die Studienbeihilfe oder eine Beihilfe für ein Auslandsstudium gewährt wurde, sind in die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe einzurechnen.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.08.2022
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt bis zu 582630 Euro monatlich. Die Höhe der Beihilfe ist für die einzelnen Staaten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die sich aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben.
  2. (2)Absatz 2Beihilfe für ein Auslandsstudium ist für höchstens insgesamt 20 Monate zu gewähren.
  3. (3)Absatz 3Die Beihilfe für ein Auslandsstudium wird monatlich ausbezahlt.
  4. (4)Absatz 4Innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist ist der Studienbeihilfenbehörde ein Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien vorzulegen. Dieser Nachweis wird erbracht durch Bestätigungen der zuständigen akademischen Behörde über erfolgreich absolvierte Prüfungen und Lehrveranstaltungen oder über erfolgreich durchgeführte Arbeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation. Das Ausmaß der über Lehrveranstaltungen abgelegten Prüfungen hat bei Auslandsstudien von höchstens fünf Monaten mindestens sechs Semesterstunden zu betragen, für Auslandsstudien von mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Monaten mindestens zwölf Semesterstunden, für Auslandsstudien von mehr als zehn, aber nicht mehr als fünfzehn Monaten 18 Semesterstunden, ansonsten 24 Semesterstunden. Wird dieser Studiennachweis nicht erbracht, ist die Beihilfe für ein Auslandsstudium zurückzuzahlen. Sofern im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 5. Juni 1987, CELEX-Nr. 387D0327) den im Ausland absolvierten Studien ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt sind, kann der Studienerfolgsnachweis auch dadurch erbracht werden, dass für jeden Monat des Auslandsstudiums mindestens drei ECTS-Anrechnungspunkte nachgewiesen werden. Die Frist für die Vorlage des Studienerfolgsnachweises über die im Ausland betriebenen Studien kann bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 und 3 erstreckt werden.Innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist ist der Studienbeihilfenbehörde ein Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien vorzulegen. Dieser Nachweis wird erbracht durch Bestätigungen der zuständigen akademischen Behörde über erfolgreich absolvierte Prüfungen und Lehrveranstaltungen oder über erfolgreich durchgeführte Arbeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation. Das Ausmaß der über Lehrveranstaltungen abgelegten Prüfungen hat bei Auslandsstudien von höchstens fünf Monaten mindestens sechs Semesterstunden zu betragen, für Auslandsstudien von mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Monaten mindestens zwölf Semesterstunden, für Auslandsstudien von mehr als zehn, aber nicht mehr als fünfzehn Monaten 18 Semesterstunden, ansonsten 24 Semesterstunden. Wird dieser Studiennachweis nicht erbracht, ist die Beihilfe für ein Auslandsstudium zurückzuzahlen. Sofern im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 5. Juni 1987, CELEX-Nr. 387D0327) den im Ausland absolvierten Studien ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt sind, kann der Studienerfolgsnachweis auch dadurch erbracht werden, dass für jeden Monat des Auslandsstudiums mindestens drei ECTS-Anrechnungspunkte nachgewiesen werden. Die Frist für die Vorlage des Studienerfolgsnachweises über die im Ausland betriebenen Studien kann bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2 und 3 erstreckt werden.
  5. (4)Absatz 4Innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist ist der Studienbeihilfenbehörde ein Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien im Ausmaß von mindestens 3 ECTS-Anrechnungspunkten für jeden Monat des Auslandsstudiums oder über erfolgreich durchgeführte Arbeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Bachelor-, Master- oder Diplomarbeit oder einer Dissertation vorzulegen. Dieser Nachweis ist durch einen Bescheid oder, sofern ein solcher nicht vorgesehen ist, durch eine Bestätigung des zuständigen akademischen Organs über die Anerkennung der ausländischen Studienleistungen oder den Fortschritt bei der Bachelor- oder wissenschaftlichen Arbeit zu erbringen. Wird dieser Studiennachweis nicht erbracht, ist die Beihilfe für ein Auslandsstudium zurückzuzahlen. Die Frist für die Vorlage des Studienerfolgsnachweises über die im Ausland betriebenen Studien kann bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 und 3 erstreckt werden.Innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist ist der Studienbeihilfenbehörde ein Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien im Ausmaß von mindestens 3 ECTS-Anrechnungspunkten für jeden Monat des Auslandsstudiums oder über erfolgreich durchgeführte Arbeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Bachelor-, Master- oder Diplomarbeit oder einer Dissertation vorzulegen. Dieser Nachweis ist durch einen Bescheid oder, sofern ein solcher nicht vorgesehen ist, durch eine Bestätigung des zuständigen akademischen Organs über die Anerkennung der ausländischen Studienleistungen oder den Fortschritt bei der Bachelor- oder wissenschaftlichen Arbeit zu erbringen. Wird dieser Studiennachweis nicht erbracht, ist die Beihilfe für ein Auslandsstudium zurückzuzahlen. Die Frist für die Vorlage des Studienerfolgsnachweises über die im Ausland betriebenen Studien kann bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2 und 3 erstreckt werden.
  6. (5)Absatz 5Der Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium erlischt mit Ende des Monats, mit dem das Auslandsstudium abgebrochen wurde. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 50 und 51 anzuwenden.Der Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium erlischt mit Ende des Monats, mit dem das Auslandsstudium abgebrochen wurde. Im übrigen sind die Bestimmungen der Paragraphen 50 und 51 anzuwenden.
  7. (6)Absatz 6Semester eines Auslandsstudiums, für die Studienbeihilfe oder eine Beihilfe für ein Auslandsstudium gewährt wurde, sind in die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe einzurechnen.

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