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(1) Studierende an Universitäten, Universitäten der KünstePrivathochschulen, Fachhochschul-Studiengängen (Privatuniversitäten, Fachhochschulen), Pädagogischen Hochschulen und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.
(1) Studierende an Universitäten, Universitäten der KünstePrivathochschulen, Fachhochschul-Studiengängen (Privatuniversitäten, Fachhochschulen), Pädagogischen Hochschulen und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.