§ 52d StudFG

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999

Zur Förderung ordentlicher Studierender an den in § 3 genannten Bildungseinrichtungen, die sich in der Abschlussphasemindestens im dritten Semester ihres Studiums befinden und für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder zu sorgen haben, können bei sozialer Förderungswürdigkeit Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung vergeben werden. Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.08.2022

Zur Förderung ordentlicher Studierender an den in § 3 genannten Bildungseinrichtungen, die sich in der Abschlussphasemindestens im dritten Semester ihres Studiums befinden und für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder zu sorgen haben, können bei sozialer Förderungswürdigkeit Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung vergeben werden. Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben.

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