§ 50 StudFG Erlöschen des Anspruches

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende
    1. 1.Ziffer einsverstorben ist oder
    2. 2.Ziffer 2die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder
    3. 3.Ziffer 3das Studium abbricht oder
    4. 4.Ziffer 4die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.
  2. (2)Absatz 2Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),
    1. 1.Ziffer einsmit dem die Anspruchsdauer für den Studienabschnitt endet, sofern nicht innerhalb der Antragsfrist des folgenden Semesters der Studienabschnitt abgeschlossen wird;
    2. 2.Ziffer 2für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 , 4, 4a, 5 und 6 vorgelegt hat oderfür das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 4a, 5 und 6 vorgelegt hat oder
    3. 3.Ziffer 3nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 genannten Einrichtungen; das Erlöschen tritt nicht ein, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe zum Zeitpunkt des Studienwechsels vorliegen.nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in Paragraph 3, genannten Einrichtungen; das Erlöschen tritt nicht ein, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe zum Zeitpunkt des Studienwechsels vorliegen.
  3. (3)Absatz 3Bei Studierenden eines Bachelorstudiums erlischt der Anspruch gemäß Abs. 1 Z 4 nicht, wennBei Studierenden eines Bachelorstudiums erlischt der Anspruch gemäß Absatz eins, Ziffer 4, nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einsfür ein unmittelbar anschließendes Masterstudium Studienbeihilfe bezogen wird und
    2. 2.Ziffer 2aus den ersten beiden Semestern des Masterstudiums der gemäß § 48 Abs. 2 erforderliche Studienerfolg nachgewiesen wird.aus den ersten beiden Semestern des Masterstudiums der gemäß Paragraph 48, Absatz 2, erforderliche Studienerfolg nachgewiesen wird.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.08.2024
  1. (1)Absatz einsDer Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende
    1. 1.Ziffer einsverstorben ist oder
    2. 2.Ziffer 2die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder
    3. 3.Ziffer 3das Studium abbricht oder
    4. 4.Ziffer 4die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.
  2. (2)Absatz 2Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),
    1. 1.Ziffer einsmit dem die Anspruchsdauer für den Studienabschnitt endet, sofern nicht innerhalb der Antragsfrist des folgenden Semesters der Studienabschnitt abgeschlossen wird;
    2. 2.Ziffer 2für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 , 4, 4a, 5 und 6 vorgelegt hat oderfür das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 4a, 5 und 6 vorgelegt hat oder
    3. 3.Ziffer 3nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 genannten Einrichtungen; das Erlöschen tritt nicht ein, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe zum Zeitpunkt des Studienwechsels vorliegen.nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in Paragraph 3, genannten Einrichtungen; das Erlöschen tritt nicht ein, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe zum Zeitpunkt des Studienwechsels vorliegen.
  3. (3)Absatz 3Bei Studierenden eines Bachelorstudiums erlischt der Anspruch gemäß Abs. 1 Z 4 nicht, wennBei Studierenden eines Bachelorstudiums erlischt der Anspruch gemäß Absatz eins, Ziffer 4, nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einsfür ein unmittelbar anschließendes Masterstudium Studienbeihilfe bezogen wird und
    2. 2.Ziffer 2aus den ersten beiden Semestern des Masterstudiums der gemäß § 48 Abs. 2 erforderliche Studienerfolg nachgewiesen wird.aus den ersten beiden Semestern des Masterstudiums der gemäß Paragraph 48, Absatz 2, erforderliche Studienerfolg nachgewiesen wird.

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