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(1) Die Bemessungsgrundlage des StudierendenStudienbeihilfe nach Selbsterhalt ist zu berechnen, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommenindem der jeweils zustehende Jahresbetrag gemäß den §§ 8 § 31 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:vermindert wird um
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(2) Für den Studierenden selbstDer so errechnete Jahresbetrag ist durch zwölf zu teilen und den zweiten Elternteil stehtdann auf ganze Euro zu runden. Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Absetzbetrag zuAnspruch auf Studienbeihilfe.
(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen
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(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.
(1) Die Bemessungsgrundlage des StudierendenStudienbeihilfe nach Selbsterhalt ist zu berechnen, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommenindem der jeweils zustehende Jahresbetrag gemäß den §§ 8 § 31 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:vermindert wird um
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(2) Für den Studierenden selbstDer so errechnete Jahresbetrag ist durch zwölf zu teilen und den zweiten Elternteil stehtdann auf ganze Euro zu runden. Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Absetzbetrag zuAnspruch auf Studienbeihilfe.
(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen
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(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.