§ 29 StudFG

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999

Die Höchststudienbeihilfezumutbare Eigenleistung für behinderte Studierende im Sinneumfasst den 15 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des § 19 Abs. 3 Z 3 erhöht sich um einengesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Dieser Betrag, ist nicht bei der durch VerordnungZuerkennung der Bundesministerin oder des Bundesministers für BildungStudienbeihilfe, Wissenschaft und Forschung festzulegen istsondern erst nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen durch eine abschließende Berechnung zu ermitteln. DabeiDie zumutbare Eigenleistung ist vom erforderlichen Ausgleichvon der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehenStudienbeihilfenbehörde gemäß § 49 Abs. 3 zurückzufordern.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.08.2022

Die Höchststudienbeihilfezumutbare Eigenleistung für behinderte Studierende im Sinneumfasst den 15 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des § 19 Abs. 3 Z 3 erhöht sich um einengesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Dieser Betrag, ist nicht bei der durch VerordnungZuerkennung der Bundesministerin oder des Bundesministers für BildungStudienbeihilfe, Wissenschaft und Forschung festzulegen istsondern erst nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen durch eine abschließende Berechnung zu ermitteln. DabeiDie zumutbare Eigenleistung ist vom erforderlichen Ausgleichvon der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehenStudienbeihilfenbehörde gemäß § 49 Abs. 3 zurückzufordern.

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