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(1) Die Höchststudienbeihilfezumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt
bis | zu 12 200 Euro | 0% |
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für | die nächsten 6 400 Euro (bis 18 600 Euro) | 10% |
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für | die nächsten 7 900 Euro (bis 26 500 Euro) | 15% |
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für | die nächsten 19 500 Euro (bis 46 000 Euro) | 20% |
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über | 46 000 Euro | 25% |
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der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen. |
(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, dass der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sindSicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), erhöht sich um monatlich 100nicht erhalten hat.
(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt 30% des 8 400 Euro für jedes Kindübersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.
(1) Die Höchststudienbeihilfezumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt
bis | zu 12 200 Euro | 0% |
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für | die nächsten 6 400 Euro (bis 18 600 Euro) | 10% |
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für | die nächsten 7 900 Euro (bis 26 500 Euro) | 15% |
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für | die nächsten 19 500 Euro (bis 46 000 Euro) | 20% |
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über | 46 000 Euro | 25% |
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der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen. |
(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, dass der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sindSicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), erhöht sich um monatlich 100nicht erhalten hat.
(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt 30% des 8 400 Euro für jedes Kindübersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.