§ 27 StudFG

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 – monatlich 715 Euro (jährlich 8 580 Euro) für Studierende,Für die sich vorHöhe der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten habenist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

(2) Ein Selbsterhalt liegt nur dann vorDie Studienbeihilfe ist zu berechnen, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstensindem die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe gemäß Abs. 1 erreicht hat.

((3) Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 § 26 des Freiwilligengesetzesjeweils zustehenden Jahresbeträge summiert werden. Die sich ergebende Summe ist zu vermindern um

1.

die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 28 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 28 Abs. 2),

2.

die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 28 Abs. 3),

3.

die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,

4.

Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.

(3) Der so errechnete Jahresbetrag ist um 8% zu erhöhen, BGBl I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, sind fürdurch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

(4) Wenn die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigenso errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.08.2022

(1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 – monatlich 715 Euro (jährlich 8 580 Euro) für Studierende,Für die sich vorHöhe der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten habenist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

(2) Ein Selbsterhalt liegt nur dann vorDie Studienbeihilfe ist zu berechnen, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstensindem die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe gemäß Abs. 1 erreicht hat.

((3) Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 § 26 des Freiwilligengesetzesjeweils zustehenden Jahresbeträge summiert werden. Die sich ergebende Summe ist zu vermindern um

1.

die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 28 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 28 Abs. 2),

2.

die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 28 Abs. 3),

3.

die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,

4.

Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.

(3) Der so errechnete Jahresbetrag ist um 8% zu erhöhen, BGBl I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, sind fürdurch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

(4) Wenn die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigenso errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

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