§ 27 StudFG Berechnung der Studienbeihilfe

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 – monatlich 715 Euro (jährlich 8 580 Euro) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß Paragraph 30, Absatz 5, – monatlich 715 Euro (jährlich 8 580 Euro) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.
  2. (2)Absatz 2Ein Selbsterhalt liegt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe gemäß Abs. 1 erreicht hat.Ein Selbsterhalt liegt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe gemäß Absatz eins, erreicht hat.
  3. (3)Absatz 3Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, ausgeübt wird, sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.
  4. (1)Absatz einsFür die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.
  5. (2)Absatz 2Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die gemäß § 26 jeweils zustehenden Jahresbeträge summiert werden. Die sich ergebende Summe ist zu vermindern umDie Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die gemäß Paragraph 26, jeweils zustehenden Jahresbeträge summiert werden. Die sich ergebende Summe ist zu vermindern um
    1. 1.Ziffer einsdie zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 28 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 28 Abs. 2),die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (Paragraph 28, Absatz eins,) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (Paragraph 28, Absatz 2,),
    2. 2.Ziffer 2die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 28 Abs. 3),die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (Paragraph 28, Absatz 3,),
    3. 3.Ziffer 3die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,
    4. 4.Ziffer 4Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.
  6. (3)Absatz 3Der so errechnete Jahresbetrag ist um 8%(Anm. 1) zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.
  7. (4)Absatz 4Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.08.2022
  1. (1)Absatz einsDie Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 – monatlich 715 Euro (jährlich 8 580 Euro) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß Paragraph 30, Absatz 5, – monatlich 715 Euro (jährlich 8 580 Euro) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.
  2. (2)Absatz 2Ein Selbsterhalt liegt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe gemäß Abs. 1 erreicht hat.Ein Selbsterhalt liegt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe gemäß Absatz eins, erreicht hat.
  3. (3)Absatz 3Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, ausgeübt wird, sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.
  4. (1)Absatz einsFür die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.
  5. (2)Absatz 2Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die gemäß § 26 jeweils zustehenden Jahresbeträge summiert werden. Die sich ergebende Summe ist zu vermindern umDie Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die gemäß Paragraph 26, jeweils zustehenden Jahresbeträge summiert werden. Die sich ergebende Summe ist zu vermindern um
    1. 1.Ziffer einsdie zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 28 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 28 Abs. 2),die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (Paragraph 28, Absatz eins,) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (Paragraph 28, Absatz 2,),
    2. 2.Ziffer 2die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 28 Abs. 3),die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (Paragraph 28, Absatz 3,),
    3. 3.Ziffer 3die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,
    4. 4.Ziffer 4Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.
  6. (3)Absatz 3Der so errechnete Jahresbetrag ist um 8%(Anm. 1) zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.
  7. (4)Absatz 4Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

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