§ 25a StudFG (weggefallen)

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAn Hebammenakademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
    1. 1.Ziffer einsim ersten Ausbildungsjahr durch den Nachweis der Aufnahme als Studierender gemäß § 29 des Bundesgesetzes über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG), BGBl. Nr. 310/1994;im ersten Ausbildungsjahr durch den Nachweis der Aufnahme als Studierender gemäß Paragraph 29, des Bundesgesetzes über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG), BGBl. Nr. 310/1994;
    2. 2.Ziffer 2im zweiten und dritten Ausbildungsjahr durch die Vorlage einer Bestätigung der Direktion über die Ablegung der Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;
    3. 3.Ziffer 3nach dem dritten Ausbildungsjahr durch die Vorlage einer Bestätigung der Direktion, aus der hervorgeht, daß die Leistungen des Studierenden nicht unter dem Durchschnitt liegen.
  2. (2)Absatz 2Ein günstiger Studienerfolg liegt auch nicht vor, wenn ein Studierender ein Ausbildungsjahr wiederholt oder wegen Nichterreichung des Ausbildungszieles gemäß § 31 Abs. 1 HebG vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen wurde.Ein günstiger Studienerfolg liegt auch nicht vor, wenn ein Studierender ein Ausbildungsjahr wiederholt oder wegen Nichterreichung des Ausbildungszieles gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HebG vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen wurde.
§ 25a StudFG seit 31.08.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.09.1994 bis 31.08.2022
  1. (1)Absatz einsAn Hebammenakademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
    1. 1.Ziffer einsim ersten Ausbildungsjahr durch den Nachweis der Aufnahme als Studierender gemäß § 29 des Bundesgesetzes über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG), BGBl. Nr. 310/1994;im ersten Ausbildungsjahr durch den Nachweis der Aufnahme als Studierender gemäß Paragraph 29, des Bundesgesetzes über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG), BGBl. Nr. 310/1994;
    2. 2.Ziffer 2im zweiten und dritten Ausbildungsjahr durch die Vorlage einer Bestätigung der Direktion über die Ablegung der Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;
    3. 3.Ziffer 3nach dem dritten Ausbildungsjahr durch die Vorlage einer Bestätigung der Direktion, aus der hervorgeht, daß die Leistungen des Studierenden nicht unter dem Durchschnitt liegen.
  2. (2)Absatz 2Ein günstiger Studienerfolg liegt auch nicht vor, wenn ein Studierender ein Ausbildungsjahr wiederholt oder wegen Nichterreichung des Ausbildungszieles gemäß § 31 Abs. 1 HebG vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen wurde.Ein günstiger Studienerfolg liegt auch nicht vor, wenn ein Studierender ein Ausbildungsjahr wiederholt oder wegen Nichterreichung des Ausbildungszieles gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HebG vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen wurde.
§ 25a StudFG seit 31.08.2022 weggefallen.

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