§ 25 StudFG (weggefallen)

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAn medizinisch-technischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
    1. 1.Ziffer einsim ersten Ausbildungsjahr durch den Nachweis der Aufnahme als Studierender gemäß den §§ 16 und 17 des Bundesgesetzes über die Regelung der medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992;im ersten Ausbildungsjahr durch den Nachweis der Aufnahme als Studierender gemäß den Paragraphen 16 und 17 des Bundesgesetzes über die Regelung der medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992;
    2. 2.Ziffer 2im zweiten und dritten Ausbildungsjahr durch die Vorlage einer Bestätigung der Direktion über die Ablegung der Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;
    3. 3.Ziffer 3nach dem dritten Ausbildungsjahr durch die Vorlage einer Bestätigung der Direktion, aus der hervorgeht, daß die Leistungen des Studierenden nicht unter dem Durchschnitt liegen.
  2. (2)Absatz 2Ein günstiger Studienerfolg liegt auch nicht vor, wenn ein Studierender ein Ausbildungsjahr wiederholt oder wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles gemäß § 17 Abs. 3 MTD-Gesetz vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen wurde.Ein günstiger Studienerfolg liegt auch nicht vor, wenn ein Studierender ein Ausbildungsjahr wiederholt oder wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles gemäß Paragraph 17, Absatz 3, MTD-Gesetz vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen wurde.
§ 25 StudFG seit 31.08.2022 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.10.1993 bis 31.08.2022
  1. (1)Absatz einsAn medizinisch-technischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
    1. 1.Ziffer einsim ersten Ausbildungsjahr durch den Nachweis der Aufnahme als Studierender gemäß den §§ 16 und 17 des Bundesgesetzes über die Regelung der medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992;im ersten Ausbildungsjahr durch den Nachweis der Aufnahme als Studierender gemäß den Paragraphen 16 und 17 des Bundesgesetzes über die Regelung der medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992;
    2. 2.Ziffer 2im zweiten und dritten Ausbildungsjahr durch die Vorlage einer Bestätigung der Direktion über die Ablegung der Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf;
    3. 3.Ziffer 3nach dem dritten Ausbildungsjahr durch die Vorlage einer Bestätigung der Direktion, aus der hervorgeht, daß die Leistungen des Studierenden nicht unter dem Durchschnitt liegen.
  2. (2)Absatz 2Ein günstiger Studienerfolg liegt auch nicht vor, wenn ein Studierender ein Ausbildungsjahr wiederholt oder wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles gemäß § 17 Abs. 3 MTD-Gesetz vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen wurde.Ein günstiger Studienerfolg liegt auch nicht vor, wenn ein Studierender ein Ausbildungsjahr wiederholt oder wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles gemäß Paragraph 17, Absatz 3, MTD-Gesetz vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen wurde.
§ 25 StudFG seit 31.08.2022 weggefallen.

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