§ 24 StudFG Studienerfolg an Konservatorien

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999
§ 24.Paragraph 24,

An Konservatorien ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen:

  1. 1.Ziffer einsin den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender im Hauptstudiengang;,
  2. 2.Ziffer 2nach dem zweiten Semester und nach jedem weiteren Semester durch den Nachweis der positiven Beurteilung aus allen Hauptfächern der jeweiligen Studienrichtung im vergangenen Semester;
  3. 32.Ziffer 32nach dem zweiten Semester und danach nach jedem vierten Semester durch Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der im Organisationsstatut vorgesehenen Prüfungen in den Ergänzungsfächern der jeweiligen Studienrichtung in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß.,
  4. 3.Ziffer 3bei jeder Antragstellung nach dem zweiten oder einem höheren Semester durch den Nachweis der positiven Beurteilung aus allen Hauptfächern der jeweiligen Studienrichtung im vorangegangenen Semester.

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.08.2001
§ 24.Paragraph 24,

An Konservatorien ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen:

  1. 1.Ziffer einsin den ersten beiden Semestern durch den Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Studierender im Hauptstudiengang;,
  2. 2.Ziffer 2nach dem zweiten Semester und nach jedem weiteren Semester durch den Nachweis der positiven Beurteilung aus allen Hauptfächern der jeweiligen Studienrichtung im vergangenen Semester;
  3. 32.Ziffer 32nach dem zweiten Semester und danach nach jedem vierten Semester durch Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der im Organisationsstatut vorgesehenen Prüfungen in den Ergänzungsfächern der jeweiligen Studienrichtung in einem der zurückgelegten Studienzeit entsprechenden Ausmaß.,
  4. 3.Ziffer 3bei jeder Antragstellung nach dem zweiten oder einem höheren Semester durch den Nachweis der positiven Beurteilung aus allen Hauptfächern der jeweiligen Studienrichtung im vorangegangenen Semester.

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