§ 10 StudFG Pauschalierungsausgleich

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1994 bis 31.12.9999
Pauschalierungsausgleich

§ 10. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßiger Bücher oder Aufzeichnungen, sonderndie nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

1.

bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

2.

bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

3.

bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb 10% dieser Einkünfte.

Stand vor dem 31.08.1994

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.08.1994
Pauschalierungsausgleich

§ 10. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßiger Bücher oder Aufzeichnungen, sonderndie nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

1.

bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

2.

bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

3.

bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb 10% dieser Einkünfte.

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