§ 8 StudFG Einkommen

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999
Paragraph 8, (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einsdas Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglichdas Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich
  2. 2.Ziffer 2der Hinzurechnungen gemäß § 9 undder Hinzurechnungen gemäß Paragraph 9, und
  3. 3.Ziffer 3des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.des Pauschalierungsausgleichs gemäß Paragraph 10,
  4. (1)Absatz einsEinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. 1.Ziffer einsdas Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglichdas Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich
    2. 2.Ziffer 2der Hinzurechnungen gemäß § 9 undder Hinzurechnungen gemäß Paragraph 9, und
    3. 3.Ziffer 3des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.des Pauschalierungsausgleichs gemäß Paragraph 10,
  5. (2)Absatz 2Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß § 11 Abs. 1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3.Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Absatz eins, die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß Paragraph 11, Absatz eins, anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3,
  6. (3)Absatz 3Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu schätzen.Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des Paragraph 184, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zu schätzen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)

  1. (2)Absatz 2Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß § 11 Abs. 1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3.Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Absatz eins, die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß Paragraph 11, Absatz eins, anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3,
  2. (3)Absatz 3Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu schätzen.Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des Paragraph 184, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zu schätzen.
  3. (4)Absatz 4Bei Feststellung des Einkommens haben bis zum Höchstausmaß von insgesamt 50 000 S jährlich außer Betracht zu bleiben:
    1. 1.Ziffer einsEinkünfte des Studierenden als höchstens halbbeschäftigter Aushilfsangestellter im Rahmen der Hochschulverwaltung;
    2. 2.Ziffer 2Entschädigungen gemäß § 13 Abs. 5 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309;Entschädigungen gemäß Paragraph 13, Absatz 5, des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 309;
    3. 3.Ziffer 3Einkünfte des Studierenden als Demonstrator, Tutor oder höchstens halbbeschäftigter Studienassistent;
    4. 4.Ziffer 4Einkünfte von Studierenden aus einer während der Ferien ausgeübten Tätigkeit.

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 01.08.1997 bis 31.08.2001
Paragraph 8, (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einsdas Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglichdas Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich
  2. 2.Ziffer 2der Hinzurechnungen gemäß § 9 undder Hinzurechnungen gemäß Paragraph 9, und
  3. 3.Ziffer 3des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.des Pauschalierungsausgleichs gemäß Paragraph 10,
  4. (1)Absatz einsEinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. 1.Ziffer einsdas Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglichdas Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich
    2. 2.Ziffer 2der Hinzurechnungen gemäß § 9 undder Hinzurechnungen gemäß Paragraph 9, und
    3. 3.Ziffer 3des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.des Pauschalierungsausgleichs gemäß Paragraph 10,
  5. (2)Absatz 2Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß § 11 Abs. 1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3.Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Absatz eins, die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß Paragraph 11, Absatz eins, anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3,
  6. (3)Absatz 3Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu schätzen.Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des Paragraph 184, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zu schätzen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)

  1. (2)Absatz 2Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß § 11 Abs. 1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3.Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Absatz eins, die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß Paragraph 11, Absatz eins, anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3,
  2. (3)Absatz 3Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu schätzen.Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des Paragraph 184, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zu schätzen.
  3. (4)Absatz 4Bei Feststellung des Einkommens haben bis zum Höchstausmaß von insgesamt 50 000 S jährlich außer Betracht zu bleiben:
    1. 1.Ziffer einsEinkünfte des Studierenden als höchstens halbbeschäftigter Aushilfsangestellter im Rahmen der Hochschulverwaltung;
    2. 2.Ziffer 2Entschädigungen gemäß § 13 Abs. 5 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309;Entschädigungen gemäß Paragraph 13, Absatz 5, des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 309;
    3. 3.Ziffer 3Einkünfte des Studierenden als Demonstrator, Tutor oder höchstens halbbeschäftigter Studienassistent;
    4. 4.Ziffer 4Einkünfte von Studierenden aus einer während der Ferien ausgeübten Tätigkeit.

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