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(1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.
(1a) EWR-Bürger erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie
1. | Wanderarbeitnehmer im Sinne des | |||||||||
2. | das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, haben oder | |||||||||
3. |
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(1b) Drittstaatsangehörige erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie
1. | in Österreich das Daueraufenthaltsrecht (Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“) erworben haben, | |||||||||
2. | Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die in Österreich Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikels 45 AEUV oder selbständige Erwerbstätige im Sinne des Artikels 49 AEUV sind oder | |||||||||
3. | Familienangehörige von österreichischen Staatsbürgern sind. |
(2) Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern unter den gleichen Voraussetzungen gleichgestellt, wennwie sie vor der Aufnahme an einer im § 3 genannten Einrichtungfür Drittstaatsangehörige gelten.
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(3) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
(1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.
(1a) EWR-Bürger erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie
1. | Wanderarbeitnehmer im Sinne des | |||||||||
2. | das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, haben oder | |||||||||
3. |
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(1b) Drittstaatsangehörige erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie
1. | in Österreich das Daueraufenthaltsrecht (Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“) erworben haben, | |||||||||
2. | Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die in Österreich Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikels 45 AEUV oder selbständige Erwerbstätige im Sinne des Artikels 49 AEUV sind oder | |||||||||
3. | Familienangehörige von österreichischen Staatsbürgern sind. |
(2) Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern unter den gleichen Voraussetzungen gleichgestellt, wennwie sie vor der Aufnahme an einer im § 3 genannten Einrichtungfür Drittstaatsangehörige gelten.
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(3) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.