§ 4 StudFG Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsStaatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.
  2. (1a)Absatz eins aEWR-Bürger erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsWanderarbeitnehmer im Sinne des Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) oder Familienangehörige von Wanderarbeitnehmern sind oder
    2. 1.Ziffer einsWanderarbeitnehmer im Sinne des Artikels 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) oder selbständig Erwerbstätige im Sinne des Artikels 49 AEUV oder deren Familienangehörige sind oder
    3. 2.Ziffer 2das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, haben oder
    4. 3.Ziffer 3in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sind.
    5. 3.Ziffer 3eine tatsächliche Verbindung zur österreichischen Gesellschaft hergestellt haben.
  3. (2)Absatz 2Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im § 3 genannten EinrichtungStaatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im Paragraph 3, genannten Einrichtung
    1. 1.Ziffer einsgemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und
    2. 2.Ziffer 2in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten.
  4. (1b)Absatz eins bDrittstaatsangehörige erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsin Österreich das Daueraufenthaltsrecht (Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“) erworben haben,
    2. 2.Ziffer 2Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die in Österreich Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikels 45 AEUV oder selbständige Erwerbstätige im Sinne des Artikels 49 AEUV sind oder
    3. 3.Ziffer 3Familienangehörige von österreichischen Staatsbürgern sind.
  5. (2)Absatz 2Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern unter den gleichen Voraussetzungen gleichgestellt, wie sie für Drittstaatsangehörige gelten.
  6. (3)Absatz 3Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.08.2022
  1. (1)Absatz einsStaatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.
  2. (1a)Absatz eins aEWR-Bürger erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsWanderarbeitnehmer im Sinne des Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) oder Familienangehörige von Wanderarbeitnehmern sind oder
    2. 1.Ziffer einsWanderarbeitnehmer im Sinne des Artikels 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) oder selbständig Erwerbstätige im Sinne des Artikels 49 AEUV oder deren Familienangehörige sind oder
    3. 2.Ziffer 2das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, haben oder
    4. 3.Ziffer 3in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sind.
    5. 3.Ziffer 3eine tatsächliche Verbindung zur österreichischen Gesellschaft hergestellt haben.
  3. (2)Absatz 2Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im § 3 genannten EinrichtungStaatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im Paragraph 3, genannten Einrichtung
    1. 1.Ziffer einsgemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und
    2. 2.Ziffer 2in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten.
  4. (1b)Absatz eins bDrittstaatsangehörige erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsin Österreich das Daueraufenthaltsrecht (Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“) erworben haben,
    2. 2.Ziffer 2Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die in Österreich Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikels 45 AEUV oder selbständige Erwerbstätige im Sinne des Artikels 49 AEUV sind oder
    3. 3.Ziffer 3Familienangehörige von österreichischen Staatsbürgern sind.
  5. (2)Absatz 2Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern unter den gleichen Voraussetzungen gleichgestellt, wie sie für Drittstaatsangehörige gelten.
  6. (3)Absatz 3Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

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