§ 64a StbG In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 37 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 4, 5, 10 Abs. 1 bis 5, 10a, 11, 11a, 12, 13, 15, 16, 17, 19, 20, 24, 28, 34, 36, 38, 41, 46 und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.Die Paragraphen 4,, 5, 10 Absatz eins bis 5, 10a, 11, 11a, 12, 13, 15, 16, 17, 19, 20, 24, 28, 34, 36, 38, 41, 46 und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

    (Anm. : Abs. 3 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 20, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, : Absatz 3, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 20,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)

  3. (4)Absatz 4Verfahren auf Grund eines vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2006 erlassenen Zusicherungsbescheides nach § 20 Abs. 1 sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen.Verfahren auf Grund eines vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, erlassenen Zusicherungsbescheides nach Paragraph 20, Absatz eins, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, geänderten Fassung zu Ende zu führen.
  4. (5)Absatz 5Für Staatsbürgerschaftswerber, die vor dem 1. Jänner 2006 die Integrationsvereinbarung nach § 50a FrG 1997 eingegangen sind und diese entsprechend § 50c Abs. 1 FrG 1997, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung erfüllt haben, gilt der Nachweis nach § 10a Abs. 1 Z 1 als erbracht.Für Staatsbürgerschaftswerber, die vor dem 1. Jänner 2006 die Integrationsvereinbarung nach Paragraph 50 a, FrG 1997 eingegangen sind und diese entsprechend Paragraph 50 c, Absatz eins, FrG 1997, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung erfüllt haben, gilt der Nachweis nach Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, als erbracht.
  5. (6)Absatz 6§ 11a Abs. 4 Z 1, § 16 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 16 Abs. 2 und § 41 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 16, Absatz 2 und Paragraph 41, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
  6. (7)Absatz 7Die §§ 5, 6 Z 5, 9, 10 Abs. 5, 10a Abs. 2 Z 1, Abs. 4a und 5, §§ 11, 11a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 12 Z 3, 17 Abs. 4, 19, 21, 39a, 46 Abs. 1, 59, 63c samt Überschrift, 64 samt Überschrift, 64a Abs. 8 und 9 sowie 66 Z 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die §§ 6 Z 3 und 4 sowie 25 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.Die Paragraphen 5,, 6 Ziffer 5,, 9, 10 Absatz 5,, 10a Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4 a und 5, Paragraphen 11,, 11a Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, 12 Ziffer 3,, 17 Absatz 4,, 19, 21, 39a, 46 Absatz eins,, 59, 63c samt Überschrift, 64 samt Überschrift, 64a Absatz 8 und 9 sowie 66 Ziffer eins, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die Paragraphen 6, Ziffer 3 und 4 sowie 25 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
  7. (8)Absatz 8§ 64 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 gilt für strafbare Handlungen, die vor dem 1. Jänner 2010 begangen wurden, weiter.Paragraph 64, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, gilt für strafbare Handlungen, die vor dem 1. Jänner 2010 begangen wurden, weiter.
  8. (9)Absatz 9Verfahren auf Grund eines vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 erlassenen Zusicherungsbescheides nach § 20 Abs. 1 sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung zu Ende zu führen.Verfahren auf Grund eines vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, erlassenen Zusicherungsbescheides nach Paragraph 20, Absatz eins, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung zu Ende zu führen.
  9. (10)Absatz 10Die §§ 16 Abs. 1 Z 3 und 60 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Die Paragraphen 16, Absatz eins, Ziffer 3 und 60 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  10. (11)Absatz 11Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende zu führen.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu Ende zu führen.
  11. (12)Absatz 12Verfahren auf Grund eines vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassenen Zusicherungsbescheides gemäß § 20 Abs. 1 sind nach den Bestimmungen in der am 30. Juni 2011 gültigen Fassung zu Ende zu führen.Verfahren auf Grund eines vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassenen Zusicherungsbescheides gemäß Paragraph 20, Absatz eins, sind nach den Bestimmungen in der am 30. Juni 2011 gültigen Fassung zu Ende zu führen.
  12. (13)Absatz 13Die §§ 10 Abs. 2 Z 1, 4 bis 6 und Abs. 4 Z 1, 10a Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 Z 2, 11a Abs. 1 Z 3, 12 Z 1 und 2, 15 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 16 Abs. 1 Z 4, 17 Abs. 1, 32, 35, 53 Z 5 lit. e, 59 Abs. 3 und 64a Abs. 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Der § 53 Z 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.Die Paragraphen 10, Absatz 2, Ziffer eins,, 4 bis 6 und Absatz 4, Ziffer eins,, 10a Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer 2,, 11a Absatz eins, Ziffer 3,, 12 Ziffer eins und 2, 15 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, 16 Absatz eins, Ziffer 4,, 17 Absatz eins,, 32, 35, 53 Ziffer 5, Litera e,, 59 Absatz 3 und 64a Absatz 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Der Paragraph 53, Ziffer 6, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.
  13. (14)Absatz 14Die §§ 10 Abs. 2 Z 4 und 6, 11a Abs. 4 Z 1, 15 Abs. 1 Z 1 und 41 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Paragraphen 10, Absatz 2, Ziffer 4 und 6, 11a Absatz 4, Ziffer eins,, 15 Absatz eins, Ziffer eins und 41 Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  14. (15)Absatz 15Ab 1. April 2013 wird das ZSR im Rahmen eines Aufbaubetriebes geführt. Die Evidenzstellen können nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten Staatsbürgerschaftsdaten dem Bundeminister für Inneres überlassen.
  15. (16)Absatz 16Soweit dies für eine ordnungsgemäße Überleitung von der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenzen hin zur ausschließlich automationsunterstützten Verarbeitung von Staatsbürgerschaftsdaten erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung anordnen, dass die Staatsbürgerschaftsevidenzen für einen bestimmten, ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum weiter nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 zu führen sind. Soweit Daten nicht bereits im Rahmen des Aufbaubetriebes im ZSR erfasst wurden, sind sie anlassbezogen im ZSR nachzuerfassen, wenn diese in einem Verfahren erforderlich sind. Darüber hinaus kann unabhängig von einem Anlassfall eine Nacherfassung erfolgen, sofern ein Staatsbürger diese verlangt. Soweit dies insbesondere im Hinblick auf einen einheitlichen Abschluss der Nacherfassung erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres Näheres über die Vorgangsweise, den Umfang und den endgültigen oder vorläufigen Abschluss der Nacherfassung durch Verordnung festlegen. Die im ZSR nacherfassten Daten sind nach Abschluss der Nacherfassung mit den Daten des Zentralen Melderegisters (ZMR) gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, automatisch abzugleichen. Erforderlichenfalls sind die Angaben zur Staatsangehörigkeit zu ändern.Soweit dies für eine ordnungsgemäße Überleitung von der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenzen hin zur ausschließlich automationsunterstützten Verarbeitung von Staatsbürgerschaftsdaten erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung anordnen, dass die Staatsbürgerschaftsevidenzen für einen bestimmten, ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum weiter nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu führen sind. Soweit Daten nicht bereits im Rahmen des Aufbaubetriebes im ZSR erfasst wurden, sind sie anlassbezogen im ZSR nachzuerfassen, wenn diese in einem Verfahren erforderlich sind. Darüber hinaus kann unabhängig von einem Anlassfall eine Nacherfassung erfolgen, sofern ein Staatsbürger diese verlangt. Soweit dies insbesondere im Hinblick auf einen einheitlichen Abschluss der Nacherfassung erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres Näheres über die Vorgangsweise, den Umfang und den endgültigen oder vorläufigen Abschluss der Nacherfassung durch Verordnung festlegen. Die im ZSR nacherfassten Daten sind nach Abschluss der Nacherfassung mit den Daten des Zentralen Melderegisters (ZMR) gemäß Paragraph 16, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, automatisch abzugleichen. Erforderlichenfalls sind die Angaben zur Staatsangehörigkeit zu ändern.
  16. (17)Absatz 17§ 64a Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 16/2013 tritt mit 1. April 2013 in Kraft; § 20 Abs. 2 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die §§ 41 Abs. 1, 44, 47 Abs. 1, 50, 52 Abs. 3, 53, Abschnitt Va, 63c Abs. 2, 64a Abs. 16 und § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2013 treten mit Ausnahme von § 47 Abs. 4 mit 1. November 2013 in Kraft; gleichzeitig treten §§ 45, 53 Z 5 lit. a und b und 54 außer Kraft. § 47 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag kann ein Testbetrieb für das ZSR eingerichtet werden. Die hiezu verwendeten Daten sind mit Aufnahme des Echtbetriebes zu löschen.Paragraph 64 a, Absatz 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 16 aus 2013, tritt mit 1. April 2013 in Kraft; Paragraph 20, Absatz 2, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Paragraphen 41, Absatz eins,, 44, 47 Absatz eins,, 50, 52 Absatz 3,, 53, Abschnitt römisch fünf a, 63c Absatz 2,, 64a Absatz 16 und Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, treten mit Ausnahme von Paragraph 47, Absatz 4, mit 1. November 2013 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraphen 45,, 53 Ziffer 5, Litera a und b und 54 außer Kraft. Paragraph 47, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag kann ein Testbetrieb für das ZSR eingerichtet werden. Die hiezu verwendeten Daten sind mit Aufnahme des Echtbetriebes zu löschen.
  17. (18)Absatz 18Vor dem 1. September 1983 geborene eheliche und legitimierte Kinder erwerben unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 die Staatsbürgerschaft durch Anzeige, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wennVor dem 1. September 1983 geborene eheliche und legitimierte Kinder erwerben unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 die Staatsbürgerschaft durch Anzeige, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie am 1. September 1983 ledig waren und das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten,
    2. 2.Ziffer 2sie nie Staatsbürger waren oder die mit der Geburt erworbene Staatsbürgerschaft durch Legitimation verloren haben und
    3. 3.Ziffer 3die Mutter die Staatsbürgerschaft am Tag der Geburt des Kindes besessen hat.
    Die Anzeige ist binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung schriftlich bei der Behörde abzugeben. Die Behörde hat mit Bescheid festzustellen, dass die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde erworben wurde. Dieser Erwerb der Staatsbürgerschaft ist gebührenfrei.
  18. (19)Absatz 19Unbeschadet des § 57 erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, dass er vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 zumindest 15 Jahre von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde und dies nicht zu vertreten hatte. Als Staatsbürger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Fremde hat die fälschliche Behandlung als Staatsbürger der Behörde glaubhaft zu machen. Den Erwerb durch Anzeige hat die Behörde rückwirkend mit dem Tag, an dem der Fremde das erste Mal von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde, mit Bescheid festzustellen. Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 einzubringen. § 57 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.Unbeschadet des Paragraph 57, erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, dass er vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, zumindest 15 Jahre von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde und dies nicht zu vertreten hatte. Als Staatsbürger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Fremde hat die fälschliche Behandlung als Staatsbürger der Behörde glaubhaft zu machen. Den Erwerb durch Anzeige hat die Behörde rückwirkend mit dem Tag, an dem der Fremde das erste Mal von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde, mit Bescheid festzustellen. Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, einzubringen. Paragraph 57, Absatz 3 bis 5 gilt sinngemäß.
  19. (20)Absatz 20Die §§ 6 Z 5, 7 und 7a samt Überschriften, 8 Abs. 3, 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 1b, 5 und 7, 10a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 1 bis 3, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6, 11a Abs. 6, 11b, 12, 17 Abs. 1 bis 2, 21, 25, 28 Abs. 2, 29, 37 Abs. 1 Z 3, 52, 53 Z 3 lit. a und Z 5 lit. c, die Überschrift des Abschnittes VI, §§ 57, 59 Abs. 1, die Überschrift des Abschnittes VII, die §§ 60, 64a Abs. 18 und 19 sowie 66 Z 1 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 treten mit 1. August 2013 in Kraft. Die §§ 53 Z 5 lit. f, 56a Abs. 2 und 61 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 treten mit 1. November 2013 in Kraft. Die §§ 8 Abs. 2, 52 Abs. 2 und § 66 Z 1 lit. d in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 136/2013 treten mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft. § 52 Abs. 3 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 136/2013 tritt am 1. November 2013 außer Kraft.Die Paragraphen 6, Ziffer 5,, 7 und 7a samt Überschriften, 8 Absatz 3,, 10 Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz eins b,, 5 und 7, 10a Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 6,, 11a Absatz 6,, 11b, 12, 17 Absatz eins bis 2, 21, 25, 28 Absatz 2,, 29, 37 Absatz eins, Ziffer 3,, 52, 53 Ziffer 3, Litera a und Ziffer 5, Litera c,, die Überschrift des Abschnittes römisch VI, Paragraphen 57,, 59 Absatz eins,, die Überschrift des Abschnittes römisch VII, die Paragraphen 60,, 64a Absatz 18 und 19 sowie 66 Ziffer eins, Litera b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, treten mit 1. August 2013 in Kraft. Die Paragraphen 53, Ziffer 5, Litera f,, 56a Absatz 2 und 61 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, treten mit 1. November 2013 in Kraft. Die Paragraphen 8, Absatz 2,, 52 Absatz 2 und Paragraph 66, Ziffer eins, Litera d, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, treten mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft. Paragraph 52, Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, tritt am 1. November 2013 außer Kraft.
  20. (21)Absatz 21Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2013 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung dieses Bundesgesetzes beziehen, die es durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2013 erhalten würde.Die Anordnungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung dieses Bundesgesetzes beziehen, die es durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, erhalten würde.
  21. (22)Absatz 22Steht das ZSR in der Zeit bis 1. Juni 2015 aus technischen Gründen bundesweit nicht nur kurzfristig nicht zur Verfügung und können auf Grund der den Behörden zur Verfügung stehenden Informationen Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht mehr ordnungsgemäß bearbeitet oder Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft nicht ausgestellt werden, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung anordnen, dass die Staatsbürgerschaftsevidenzen nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes, BGBL. Nr. 311/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 zu führen sind. Diese Verordnung ist aufzuheben, sobald die volle Betriebsfähigkeit des ZSR wieder hergestellt ist. Die in der Zeit der Geltung einer solchen Verordnung entstandenen Daten zu Staatsbürgerschaften sind danach dem Betreiber zur weiteren Verarbeitung im ZSR zu überlassen. Soweit Daten vor der Geltung der Verordnung dem Betreiber überlassen wurden und für die Erledigung eines aktuellen Verfahrens benötigt werden, können diese im Anlassfall vom Betreiber angefordert werden.Steht das ZSR in der Zeit bis 1. Juni 2015 aus technischen Gründen bundesweit nicht nur kurzfristig nicht zur Verfügung und können auf Grund der den Behörden zur Verfügung stehenden Informationen Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht mehr ordnungsgemäß bearbeitet oder Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft nicht ausgestellt werden, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung anordnen, dass die Staatsbürgerschaftsevidenzen nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes, BGBL. Nr. 311/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu führen sind. Diese Verordnung ist aufzuheben, sobald die volle Betriebsfähigkeit des ZSR wieder hergestellt ist. Die in der Zeit der Geltung einer solchen Verordnung entstandenen Daten zu Staatsbürgerschaften sind danach dem Betreiber zur weiteren Verarbeitung im ZSR zu überlassen. Soweit Daten vor der Geltung der Verordnung dem Betreiber überlassen wurden und für die Erledigung eines aktuellen Verfahrens benötigt werden, können diese im Anlassfall vom Betreiber angefordert werden.
  22. (23)Absatz 23Abs. 22 tritt am 1. November 2014 in Kraft.Absatz 22, tritt am 1. November 2014 in Kraft.
  23. (24)Absatz 24§ 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Paragraph 33, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  24. (25)Absatz 25Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 zu Ende zu führen.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, zu Ende zu führen.
  25. (26)Absatz 26§ 10a Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
  26. (27)Absatz 27§ 39a, § 56a Abs. 1, 1a und 2, § 56b Abs. 4, 6 und 8 sowie § 66 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 39 a,, Paragraph 56 a, Absatz eins,, 1a und 2, Paragraph 56 b, Absatz 4,, 6 und 8 sowie Paragraph 66, Absatz eins, Litera c, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  27. (28)Absatz 28Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018 zu Ende zu führen.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, zu Ende zu führen.
  28. (29)Absatz 29Die §§ 11a Abs. 7, 15 Abs. 1 Z 4 und 64a Abs. 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft. Die §§ 7a Abs. 3, 12 Abs. 1 Z 2, 21 Abs. 2, 27 Abs. 2, 28 Abs. 4 und 30 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 11a Abs. 4 Z 1 tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.Die Paragraphen 11 a, Absatz 7,, 15 Absatz eins, Ziffer 4 und 64a Absatz 28, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft. Die Paragraphen 7 a, Absatz 3,, 12 Absatz eins, Ziffer 2,, 21 Absatz 2,, 27 Absatz 2,, 28 Absatz 4 und 30 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.
  29. (30)Absatz 30Der § 58c Abs. 1a und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2019 tritt mit 1. September 2020 in Kraft.Der Paragraph 58 c, Absatz eins a und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2019, tritt mit 1. September 2020 in Kraft.
  30. (31)Absatz 31§ 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Mit dem Außerkrafttreten des § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt § 22 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020 wieder in Kraft.Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Mit dem Außerkrafttreten des Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, tritt Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, wieder in Kraft.
  31. (32)Absatz 32Die §§ 9 und 16 Abs. 1 Z 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021 treten mit 1. Mai 2021 in Kraft.Die Paragraphen 9 und 16 Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021, treten mit 1. Mai 2021 in Kraft.
  32. (33)Absatz 33Die §§ 10 Abs. 4 Z 2, 33 Abs. 3, 39a Abs. 8a und 58c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 44 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E-GovG im Bundesgesetzblatt kundmacht (Anm. 1).Die Paragraphen 10, Absatz 4, Ziffer 2,, 33 Absatz 3,, 39a Absatz 8 a und 58c Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 44, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 24, Absatz 6, letzter Satz E-GovG im Bundesgesetzblatt kundmacht Anmerkung 1).
  33. (34)Absatz 34§ 39a Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2021 tritt mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABI. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 14, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 S. 27 festgelegten Tag in Kraft (Anm. 2).Paragraph 39 a, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, tritt mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 66, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABI. Nr. L 312 vom 07.12.2018 Sitzung 14, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 Sitzung 27 festgelegten Tag in Kraft Anmerkung 2).
  34. (35)Absatz 35Die §§ 46 Abs. 1, 58c und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2022 treten mit dem Monatsersten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2022 in Kraft. § 58c Abs. 5 ist auf Sachverhalte anzuwenden, in denen die Staatsbürgerschaft ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verloren wurde.Die Paragraphen 46, Absatz eins,, 58c und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2022, treten mit dem Monatsersten nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2022, in Kraft. Paragraph 58 c, Absatz 5, ist auf Sachverhalte anzuwenden, in denen die Staatsbürgerschaft ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verloren wurde.
  35. (36)Absatz 36§ 14 Abs. 1 Z 5 tritt mit dem Monatsersten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2022 in Kraft.Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, tritt mit dem Monatsersten nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2022, in Kraft.
  36. (37)Absatz 37§ 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 3130. Dezember 2022Juni 2023 außer Kraft. Mit dem Außerkrafttreten des § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt § 22 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020 wieder in Kraft.Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 3130. Dezember 2022Juni 2023 außer Kraft. Mit dem Außerkrafttreten des Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, tritt Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, wieder in Kraft.

Stand vor dem 30.12.2022

In Kraft vom 01.07.2022 bis 30.12.2022
  1. (1)Absatz eins§ 37 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 4, 5, 10 Abs. 1 bis 5, 10a, 11, 11a, 12, 13, 15, 16, 17, 19, 20, 24, 28, 34, 36, 38, 41, 46 und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.Die Paragraphen 4,, 5, 10 Absatz eins bis 5, 10a, 11, 11a, 12, 13, 15, 16, 17, 19, 20, 24, 28, 34, 36, 38, 41, 46 und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

    (Anm. : Abs. 3 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 20, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)Anmerkung, : Absatz 3, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 20,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)

  3. (4)Absatz 4Verfahren auf Grund eines vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2006 erlassenen Zusicherungsbescheides nach § 20 Abs. 1 sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2006 geänderten Fassung zu Ende zu führen.Verfahren auf Grund eines vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, erlassenen Zusicherungsbescheides nach Paragraph 20, Absatz eins, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, geänderten Fassung zu Ende zu führen.
  4. (5)Absatz 5Für Staatsbürgerschaftswerber, die vor dem 1. Jänner 2006 die Integrationsvereinbarung nach § 50a FrG 1997 eingegangen sind und diese entsprechend § 50c Abs. 1 FrG 1997, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung erfüllt haben, gilt der Nachweis nach § 10a Abs. 1 Z 1 als erbracht.Für Staatsbürgerschaftswerber, die vor dem 1. Jänner 2006 die Integrationsvereinbarung nach Paragraph 50 a, FrG 1997 eingegangen sind und diese entsprechend Paragraph 50 c, Absatz eins, FrG 1997, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung erfüllt haben, gilt der Nachweis nach Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, als erbracht.
  5. (6)Absatz 6§ 11a Abs. 4 Z 1, § 16 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 16 Abs. 2 und § 41 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 16, Absatz 2 und Paragraph 41, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.
  6. (7)Absatz 7Die §§ 5, 6 Z 5, 9, 10 Abs. 5, 10a Abs. 2 Z 1, Abs. 4a und 5, §§ 11, 11a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 12 Z 3, 17 Abs. 4, 19, 21, 39a, 46 Abs. 1, 59, 63c samt Überschrift, 64 samt Überschrift, 64a Abs. 8 und 9 sowie 66 Z 1 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die §§ 6 Z 3 und 4 sowie 25 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.Die Paragraphen 5,, 6 Ziffer 5,, 9, 10 Absatz 5,, 10a Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4 a und 5, Paragraphen 11,, 11a Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, 12 Ziffer 3,, 17 Absatz 4,, 19, 21, 39a, 46 Absatz eins,, 59, 63c samt Überschrift, 64 samt Überschrift, 64a Absatz 8 und 9 sowie 66 Ziffer eins, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die Paragraphen 6, Ziffer 3 und 4 sowie 25 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
  7. (8)Absatz 8§ 64 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 gilt für strafbare Handlungen, die vor dem 1. Jänner 2010 begangen wurden, weiter.Paragraph 64, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, gilt für strafbare Handlungen, die vor dem 1. Jänner 2010 begangen wurden, weiter.
  8. (9)Absatz 9Verfahren auf Grund eines vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 erlassenen Zusicherungsbescheides nach § 20 Abs. 1 sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung zu Ende zu führen.Verfahren auf Grund eines vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, erlassenen Zusicherungsbescheides nach Paragraph 20, Absatz eins, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung zu Ende zu führen.
  9. (10)Absatz 10Die §§ 16 Abs. 1 Z 3 und 60 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Die Paragraphen 16, Absatz eins, Ziffer 3 und 60 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  10. (11)Absatz 11Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 zu Ende zu führen.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zu Ende zu führen.
  11. (12)Absatz 12Verfahren auf Grund eines vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassenen Zusicherungsbescheides gemäß § 20 Abs. 1 sind nach den Bestimmungen in der am 30. Juni 2011 gültigen Fassung zu Ende zu führen.Verfahren auf Grund eines vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassenen Zusicherungsbescheides gemäß Paragraph 20, Absatz eins, sind nach den Bestimmungen in der am 30. Juni 2011 gültigen Fassung zu Ende zu führen.
  12. (13)Absatz 13Die §§ 10 Abs. 2 Z 1, 4 bis 6 und Abs. 4 Z 1, 10a Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 Z 2, 11a Abs. 1 Z 3, 12 Z 1 und 2, 15 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 16 Abs. 1 Z 4, 17 Abs. 1, 32, 35, 53 Z 5 lit. e, 59 Abs. 3 und 64a Abs. 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Der § 53 Z 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.Die Paragraphen 10, Absatz 2, Ziffer eins,, 4 bis 6 und Absatz 4, Ziffer eins,, 10a Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer 2,, 11a Absatz eins, Ziffer 3,, 12 Ziffer eins und 2, 15 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, 16 Absatz eins, Ziffer 4,, 17 Absatz eins,, 32, 35, 53 Ziffer 5, Litera e,, 59 Absatz 3 und 64a Absatz 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft. Der Paragraph 53, Ziffer 6, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.
  13. (14)Absatz 14Die §§ 10 Abs. 2 Z 4 und 6, 11a Abs. 4 Z 1, 15 Abs. 1 Z 1 und 41 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Paragraphen 10, Absatz 2, Ziffer 4 und 6, 11a Absatz 4, Ziffer eins,, 15 Absatz eins, Ziffer eins und 41 Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  14. (15)Absatz 15Ab 1. April 2013 wird das ZSR im Rahmen eines Aufbaubetriebes geführt. Die Evidenzstellen können nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten Staatsbürgerschaftsdaten dem Bundeminister für Inneres überlassen.
  15. (16)Absatz 16Soweit dies für eine ordnungsgemäße Überleitung von der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenzen hin zur ausschließlich automationsunterstützten Verarbeitung von Staatsbürgerschaftsdaten erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung anordnen, dass die Staatsbürgerschaftsevidenzen für einen bestimmten, ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum weiter nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 zu führen sind. Soweit Daten nicht bereits im Rahmen des Aufbaubetriebes im ZSR erfasst wurden, sind sie anlassbezogen im ZSR nachzuerfassen, wenn diese in einem Verfahren erforderlich sind. Darüber hinaus kann unabhängig von einem Anlassfall eine Nacherfassung erfolgen, sofern ein Staatsbürger diese verlangt. Soweit dies insbesondere im Hinblick auf einen einheitlichen Abschluss der Nacherfassung erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres Näheres über die Vorgangsweise, den Umfang und den endgültigen oder vorläufigen Abschluss der Nacherfassung durch Verordnung festlegen. Die im ZSR nacherfassten Daten sind nach Abschluss der Nacherfassung mit den Daten des Zentralen Melderegisters (ZMR) gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, automatisch abzugleichen. Erforderlichenfalls sind die Angaben zur Staatsangehörigkeit zu ändern.Soweit dies für eine ordnungsgemäße Überleitung von der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenzen hin zur ausschließlich automationsunterstützten Verarbeitung von Staatsbürgerschaftsdaten erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung anordnen, dass die Staatsbürgerschaftsevidenzen für einen bestimmten, ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum weiter nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu führen sind. Soweit Daten nicht bereits im Rahmen des Aufbaubetriebes im ZSR erfasst wurden, sind sie anlassbezogen im ZSR nachzuerfassen, wenn diese in einem Verfahren erforderlich sind. Darüber hinaus kann unabhängig von einem Anlassfall eine Nacherfassung erfolgen, sofern ein Staatsbürger diese verlangt. Soweit dies insbesondere im Hinblick auf einen einheitlichen Abschluss der Nacherfassung erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres Näheres über die Vorgangsweise, den Umfang und den endgültigen oder vorläufigen Abschluss der Nacherfassung durch Verordnung festlegen. Die im ZSR nacherfassten Daten sind nach Abschluss der Nacherfassung mit den Daten des Zentralen Melderegisters (ZMR) gemäß Paragraph 16, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, automatisch abzugleichen. Erforderlichenfalls sind die Angaben zur Staatsangehörigkeit zu ändern.
  16. (17)Absatz 17§ 64a Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I. Nr. 16/2013 tritt mit 1. April 2013 in Kraft; § 20 Abs. 2 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die §§ 41 Abs. 1, 44, 47 Abs. 1, 50, 52 Abs. 3, 53, Abschnitt Va, 63c Abs. 2, 64a Abs. 16 und § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2013 treten mit Ausnahme von § 47 Abs. 4 mit 1. November 2013 in Kraft; gleichzeitig treten §§ 45, 53 Z 5 lit. a und b und 54 außer Kraft. § 47 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag kann ein Testbetrieb für das ZSR eingerichtet werden. Die hiezu verwendeten Daten sind mit Aufnahme des Echtbetriebes zu löschen.Paragraph 64 a, Absatz 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 16 aus 2013, tritt mit 1. April 2013 in Kraft; Paragraph 20, Absatz 2, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Paragraphen 41, Absatz eins,, 44, 47 Absatz eins,, 50, 52 Absatz 3,, 53, Abschnitt römisch fünf a, 63c Absatz 2,, 64a Absatz 16 und Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, treten mit Ausnahme von Paragraph 47, Absatz 4, mit 1. November 2013 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraphen 45,, 53 Ziffer 5, Litera a und b und 54 außer Kraft. Paragraph 47, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag kann ein Testbetrieb für das ZSR eingerichtet werden. Die hiezu verwendeten Daten sind mit Aufnahme des Echtbetriebes zu löschen.
  17. (18)Absatz 18Vor dem 1. September 1983 geborene eheliche und legitimierte Kinder erwerben unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 die Staatsbürgerschaft durch Anzeige, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wennVor dem 1. September 1983 geborene eheliche und legitimierte Kinder erwerben unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 die Staatsbürgerschaft durch Anzeige, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie am 1. September 1983 ledig waren und das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten,
    2. 2.Ziffer 2sie nie Staatsbürger waren oder die mit der Geburt erworbene Staatsbürgerschaft durch Legitimation verloren haben und
    3. 3.Ziffer 3die Mutter die Staatsbürgerschaft am Tag der Geburt des Kindes besessen hat.
    Die Anzeige ist binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung schriftlich bei der Behörde abzugeben. Die Behörde hat mit Bescheid festzustellen, dass die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde erworben wurde. Dieser Erwerb der Staatsbürgerschaft ist gebührenfrei.
  18. (19)Absatz 19Unbeschadet des § 57 erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, dass er vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 zumindest 15 Jahre von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde und dies nicht zu vertreten hatte. Als Staatsbürger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Fremde hat die fälschliche Behandlung als Staatsbürger der Behörde glaubhaft zu machen. Den Erwerb durch Anzeige hat die Behörde rückwirkend mit dem Tag, an dem der Fremde das erste Mal von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde, mit Bescheid festzustellen. Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 einzubringen. § 57 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.Unbeschadet des Paragraph 57, erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, dass er vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, zumindest 15 Jahre von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde und dies nicht zu vertreten hatte. Als Staatsbürger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Fremde hat die fälschliche Behandlung als Staatsbürger der Behörde glaubhaft zu machen. Den Erwerb durch Anzeige hat die Behörde rückwirkend mit dem Tag, an dem der Fremde das erste Mal von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde, mit Bescheid festzustellen. Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, einzubringen. Paragraph 57, Absatz 3 bis 5 gilt sinngemäß.
  19. (20)Absatz 20Die §§ 6 Z 5, 7 und 7a samt Überschriften, 8 Abs. 3, 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 1b, 5 und 7, 10a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 1 bis 3, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6, 11a Abs. 6, 11b, 12, 17 Abs. 1 bis 2, 21, 25, 28 Abs. 2, 29, 37 Abs. 1 Z 3, 52, 53 Z 3 lit. a und Z 5 lit. c, die Überschrift des Abschnittes VI, §§ 57, 59 Abs. 1, die Überschrift des Abschnittes VII, die §§ 60, 64a Abs. 18 und 19 sowie 66 Z 1 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 treten mit 1. August 2013 in Kraft. Die §§ 53 Z 5 lit. f, 56a Abs. 2 und 61 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 treten mit 1. November 2013 in Kraft. Die §§ 8 Abs. 2, 52 Abs. 2 und § 66 Z 1 lit. d in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 136/2013 treten mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft. § 52 Abs. 3 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 136/2013 tritt am 1. November 2013 außer Kraft.Die Paragraphen 6, Ziffer 5,, 7 und 7a samt Überschriften, 8 Absatz 3,, 10 Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz eins b,, 5 und 7, 10a Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 6,, 11a Absatz 6,, 11b, 12, 17 Absatz eins bis 2, 21, 25, 28 Absatz 2,, 29, 37 Absatz eins, Ziffer 3,, 52, 53 Ziffer 3, Litera a und Ziffer 5, Litera c,, die Überschrift des Abschnittes römisch VI, Paragraphen 57,, 59 Absatz eins,, die Überschrift des Abschnittes römisch VII, die Paragraphen 60,, 64a Absatz 18 und 19 sowie 66 Ziffer eins, Litera b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, treten mit 1. August 2013 in Kraft. Die Paragraphen 53, Ziffer 5, Litera f,, 56a Absatz 2 und 61 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, treten mit 1. November 2013 in Kraft. Die Paragraphen 8, Absatz 2,, 52 Absatz 2 und Paragraph 66, Ziffer eins, Litera d, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, treten mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft. Paragraph 52, Absatz 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, tritt am 1. November 2013 außer Kraft.
  20. (21)Absatz 21Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2013 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung dieses Bundesgesetzes beziehen, die es durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2013 erhalten würde.Die Anordnungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung dieses Bundesgesetzes beziehen, die es durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, erhalten würde.
  21. (22)Absatz 22Steht das ZSR in der Zeit bis 1. Juni 2015 aus technischen Gründen bundesweit nicht nur kurzfristig nicht zur Verfügung und können auf Grund der den Behörden zur Verfügung stehenden Informationen Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht mehr ordnungsgemäß bearbeitet oder Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft nicht ausgestellt werden, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung anordnen, dass die Staatsbürgerschaftsevidenzen nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes, BGBL. Nr. 311/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 zu führen sind. Diese Verordnung ist aufzuheben, sobald die volle Betriebsfähigkeit des ZSR wieder hergestellt ist. Die in der Zeit der Geltung einer solchen Verordnung entstandenen Daten zu Staatsbürgerschaften sind danach dem Betreiber zur weiteren Verarbeitung im ZSR zu überlassen. Soweit Daten vor der Geltung der Verordnung dem Betreiber überlassen wurden und für die Erledigung eines aktuellen Verfahrens benötigt werden, können diese im Anlassfall vom Betreiber angefordert werden.Steht das ZSR in der Zeit bis 1. Juni 2015 aus technischen Gründen bundesweit nicht nur kurzfristig nicht zur Verfügung und können auf Grund der den Behörden zur Verfügung stehenden Informationen Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht mehr ordnungsgemäß bearbeitet oder Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft nicht ausgestellt werden, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung anordnen, dass die Staatsbürgerschaftsevidenzen nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes, BGBL. Nr. 311/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu führen sind. Diese Verordnung ist aufzuheben, sobald die volle Betriebsfähigkeit des ZSR wieder hergestellt ist. Die in der Zeit der Geltung einer solchen Verordnung entstandenen Daten zu Staatsbürgerschaften sind danach dem Betreiber zur weiteren Verarbeitung im ZSR zu überlassen. Soweit Daten vor der Geltung der Verordnung dem Betreiber überlassen wurden und für die Erledigung eines aktuellen Verfahrens benötigt werden, können diese im Anlassfall vom Betreiber angefordert werden.
  22. (23)Absatz 23Abs. 22 tritt am 1. November 2014 in Kraft.Absatz 22, tritt am 1. November 2014 in Kraft.
  23. (24)Absatz 24§ 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Paragraph 33, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  24. (25)Absatz 25Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 zu Ende zu führen.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, zu Ende zu führen.
  25. (26)Absatz 26§ 10a Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
  26. (27)Absatz 27§ 39a, § 56a Abs. 1, 1a und 2, § 56b Abs. 4, 6 und 8 sowie § 66 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 39 a,, Paragraph 56 a, Absatz eins,, 1a und 2, Paragraph 56 b, Absatz 4,, 6 und 8 sowie Paragraph 66, Absatz eins, Litera c, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  27. (28)Absatz 28Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018 zu Ende zu führen.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, zu Ende zu führen.
  28. (29)Absatz 29Die §§ 11a Abs. 7, 15 Abs. 1 Z 4 und 64a Abs. 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 treten mit 1. September 2018 in Kraft. Die §§ 7a Abs. 3, 12 Abs. 1 Z 2, 21 Abs. 2, 27 Abs. 2, 28 Abs. 4 und 30 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 11a Abs. 4 Z 1 tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.Die Paragraphen 11 a, Absatz 7,, 15 Absatz eins, Ziffer 4 und 64a Absatz 28, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft. Die Paragraphen 7 a, Absatz 3,, 12 Absatz eins, Ziffer 2,, 21 Absatz 2,, 27 Absatz 2,, 28 Absatz 4 und 30 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.
  29. (30)Absatz 30Der § 58c Abs. 1a und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2019 tritt mit 1. September 2020 in Kraft.Der Paragraph 58 c, Absatz eins a und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2019, tritt mit 1. September 2020 in Kraft.
  30. (31)Absatz 31§ 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Mit dem Außerkrafttreten des § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt § 22 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020 wieder in Kraft.Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Mit dem Außerkrafttreten des Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, tritt Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, wieder in Kraft.
  31. (32)Absatz 32Die §§ 9 und 16 Abs. 1 Z 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021 treten mit 1. Mai 2021 in Kraft.Die Paragraphen 9 und 16 Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021, treten mit 1. Mai 2021 in Kraft.
  32. (33)Absatz 33Die §§ 10 Abs. 4 Z 2, 33 Abs. 3, 39a Abs. 8a und 58c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 44 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E-GovG im Bundesgesetzblatt kundmacht (Anm. 1).Die Paragraphen 10, Absatz 4, Ziffer 2,, 33 Absatz 3,, 39a Absatz 8 a und 58c Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 44, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 24, Absatz 6, letzter Satz E-GovG im Bundesgesetzblatt kundmacht Anmerkung 1).
  33. (34)Absatz 34§ 39a Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2021 tritt mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABI. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 14, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 S. 27 festgelegten Tag in Kraft (Anm. 2).Paragraph 39 a, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, tritt mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Artikel 66, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABI. Nr. L 312 vom 07.12.2018 Sitzung 14, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 Sitzung 27 festgelegten Tag in Kraft Anmerkung 2).
  34. (35)Absatz 35Die §§ 46 Abs. 1, 58c und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2022 treten mit dem Monatsersten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2022 in Kraft. § 58c Abs. 5 ist auf Sachverhalte anzuwenden, in denen die Staatsbürgerschaft ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verloren wurde.Die Paragraphen 46, Absatz eins,, 58c und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2022, treten mit dem Monatsersten nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2022, in Kraft. Paragraph 58 c, Absatz 5, ist auf Sachverhalte anzuwenden, in denen die Staatsbürgerschaft ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verloren wurde.
  35. (36)Absatz 36§ 14 Abs. 1 Z 5 tritt mit dem Monatsersten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2022 in Kraft.Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, tritt mit dem Monatsersten nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2022, in Kraft.
  36. (37)Absatz 37§ 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 3130. Dezember 2022Juni 2023 außer Kraft. Mit dem Außerkrafttreten des § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt § 22 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020 wieder in Kraft.Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 3130. Dezember 2022Juni 2023 außer Kraft. Mit dem Außerkrafttreten des Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, tritt Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, wieder in Kraft.

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