§ 20 StbG

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn
    1. 1.Ziffer einser nicht staatenlos ist;
    2. 2.Ziffer 2weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden undweder Paragraph 10, Absatz 6, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, Anwendung finden und
    3. 3.Ziffer 3ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 111/2011)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2011,)
  3. (2)Absatz 2Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von § 10 Abs. 1 Z 7 auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
  4. (3)Absatz 3Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde
    1. 1.Ziffer einsaus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder
    2. 2.Ziffer 2nachweist, daß ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.
  5. (4)Absatz 4Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, kann verliehen werden, sobald der Fremde glaubhaft macht, daß er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familie erforderlichen Aufwand zum Anlaß außer Verhältnis gestanden wären.
  6. (5)Absatz 5Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Erstreckung der Verleihung.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten auch für die Erstreckung der Verleihung.

Stand vor dem 11.01.2013

In Kraft vom 01.11.2012 bis 11.01.2013
  1. (1)Absatz einsDie Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn
    1. 1.Ziffer einser nicht staatenlos ist;
    2. 2.Ziffer 2weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden undweder Paragraph 10, Absatz 6, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, Anwendung finden und
    3. 3.Ziffer 3ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 111/2011)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2011,)
  3. (2)Absatz 2Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von § 10 Abs. 1 Z 7 auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
  4. (3)Absatz 3Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde
    1. 1.Ziffer einsaus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder
    2. 2.Ziffer 2nachweist, daß ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.
  5. (4)Absatz 4Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, kann verliehen werden, sobald der Fremde glaubhaft macht, daß er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familie erforderlichen Aufwand zum Anlaß außer Verhältnis gestanden wären.
  6. (5)Absatz 5Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Erstreckung der Verleihung.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten auch für die Erstreckung der Verleihung.

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