§ 8 StAG

Staatsanwaltschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Staatsanwaltschaften haben über StrafverfahrenStrafsachen, an denen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der PersonFunktion des TatverdächtigenVerdächtigen im öffentlichen Leben ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder in denen noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen sind, von sich aus der jeweils übergeordneten Oberstaatsanwaltschaft unter Mitteilungzu berichten.

(1a) Berichte nach Abs. 1 haben das beabsichtigte Vorgehen darzustellen und zu begründen. Ihnen ist der etwa schon getroffenen AnordnungenEntwurf der beabsichtigten Erledigung anzuschließen. Soweit sich diese Angaben nicht aus dem Entwurf der Erledigung ergeben, haben sie insbesondere zu berichten und in diesen Berichten zum beabsichtigten weiteren Vorgehen Stellung zu nehmen. Über Strafverfahren gegen Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers ist jedenfalls zu berichten, es sei denn, dass ein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Mitglieds auszuschließen ist.enthalten:

1.

eine Darstellung des dem Bericht zu Grunde liegenden Sachverhalts;

2.

die aufgenommenen Beweise und deren Würdigung;

3.

die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts.

(2) Die Oberstaatsanwaltschaften können in Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Weisungsbefugnisse, insbesondere auch zur Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung, schriftlich anordnen, dass ihnen über bestimmte Gruppen von Strafsachen Bericht erstattet werde; sie können auch in Einzelfällen Berichte anfordern, wobei sich Zeitpunkt und Art der Berichterstattung nach den besonderen Anordnungen der Oberstaatsanwaltschaften richten.

(3) Berichte nach Abs. 1 sind anlässlichgrundsätzlich vor einem Absehen von der ersten AnordnungEinleitung des Ermittlungsverfahrens (§ 35c), einer Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10. und 11. Hauptstückes der StPO, dem Einbringen (§ 210 StPO) oder dem Rücktritt von einer Anklage (§ 227), oder vor der Entscheidung über einen Rechtsmittelverzicht oder die Ausführung eines Rechtsmittels im Hauptverfahren zu erstatten, in zweifelhaften Fällen schon davor (Anfallsbericht)es sei denn, dass zuvor eine Anordnung oder ein Antrag von der Beurteilung einer noch nicht hinreichend geklärten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Im Übrigen richten sich Zeitpunkt und Art der Berichterstattunghaben die Staatsanwaltschaften in Strafverfahren, die einer Berichtspflicht nach Abs. 1 unterliegen, über den Fortgang des Verfahrens nach den besonderen Anordnungen der Oberstaatsanwaltschaftenbedeutende Verfahrensschritte, insbesondere Zwangsmaßnahmen (§§ 102 Abs. 1 zweiter Satz, 105 Abs. 1 StPO), zu informieren, nachdem diese angeordnet wurden.

(4) Der Pflicht zur Berichterstattung über eine beabsichtige Verfügung oder Erledigung stehen Anordnungen und Anträge, die wegen Gefahr im Verzug sofort gestellt werden müssen, nicht entgegen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.2015

(1) Die Staatsanwaltschaften haben über StrafverfahrenStrafsachen, an denen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der PersonFunktion des TatverdächtigenVerdächtigen im öffentlichen Leben ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder in denen noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen sind, von sich aus der jeweils übergeordneten Oberstaatsanwaltschaft unter Mitteilungzu berichten.

(1a) Berichte nach Abs. 1 haben das beabsichtigte Vorgehen darzustellen und zu begründen. Ihnen ist der etwa schon getroffenen AnordnungenEntwurf der beabsichtigten Erledigung anzuschließen. Soweit sich diese Angaben nicht aus dem Entwurf der Erledigung ergeben, haben sie insbesondere zu berichten und in diesen Berichten zum beabsichtigten weiteren Vorgehen Stellung zu nehmen. Über Strafverfahren gegen Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers ist jedenfalls zu berichten, es sei denn, dass ein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Mitglieds auszuschließen ist.enthalten:

1.

eine Darstellung des dem Bericht zu Grunde liegenden Sachverhalts;

2.

die aufgenommenen Beweise und deren Würdigung;

3.

die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts.

(2) Die Oberstaatsanwaltschaften können in Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Weisungsbefugnisse, insbesondere auch zur Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung, schriftlich anordnen, dass ihnen über bestimmte Gruppen von Strafsachen Bericht erstattet werde; sie können auch in Einzelfällen Berichte anfordern, wobei sich Zeitpunkt und Art der Berichterstattung nach den besonderen Anordnungen der Oberstaatsanwaltschaften richten.

(3) Berichte nach Abs. 1 sind anlässlichgrundsätzlich vor einem Absehen von der ersten AnordnungEinleitung des Ermittlungsverfahrens (§ 35c), einer Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10. und 11. Hauptstückes der StPO, dem Einbringen (§ 210 StPO) oder dem Rücktritt von einer Anklage (§ 227), oder vor der Entscheidung über einen Rechtsmittelverzicht oder die Ausführung eines Rechtsmittels im Hauptverfahren zu erstatten, in zweifelhaften Fällen schon davor (Anfallsbericht)es sei denn, dass zuvor eine Anordnung oder ein Antrag von der Beurteilung einer noch nicht hinreichend geklärten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Im Übrigen richten sich Zeitpunkt und Art der Berichterstattunghaben die Staatsanwaltschaften in Strafverfahren, die einer Berichtspflicht nach Abs. 1 unterliegen, über den Fortgang des Verfahrens nach den besonderen Anordnungen der Oberstaatsanwaltschaftenbedeutende Verfahrensschritte, insbesondere Zwangsmaßnahmen (§§ 102 Abs. 1 zweiter Satz, 105 Abs. 1 StPO), zu informieren, nachdem diese angeordnet wurden.

(4) Der Pflicht zur Berichterstattung über eine beabsichtige Verfügung oder Erledigung stehen Anordnungen und Anträge, die wegen Gefahr im Verzug sofort gestellt werden müssen, nicht entgegen.

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