§ 4 StAG Staatsanwaltschaftliche Organe bei den Bezirksgerichten

Staatsanwaltschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Staatsanwaltschaftliche Organe bei den Bezirksgerichten

§ 4. (1) Der Staatsanwaltschaft bei demam Sitz des in Strafsachen tätigen Gerichtshof erster InstanzLandesgerichts obliegt auch die AnklagevertretungVertretung der Anklage vor den Bezirksgerichten im Sprengel dieses GerichtshofesLandesgerichts. Diese Aufgabe kann auch von Bezirksanwälten versehenausgeübt werden, die unter Aufsicht und Leitung von Staatsanwälten stehen. Gleiches gilt im Ermittlungsverfahren wegen Straftaten, für die das Bezirksgericht im Hauptverfahren zuständig wäre, für Anträge (§ 101 Abs. 2 StPO), Anordnungen (§ 102 StPO), Ermittlungen (§ 103 Abs. 2 StPO) und im 10. bis 12. Hauptstück der StPO geregelte Verfahrenshandlungen.

(2) Bezirksanwälte sind Beamte des Fachdienstes oder in gleichartiger Verwendung stehende Vertragsbedienstete.

(3) Ist der Bezirksanwalt verhindert, sich an der Hauptverhandlung zu beteiligen, so kann der Leiter der Staatsanwaltschaft auch eine andere geeignete Person, die in einem Dienstverhältnis zur Republik Österreich im Planstellenbereich der Justizbehörden in den Ländern steht oder die Gerichtspraxis absolviert, mit deren Zustimmung zum Anklagevertreter bestellen.

(4) Die Staatsanwälte und die Bezirksanwälte sind berechtigt, zur Durchführung ihrer dienstlichen Verrichtungen bei den Bezirksgerichten deren Geschäftsstellen in Anspruch zu nehmen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1986 bis 31.12.2007

Staatsanwaltschaftliche Organe bei den Bezirksgerichten

§ 4. (1) Der Staatsanwaltschaft bei demam Sitz des in Strafsachen tätigen Gerichtshof erster InstanzLandesgerichts obliegt auch die AnklagevertretungVertretung der Anklage vor den Bezirksgerichten im Sprengel dieses GerichtshofesLandesgerichts. Diese Aufgabe kann auch von Bezirksanwälten versehenausgeübt werden, die unter Aufsicht und Leitung von Staatsanwälten stehen. Gleiches gilt im Ermittlungsverfahren wegen Straftaten, für die das Bezirksgericht im Hauptverfahren zuständig wäre, für Anträge (§ 101 Abs. 2 StPO), Anordnungen (§ 102 StPO), Ermittlungen (§ 103 Abs. 2 StPO) und im 10. bis 12. Hauptstück der StPO geregelte Verfahrenshandlungen.

(2) Bezirksanwälte sind Beamte des Fachdienstes oder in gleichartiger Verwendung stehende Vertragsbedienstete.

(3) Ist der Bezirksanwalt verhindert, sich an der Hauptverhandlung zu beteiligen, so kann der Leiter der Staatsanwaltschaft auch eine andere geeignete Person, die in einem Dienstverhältnis zur Republik Österreich im Planstellenbereich der Justizbehörden in den Ländern steht oder die Gerichtspraxis absolviert, mit deren Zustimmung zum Anklagevertreter bestellen.

(4) Die Staatsanwälte und die Bezirksanwälte sind berechtigt, zur Durchführung ihrer dienstlichen Verrichtungen bei den Bezirksgerichten deren Geschäftsstellen in Anspruch zu nehmen.

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