§ 65 SEG Zwangsstrafen

Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) - SE-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Vorstandsmitglieder, die Verwaltungsratsmitglieder oder die geschäftsführenden Direktoren oder die Abwickler einer Europäischen Gesellschaft (SE), im Fall einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 33 Abs. 3, 65a Abs. 3, 81, 89 Abs. 1, 95 Abs. 2 und 3, 96 Abs. 1 und 3, 104 Abs. 1, 2 und 4, 105 Abs. 2, 108 Abs. 3 bis 5, 110 Abs. 1, 118 Abs. 1, 128 Abs. 2, 133 Abs. 1 bis 3, 174 Abs. 2, 197 Abs. 5, 207 Abs. 1, 211 Abs. 1 und 2, 214 Abs. 2, 225k Abs. 1 AktG und der §§ 15 Abs. 5, 24 Abs. 5, 27 Abs. 5, 36, 39 Abs. 4, 41 Abs. 5, 42, 47 Abs. 1 und 58 dieses Bundesgesetzes vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 24 Abs. 2 bis 5 FBG ist sinngemäß anzuwenden.Die Vorstandsmitglieder, die Verwaltungsratsmitglieder oder die geschäftsführenden Direktoren oder die Abwickler einer Europäischen Gesellschaft (SE), im Fall einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der Paragraphen 33, Absatz 3,, 65a Absatz 3,, 81, 89 Absatz eins,, 95 Absatz 2 und 3, 96 Absatz eins und 3, 104 Absatz eins,, 2 und 4, 105 Absatz 2,, 108 Absatz 3 bis 5, 110 Absatz eins,, 118 Absatz eins,, 128 Absatz 2,, 133 Absatz eins bis 3, 174 Absatz 2,, 197 Absatz 5,, 207 Absatz eins,, 211 Absatz eins und 2, 214 Absatz 2,, 225k Absatz eins, AktG und der Paragraphen 15, Absatz 5,, 24 Absatz 5,, 27 Absatz 5,, 36, 39 Absatz 4,, 41 Absatz 5,, 42, 47 Absatz eins und 58 dieses Bundesgesetzes vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. Paragraph 24, Absatz 2 bis 5 FBG ist sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Anmeldungen zum Firmenbuch nach den §§ 28, 45, 46, 148 Abs. 1, §§ 151, 155, 162, 176, 192 Abs. 4, §§ 215, 225 Abs. 1 erster Satz, § 233 Abs. 5, §§ 240, 248 AktG sowie den §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1, 24 Abs. 1, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 32 dieses Bundesgesetzes werden nicht erzwungen.Die Anmeldungen zum Firmenbuch nach den Paragraphen 28,, 45, 46, 148 Absatz eins,, Paragraphen 151,, 155, 162, 176, 192 Absatz 4,, Paragraphen 215,, 225 Absatz eins, erster Satz, Paragraph 233, Absatz 5,, Paragraphen 240,, 248 AktG sowie den Paragraphen 15, Absatz eins,, 16 Absatz eins,, 24 Absatz eins,, 27 Absatz eins,, 28 Absatz eins und 32 dieses Bundesgesetzes werden nicht erzwungen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 20.07.2015 bis 31.12.2015
  1. (1)Absatz einsDie Vorstandsmitglieder, die Verwaltungsratsmitglieder oder die geschäftsführenden Direktoren oder die Abwickler einer Europäischen Gesellschaft (SE), im Fall einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 33 Abs. 3, 65a Abs. 3, 81, 89 Abs. 1, 95 Abs. 2 und 3, 96 Abs. 1 und 3, 104 Abs. 1, 2 und 4, 105 Abs. 2, 108 Abs. 3 bis 5, 110 Abs. 1, 118 Abs. 1, 128 Abs. 2, 133 Abs. 1 bis 3, 174 Abs. 2, 197 Abs. 5, 207 Abs. 1, 211 Abs. 1 und 2, 214 Abs. 2, 225k Abs. 1 AktG und der §§ 15 Abs. 5, 24 Abs. 5, 27 Abs. 5, 36, 39 Abs. 4, 41 Abs. 5, 42, 47 Abs. 1 und 58 dieses Bundesgesetzes vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 24 Abs. 2 bis 5 FBG ist sinngemäß anzuwenden.Die Vorstandsmitglieder, die Verwaltungsratsmitglieder oder die geschäftsführenden Direktoren oder die Abwickler einer Europäischen Gesellschaft (SE), im Fall einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der Paragraphen 33, Absatz 3,, 65a Absatz 3,, 81, 89 Absatz eins,, 95 Absatz 2 und 3, 96 Absatz eins und 3, 104 Absatz eins,, 2 und 4, 105 Absatz 2,, 108 Absatz 3 bis 5, 110 Absatz eins,, 118 Absatz eins,, 128 Absatz 2,, 133 Absatz eins bis 3, 174 Absatz 2,, 197 Absatz 5,, 207 Absatz eins,, 211 Absatz eins und 2, 214 Absatz 2,, 225k Absatz eins, AktG und der Paragraphen 15, Absatz 5,, 24 Absatz 5,, 27 Absatz 5,, 36, 39 Absatz 4,, 41 Absatz 5,, 42, 47 Absatz eins und 58 dieses Bundesgesetzes vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. Paragraph 24, Absatz 2 bis 5 FBG ist sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Anmeldungen zum Firmenbuch nach den §§ 28, 45, 46, 148 Abs. 1, §§ 151, 155, 162, 176, 192 Abs. 4, §§ 215, 225 Abs. 1 erster Satz, § 233 Abs. 5, §§ 240, 248 AktG sowie den §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1, 24 Abs. 1, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 32 dieses Bundesgesetzes werden nicht erzwungen.Die Anmeldungen zum Firmenbuch nach den Paragraphen 28,, 45, 46, 148 Absatz eins,, Paragraphen 151,, 155, 162, 176, 192 Absatz 4,, Paragraphen 215,, 225 Absatz eins, erster Satz, Paragraph 233, Absatz 5,, Paragraphen 240,, 248 AktG sowie den Paragraphen 15, Absatz eins,, 16 Absatz eins,, 24 Absatz eins,, 27 Absatz eins,, 28 Absatz eins und 32 dieses Bundesgesetzes werden nicht erzwungen.

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