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§ 126 und § 127 AktG sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die nach diesen Bestimmungen den Vorstand treffenden Pflichten von den geschäftsführenden Direktoren zu erfüllen sind SEG (weggefallen) seit 01.08.2009 weggefallen. Paragraph 126 und Paragraph 127, AktG sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die nach diesen Bestimmungen den Vorstand treffenden Pflichten von den geschäftsführenden Direktoren zu erfüllen sind.
§ 126 und § 127 AktG sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die nach diesen Bestimmungen den Vorstand treffenden Pflichten von den geschäftsführenden Direktoren zu erfüllen sind SEG (weggefallen) seit 01.08.2009 weggefallen. Paragraph 126 und Paragraph 127, AktG sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die nach diesen Bestimmungen den Vorstand treffenden Pflichten von den geschäftsführenden Direktoren zu erfüllen sind.