Anl. 1 RATG C

Rechtsanwaltstarifgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2023 bis 31.12.9999
  1. a)Litera abloße Anzeigen, Urkundenvorlagen und Mitteilungen an das Gericht;
  2. b)Litera bAnsuchen bei Gericht und bei anderen Behörden um Erteilung von Auskünften, Bestätigungen, Zeugnissen, Abschriften oder Ausfertigungen, um Akteneinsicht oder um Rückstellung von Beilagen;
  3. c)Litera cAnsuchen und Erklärungen, die Fristen, Tagsatzungen, Zustellungen und ähnliche Vorgänge des Verfahrens betreffen;
  4. d)Litera dAnträge auf Kostenbestimmung;
  5. e)Litera eWiderruf oder Kündigung von Vollmachten;
  6. f)Litera fZurücknahme von Anträgen oder Rechtsmitteln, Verzichtserklärungen;
  7. g)Litera gNachweis des Einvernehmens und Mitteilung dessen Widerrufs nach § 5 Abs. 2 EIRAG;Nachweis des Einvernehmens und Mitteilung dessen Widerrufs nach Paragraph 5, Absatz 2, EIRAG;

III. im ZivilprozeßFür Revisionen, Revisionsbeantwortungen, Revisionsrekurse, Revisionsrekursbeantwortungen sowie Rekurse und Rekursbeantwortungen an den Obersten Gerichtshof:römisch IIeins. im ZivilprozeßFür Revisionen, Revisionsbeantwortungen, Revisionsrekurse, Revisionsrekursbeantwortungen sowie Rekurse und Rekursbeantwortungen an den Obersten Gerichtshof:

  1. a)Litera aAnträge auf Bestellung eines Kurators für den Prozeßgegner;
  2. b)Litera bBeitrittserklärungen des Nebenintervenienten;
  3. c)Litera cAnträge auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 7 und 8 und Äußerungen hiezu;Anträge auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 7 und 8 und Äußerungen hiezu;
  4. d)Litera dZurücknahme von Klagen;
  5. e)Litera eEinsprüche gegen den Zahlungsbefehl, die sich bloß auf die Erhebung des Einspruchs beschränken;
  6. f)Litera fAnträge auf Aufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens, Anträge auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach § 398 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung;Anträge auf Aufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens, Anträge auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach Paragraph 398, Absatz 2, der Zivilprozeßordnung;
  7. g)Litera gAnträge auf Berichtigung von Urteilen oder Beschlüssen;
  8. h)Litera hschriftliche Berufungsanmeldungen;
  9. i)Litera iBerufungsbeantwortungen, die bloß den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ohne weitere Ausführungen zum Gegenstand enthalten;

IIa. im außerstreitigen Verfahren:römisch II a. im außerstreitigen Verfahren:

  1. a)Litera aAnträge auf Bestellung eines Kurators;
  2. b)Litera bAnträge auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 7 und 8 und Äußerungen hiezu;Anträge auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 7 und 8 und Äußerungen hiezu;
  3. c)Litera cAnträge auf Aufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens sowie nach Ablauf der Zeit des Innehaltens;
  4. d)Litera dAnträge auf Berichtigung von Beschlüssen;

III. im Exekutionsverfahren:römisch III. im Exekutionsverfahren:

  1. a)Litera aAnträge auf Vollzug der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen nach § 249a Abs. 1 Z 4 EO;Anträge auf Vollzug der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen nach Paragraph 249 a, Absatz eins, Ziffer 4, EO;
  2. b)Litera bAnträge auf neuerlichen Exekutionsvollzug oder auf Anberaumung einer neuerlichen Versteigerung;
  3. c)Litera cErklärungen betreffend die Übernahme der Schuld nach § 169 Z 2 EO und § 223 Abs. 1 EO;Erklärungen betreffend die Übernahme der Schuld nach Paragraph 169, Ziffer 2, EO und Paragraph 223, Absatz eins, EO;
  4. d)Litera dAngabe des Entschädigungsbetrags nach § 211 EO;Angabe des Entschädigungsbetrags nach Paragraph 211, EO;
  5. e)Litera eEinsprüche nach § 54c EO und Titelvorlagen nach § 54d EO;Einsprüche nach Paragraph 54 c, EO und Titelvorlagen nach Paragraph 54 d, EO;
  6. f)Litera fEinstellungsanträge und Einschränkungsanträge nach § 39 Abs. 1 Z 6 oder § 148 Z 2 EO;Einstellungsanträge und Einschränkungsanträge nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, oder Paragraph 148, Ziffer 2, EO;
  7. g)Litera gAnträge nach §§ 47 oder 48 EO einschließlich der Anträge auf Ergänzung oder Klarstellung des Vermögensverzeichnisses sowie der Anregungen nach § 47 Abs. 4 EO;Anträge nach Paragraphen 47, oder 48 EO einschließlich der Anträge auf Ergänzung oder Klarstellung des Vermögensverzeichnisses sowie der Anregungen nach Paragraph 47, Absatz 4, EO;
  8. h)Litera hForderungsanmeldungen;

  1. IV.Ziffer römisch IVim Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren:
    1. a)Litera aAnträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sofern sie nicht unter Tarifpost 3 fallen;
    2. b)Litera bForderungsanmeldungen im Restrukturierungsverfahren:

beibei einer Bemessungsgrundlagebis einschließlich 40 Euro

  1. 1.Ziffer einsim Zivilprozeß:(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983)Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)
    1. b)Litera bSaldoklagen, Darlehensklagen, Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beweglicher Sachen oder des Entgeltes für Arbeiten und Dienste, Klagen auf Zahlung von Versicherungsprämien oder Beiträge zu Körperschaften, Klagen auf Bezahlung des Bestandzinses, Klagen und Anträge nach § 549 ZPO, Wechselmandatsklagen und scheckrechtliche Rückgriffsklagen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist;Saldoklagen, Darlehensklagen, Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beweglicher Sachen oder des Entgeltes für Arbeiten und Dienste, Klagen auf Zahlung von Versicherungsprämien oder Beiträge zu Körperschaften, Klagen auf Bezahlung des Bestandzinses, Klagen und Anträge nach Paragraph 549, ZPO, Wechselmandatsklagen und scheckrechtliche Rückgriffsklagen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist;
    2. c)Litera cBeantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge sowie gegen Unterlassungsaufträge nach § 549 ZPO, soweit diese Schriftsätze nicht unter Tarifpost 1 fallen und sich auf die bloße Bestreitung der Angaben in der Klage und auf den Antrag auf Abweisung der Klage oder auf Aufhebung des Zahlungs- oder Unterlassungsauftrages beschränken; ferner Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge sowie gegen Unterlassungsaufträge nach § 549 ZPO, sofern sie sich auf Klagen nach lit. b beziehen, nicht unter Tarifpost 1 fallen und eine kurze Darstellung der Tatsachen und Umstände, auf welche sich die Einwendungen, Anträge und Einreden der beklagten Partei gründen, möglich ist.Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge sowie gegen Unterlassungsaufträge nach Paragraph 549, ZPO, soweit diese Schriftsätze nicht unter Tarifpost 1 fallen und sich auf die bloße Bestreitung der Angaben in der Klage und auf den Antrag auf Abweisung der Klage oder auf Aufhebung des Zahlungs- oder Unterlassungsauftrages beschränken; ferner Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge sowie gegen Unterlassungsaufträge nach Paragraph 549, ZPO, sofern sie sich auf Klagen nach Litera b, beziehen, nicht unter Tarifpost 1 fallen und eine kurze Darstellung der Tatsachen und Umstände, auf welche sich die Einwendungen, Anträge und Einreden der beklagten Partei gründen, möglich ist.
    3. d)Litera dAufkündigungen und Anträge nach § 567 der Zivilprozeßordnung sowie Einwendungen dagegen, wenn sich diese Schriftsätze auf die Anführung oder Bestreitung der Kündigungsgründe beschränken und keine Sachverhaltsdarstellung enthalten;Aufkündigungen und Anträge nach Paragraph 567, der Zivilprozeßordnung sowie Einwendungen dagegen, wenn sich diese Schriftsätze auf die Anführung oder Bestreitung der Kündigungsgründe beschränken und keine Sachverhaltsdarstellung enthalten;
    4. e)Litera esonstige Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;
  2. 2.Ziffer 2im Exekutionsverfahren:für alle Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;
  3. 3.Ziffer 3im außerstreitigen Verfahren:
    1. a)Litera akurze Eingaben um Eintragungen im Grundbuch oder in öffentlichen Registern;
    2. b)Litera bAnträge auf Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung von Urkunden;
    3. c)Litera cErlagsgesuche und Ausfolgungsanträge;
    4. d)Litera dverfahrenseinleitende Anträge, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist;
    5. e)Litera eÄußerungen zu verfahrenseinleitenden Anträgen, die sich auf die bloße Bestreitung des Vorbringens im Antrag und das Begehren auf Abweisung beschränken;
    6. f)Litera fsonstige Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;
  4. 4.Ziffer 4im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren:für alle Schriftsätze eine Gläubigers, die nicht in den Tarifposten 1 oder 3 genannt sind:
  5. Ia.Ziffer römisch eins afür Parteianträge nach Art. 139 Abs. 1 Z 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d und Art. 140a B-VG sowie für Äußerungen dazu gebührt die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung;für Parteianträge nach Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 4,, Artikel 139 a,, Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und Artikel 140 a, B-VG sowie für Äußerungen dazu gebührt die im Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung;
beibei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 40 Euro
  1. 1.Ziffer einsim Zivilprozeß:(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2003)Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2003,)
    1. b)Litera bTagsatzungen, die erstreckt werden, ehe es zu einer Verhandlung gekommen ist;
    2. c)Litera cTagsatzungen, die, ehe es zur Erörterung des Sachverhaltes gekommen ist, zu einem Versäumungs-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder zum Abschluß eines Vergleiches führen;
    3. d)Litera dTagsatzungen, die bloß zum Zweck eines Vergleichsabschlusses angeordnet worden sind;
    4. e)Litera eTagsatzungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter, bei denen die Durchführung der Beweisaufnahme wegen Nichterscheinens der zu vernehmenden Personen unterblieben ist;
  2. 2.Ziffer 2im Exekutionsverfahren:
    1. a)Litera aTagsatzungen, bei denen die Parteien außerhalb der Verhandlung lediglich vernommen werden und die nicht der Beweisaufnahme dienen, soweit sie nicht unter Tarifpost 3 fallen;
    (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2005)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2005,)
  3. 3.Ziffer 3im außerstreitigen Verfahren:
    1. a)Litera aTagsatzungen, die erstreckt werden, ehe es zu einer Verhandlung gekommen ist;
    2. b)Litera bTagsatzungen, die bloß einem Vergleichsabschluss dienen;
    3. c)Litera cTagsatzungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter, bei denen die Durchführung der Beweisaufnahme wegen Nichterscheinens der zu vernehmenden Personen unterblieben ist;
  4. 4.Ziffer 4im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren:Tagsatzungen, bei denen der Rechtsanwalt als Vertreter des Gläubigers auftritt:für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 039,70 Euro (Anm. 13), für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 520 Euro (Anm. 14).für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 039,70 Euro Anmerkung 13), für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 520 Euro Anmerkung 14).

Anmerkungen zu Tarifpost 2:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,)
  1. 2.Ziffer 2Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 6 Euro (Anm. 15) für die halbe Stunde.Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 6 Euro Anmerkung 15) für die halbe Stunde.
  2. 3.Ziffer 3Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 11,90 Euro (Anm. 1).Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 11,90 Euro Anmerkung 1).

(___________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 14,90 EuroAnmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2015, ab 1.1.2016: 14,90 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 131/2023 ab 1.5.2023: 17,90 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2023, ab 1.5.2023: 17,90 Euro
  1. 1.Ziffer einsim Zivilprozeß:
    1. a)Litera aKlagen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
    2. b)Litera bBeantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge sowie gegen Unterlassungsaufträge nach § 549 ZPO, soweit diese Schriftsätze weder unter Tarifpost 1 noch unter Tarifpost 2 fallen;Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge sowie gegen Unterlassungsaufträge nach Paragraph 549, ZPO, soweit diese Schriftsätze weder unter Tarifpost 1 noch unter Tarifpost 2 fallen;
    3. c)Litera cAufkündigungen und Anträge nach § 567 der Zivilprozeßordnung sowie Einwendungen dagegen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;Aufkündigungen und Anträge nach Paragraph 567, der Zivilprozeßordnung sowie Einwendungen dagegen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
    4. d)Litera dvorbereitende Schriftsätze, die nach § 257 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung zulässig sind oder vom Gericht aufgetragen werden;vorbereitende Schriftsätze, die nach Paragraph 257, Absatz 3, der Zivilprozeßordnung zulässig sind oder vom Gericht aufgetragen werden;
    5. e)Litera eAnträge auf Sicherung von Beweisen;
  2. 2.Ziffer 2im Exekutionsverfahren:Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet worden sind, wenn sie mit einem Exekutionsantrag verbunden sind, und Widersprüche gegen die Vollstreckbarerklärung.
  3. 3.Ziffer 3im außerstreitigen Verfahren:
    1. a)Litera averfahrenseinleitende Schriftsätze, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
    2. b)Litera bÄußerungen zu verfahrenseinleitenden Schriftsätzen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
    3. c)Litera caufgetragene Schriftsätze und Schriftsätze, die Sachvorbringen enthalten, soweit nicht jeweils eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist oder sich das Vorbringen auf die bloße Bestreitung und den Antrag auf Abweisung beschränkt;
  4. 4.Ziffer 4im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren:
    1. a)Litera aAnträge auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung und auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens;
    2. b)Litera bSchriftsätze, in denen ein Absonderungs- oder ein Aussonderungsrecht geltend gemacht wird;
  5. 5.Ziffer 5in allen Verfahren:
    1. a)Litera aAnträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, Äußerungen des Gegners der gefährdeten Partei zu solchen Anträgen und Widersprüche gegen die bewilligte einstweilige Verfügung;
    2. b)Litera bKostenrekurse und Kostenrekursbeantwortungen:

beibei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 40 Euro
  1. 1.Ziffer einsim Zivilprozess und im außerstreitigen Verfahren:für alle Tagsatzungen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
  2. 2.Ziffer 2im Exekutionsverfahren:
    1. a)Litera aTagsatzungen mit Beweisaufnahmen;
    2. b)Litera bTagsatzungen, an denen mehrere nicht durch denselben Rechtsanwalt vertretene Parteien oder Beteiligte teilnehmen oder bei denen über widerstreitende Anträge verhandelt wird:
    für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 13 860,20 Euro (Anm. 13), für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 6 930,20 Euro (Anm. 14).für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 13 860,20 Euro Anmerkung 13), für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 6 930,20 Euro Anmerkung 14).

III. Für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige gebührt in allen Verfahren die im Abschnitt II festgesetzte Entlohnung, sofern die Beiziehung der Parteienvertreter über ausdrücklichen Auftrag des Gerichts erfolgt.römisch III. Für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige gebührt in allen Verfahren die im Abschnitt römisch II festgesetzte Entlohnung, sofern die Beiziehung der Parteienvertreter über ausdrücklichen Auftrag des Gerichts erfolgt.

(___________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 29,20 EuroAnmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2015, ab 1.1.2016: 29,20 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 131/2023 ab 1.5.2023: 35,10 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2023, ab 1.5.2023: 35,10 Euro
  1. Ia.Ziffer römisch eins afür Parteianträge nach Art. 139 Abs. 1 Z 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d und Art. 140a B-VG sowie für Äußerungen dazu gebührt die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung;für Parteianträge nach Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 4,, Artikel 139 a,, Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und Artikel 140 a, B-VG sowie für Äußerungen dazu gebührt die im Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung;

II. für mündliche Verhandlungen über Revisionen oder Revisionsrekurse:römisch II. für mündliche Verhandlungen über Revisionen oder Revisionsrekurse:

für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 20 790,4031 155,80 Euro, (Anm. 13)für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 20 790,4031 155,80 Euro, Anmerkung 13)

für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 10 395,2015 578,00 Euro; (Anm. 14)für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 10 395,20 Euro; Anmerkung 14)

III. für mündliche Verhandlungen in Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften der doppelte Betrag der sich nach Abschnitt II ergebenden Entlohnung.römisch III. für mündliche Verhandlungen in Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften der doppelte Betrag der sich nach Abschnitt römisch II ergebenden Entlohnung.

Anmerkungen zu Tarifpost 3:

  1. 1.Ziffer einsDie in Tarifpost 3 C genannten Beträge umfassen auch die Entlohnung für an das Berufungs- oder Rekursgericht gestellte Anträge auf Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rechtsmittels.
  2. 2.Ziffer 2Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 11,9017,90 Euro (Anm. 15) für die halbe Stunde; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 11,90 Euro Anmerkung 15) für die halbe Stunde; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.
  3. 3.Ziffer 3Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 23,30 Euro. (Anm. 16)Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 23,30 Euro. Anmerkung 16)
  4. 3.Ziffer 3Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 35,10 Euro.
  5. 4.Ziffer 4Bei Verbindung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen mit der Klage, mit einem verfahrenseinleitenden Antrag oder mit einem Exekutionsantrag gebührt bei Anträgen auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes in Ehesachen eine Erhöhung um 10 v. H., bei anderen Anträgen um 25 v. H. der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.
  6. 5.Ziffer 5Bei Verbindung der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit einem Rechtsmittelschriftsatz gebührt, wenn die Anregung eingehend rechtlich begründet ist, eine Erhöhung um 50 vH der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.

Tarifpost 4

I. ) Im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem Mediengesetz:(___________römisch eins. ) Im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem Mediengesetz:

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 43,70 EuroAnmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2015, ab 1.1.2016: 43,70 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 131/2023 ab 1.5.2023: 52,50 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2023, ab 1.5.2023: 52,50 Euro
  1. 1.Ziffer einsfür Anklagen
    1. a)Litera awegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen123,10184,60 Euro; (Anm. 1)
    2. b)Litera bwegen sonstiger Vergehen205,20307,60 Euro; (Anm. 2)
  2. 2.Ziffer 2für selbständige Anträge nach den §§ 8, 33 Abs. 2, 33a und 34 Abs. 3 Mediengesetz, Anträge nach den §§ 14, 16 und 39 Mediengesetz sowie erste Anträge nach § 20 Mediengesetz205,20 Euro; (Anm. 2)
  3. 2.Ziffer 2für selbständige Anträge nach den §§ 8, 33 Abs. 2, 33a und 34 Abs. 3 Mediengesetz, Anträge nach den §§ 14, 16 und 39 Mediengesetz sowie erste Anträge nach § 20 Mediengesetzfür selbständige Anträge nach den Paragraphen 8,, 33 Absatz 2,, 33a und 34 Absatz 3, Mediengesetz, Anträge nach den Paragraphen 14,, 16 und 39 Mediengesetz sowie erste Anträge nach Paragraph 20, Mediengesetz307,60 Euro;
  4. 3.Ziffer 3für Beweisanträge und für alle anderen Eingaben, soweit sie nicht unter Z 4 dieser Tarifpost oder unter Tarifpost 1 fallen:für Beweisanträge und für alle anderen Eingaben, soweit sie nicht unter Ziffer 4, dieser Tarifpost oder unter Tarifpost 1 fallen:die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung, soweit es sich aber um kurze und einfache oder um Folgeanträge nach § 20 Mediengesetz handelt, die Hälfte;die für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzte Entlohnung, soweit es sich aber um kurze und einfache oder um Folgeanträge nach Paragraph 20, Mediengesetz handelt, die Hälfte;
  5. 4.Ziffer 4
    1. a)Litera afür schriftliche Rechtsmittelanmeldungen:
    ein Zehntel der für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzten Entlohnung;ein Zehntel der für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzten Entlohnung;
    1. b)Litera bfür Beschwerden mit Ausnahme von Kostenbeschwerden, für Einsprüche, für Wiedereinsetzungsanträge und für Wiederaufnahmeanträge:die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung;die für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzte Entlohnung;
    2. c)Litera cfür Berufungsausführungen und für Nichtigkeitsbeschwerden sowie Gegenausführungen dazu:das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzten Entlohnung;das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzten Entlohnung;
    3. d)Litera dfür Kostenbeschwerden und Gegenäußerungen dazu:die in Tarifpost 2 festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung; der Wert des Gegenstandes ist nach § 11 zu berechnen;die in Tarifpost 2 festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als die für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzte Entlohnung; der Wert des Gegenstandes ist nach Paragraph 11, zu berechnen;
  6. 5.Ziffer 5für Hauptverhandlungen (Verhandlungen nach dem Mediengesetz) oder für die Teilnahme an einem gerichtlichen Augenschein oder an einer sonstigen Beweisaufnahme außerhalb der Hauptverhandlung, ferner an einer gerichtlichen Beschlagnahme:für die erste halbe Stunde die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;für die erste halbe Stunde die für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzte Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;
  7. 6.Ziffer 6für Verhandlungen zweiter Instanz:für die erste halbe Stunde das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzten Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;für die erste halbe Stunde das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzten Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;

II. ) für die Vertretung von Privatbeteiligten:römisch II. ) für die Vertretung von Privatbeteiligten:

  1. a)Litera abei Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen:die Hälfte der im Abschnitt I Z 1 lit. a und Z 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;die Hälfte der im Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a und Ziffer 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;
  2. b)Litera bbei anderen Vergehen und bei Verbrechen:die Hälfte der im Abschnitt 1 Z 1 lit. b und Z 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;die Hälfte der im Abschnitt 1 Ziffer eins, Litera b und Ziffer 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;für Kostenbeschwerden gilt Abschnitt 1 Z 4 lit. d sinngemäß.für Kostenbeschwerden gilt Abschnitt 1 Ziffer 4, Litera d, sinngemäß.

Anmerkungen zu Tarifpost 4:

  1. 1.Ziffer einsFür die Zeit des Zuwartens zu einer Verhandlung oder zur Vornahme einer sonstigen Amtshandlung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zum Beginn der Verhandlung oder der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde in Strafsachen nach Abschnitt I Z 1 lit. a und Abschnitt II lit. a dieser Tarifpost ein Betrag von 69,20 Euro (Anm. 3) und nach Abschnitt I Z 1 lit. b und Z 2 sowie Abschnitt II lit. b dieser Tarifpost ein Betrag von 11,9017,90 Euro; (Anm. 4) die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.Für die Zeit des Zuwartens zu einer Verhandlung oder zur Vornahme einer sonstigen Amtshandlung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zum Beginn der Verhandlung oder der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde in Strafsachen nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a und Abschnitt römisch II Litera a, dieser Tarifpost ein Betrag von 69,20 Euro Anmerkung 3) und nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sowie Abschnitt römisch II Litera b, dieser Tarifpost ein Betrag von 11,9017,90 Euro; Anmerkung 4) die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.
  2. 2.Ziffer 2Ist der Rechtsanwalt zu einer Verhandlung oder sonstigen Amtshandlung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt in Strafsachen nach Abschnitt I Z 1 lit. a und Abschnitt II lit. a dieser Tarifpost ein Betrag von 11,9017,90 Euro (Anm. 4) und nach Abschnitt I Z 1 lit. b und Z 2 sowie Abschnitt II lit. b dieser Tarifpost ein Betrag von 23,3035,10 Euro. (Anm. 5)Ist der Rechtsanwalt zu einer Verhandlung oder sonstigen Amtshandlung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt in Strafsachen nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a und Abschnitt römisch II Litera a, dieser Tarifpost ein Betrag von 11,9017,90 Euro Anmerkung 4) und nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sowie Abschnitt römisch II Litera b, dieser Tarifpost ein Betrag von 23,3035,10 Euro. Anmerkung 5)
  3. 3.Ziffer 3Wird ein wegen eines Verbrechens oder eines nicht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden Vergehens Angeklagter nur eines Vergehens, das in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fällt, für schuldig erkannt, so gebührt im Kostenersatzverfahren nur eine Entlohnung nach Abschnitt I Z 1 lit. a dieser Tarifpost.Wird ein wegen eines Verbrechens oder eines nicht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden Vergehens Angeklagter nur eines Vergehens, das in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fällt, für schuldig erkannt, so gebührt im Kostenersatzverfahren nur eine Entlohnung nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a, dieser Tarifpost.

Tarifpost 5

Für die Verfassung und Abfertigung von einfachen Schreiben (___________Mahnschreiben, kurze Berichte und andere kurze Mitteilungen, Einladungen, Empfangsbestätigungen u. dgl.):

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 153,80 EuroAnmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2015, ab 1.1.2016: 153,80 Euro

bei einer Bemessungsgrundlage
  1. (1)Absatz einsFür die Vornahme von Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die – wie beispielsweise Erhebungen bei Gericht oder einer anderen Behörde – in der Regel von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die gleiche Entlohnung wie nach Tarifpost 6, jedoch nie mehr als 208,20 Euro für die halbe Stunde sowie Entschädigung für Zeitversäumnis nach TP 9 Z 4; außerdem kann die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels berechnet werden. Wurde ein solches Geschäft durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so gebührt das Doppelte der Entlohnung nach Tarifpost 6, höchstens jedoch ein Betrag von 416,10 Euro für die halbe Stunde, sofern die Vornahme des Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter erforderlich war.Für die Vornahme von Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die – wie beispielsweise Erhebungen bei Gericht oder einer anderen Behörde – in der Regel von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die gleiche Entlohnung wie nach Tarifpost 6, jedoch nie mehr als 208,20 Euro für die halbe Stunde sowie Entschädigung für Zeitversäumnis nach TP 9 Ziffer 4 ;, außerdem kann die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels berechnet werden. Wurde ein solches Geschäft durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so gebührt das Doppelte der Entlohnung nach Tarifpost 6, höchstens jedoch ein Betrag von 416,10 Euro für die halbe Stunde, sofern die Vornahme des Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter erforderlich war.
  2. (2)Absatz 2Für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutions-(Sicherungs)handlungen, die im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird, gebührt eine Entlohnung nach Abs. 1 letzter Satz, es sei denn, die Beteiligung durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter war aus besonderen Gründen nicht erforderlich.Für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutions-(Sicherungs)handlungen, die im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird, gebührt eine Entlohnung nach Absatz eins, letzter Satz, es sei denn, die Beteiligung durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter war aus besonderen Gründen nicht erforderlich.
  3. (3)Absatz 3Nach Abs. 1 letzter Satz sind auch solche außerhalb der Kanzlei verrichteten Geschäfte zu entlohnen, die unter keine andere Tarifpost fallen und regelmäßig durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen werden, z. B. Aktenstudium bei Behörden, Kommissionen zum Referenten, Vornahme eines außergerichtlichen Augenscheins zu Informationszwecken u. dgl.Nach Absatz eins, letzter Satz sind auch solche außerhalb der Kanzlei verrichteten Geschäfte zu entlohnen, die unter keine andere Tarifpost fallen und regelmäßig durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen werden, z. B. Aktenstudium bei Behörden, Kommissionen zum Referenten, Vornahme eines außergerichtlichen Augenscheins zu Informationszwecken u. dgl.

Tarifpost 8
  1. (1)Absatz einsFür Besprechungen aller Art, auch im Fernsprechwege, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde:

gemäß BGBl. II Nr. 131/2023 ab 1.5.2023: 184,60 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2023, ab 1.5.2023: 184,60bis einschließlich 70 Euro
  1. (1)Absatz einsFür die Vornahme von Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die – wie beispielsweise Erhebungen bei Gericht oder einer anderen Behörde – in der Regel von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die gleiche Entlohnung wie nach Tarifpost 6, jedoch nie mehr als 138,90 Euro (Anm. 1) für die halbe Stunde sowie Entschädigung für Zeitversäumnis nach TP 9 Z 4; außerdem kann die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels berechnet werden. Wurde ein solches Geschäft durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so gebührt das Doppelte der Entlohnung nach Tarifpost 6, höchstens jedoch ein Betrag von 277,50 Euro (Anm. 2) für die halbe Stunde, sofern die Vornahme des Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter erforderlich war.Für die Vornahme von Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die – wie beispielsweise Erhebungen bei Gericht oder einer anderen Behörde – in der Regel von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die gleiche Entlohnung wie nach Tarifpost 6, jedoch nie mehr als 138,90 Euro Anmerkung 1) für die halbe Stunde sowie Entschädigung für Zeitversäumnis nach TP 9 Ziffer 4 ;, außerdem kann die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels berechnet werden. Wurde ein solches Geschäft durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so gebührt das Doppelte der Entlohnung nach Tarifpost 6, höchstens jedoch ein Betrag von 277,50 Euro Anmerkung 2) für die halbe Stunde, sofern die Vornahme des Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter erforderlich war.
  2. (2)Absatz 2Für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutions-(Sicherungs)handlungen, die im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird, gebührt eine Entlohnung nach Abs. 1 letzter Satz, es sei denn, die Beteiligung durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter war aus besonderen Gründen nicht erforderlich.Für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutions-(Sicherungs)handlungen, die im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird, gebührt eine Entlohnung nach Absatz eins, letzter Satz, es sei denn, die Beteiligung durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter war aus besonderen Gründen nicht erforderlich.
  3. (3)Absatz 3Nach Abs. 1 letzter Satz sind auch solche außerhalb der Kanzlei verrichteten Geschäfte zu entlohnen, die unter keine andere Tarifpost fallen und regelmäßig durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen werden, z. B. Aktenstudium bei Behörden, Kommissionen zum Referenten, Vornahme eines außergerichtlichen Augenscheins zu Informationszwecken u. dgl.Nach Absatz eins, letzter Satz sind auch solche außerhalb der Kanzlei verrichteten Geschäfte zu entlohnen, die unter keine andere Tarifpost fallen und regelmäßig durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen werden, z. B. Aktenstudium bei Behörden, Kommissionen zum Referenten, Vornahme eines außergerichtlichen Augenscheins zu Informationszwecken u. dgl.
  4. (2)Absatz 2Für Besprechungen in der Dauer von weniger als zehn Minuten beträgt die Entlohnung vier Zehntel der Entlohnung nach Abs. 1, jedoch nie mehr als 277,40 Euro.Für Besprechungen in der Dauer von weniger als zehn Minuten beträgt die Entlohnung vier Zehntel der Entlohnung nach Absatz eins,, jedoch nie mehr als 277,40 Euro.

    Anmerkung zu Tarifpost 8:

    Sehr kurze Mitteilungen im Fernsprechwege, mit Ausschluß von Rechtsbelehrungen, sind nach Tarifpost 5 zu entlohnen.

(___________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 173,50 EuroAnmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2015, ab 1.1.2016: 173,50 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 131/2023 ab 1.5.2023: 208,20 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2023, ab 1.5.2023: 208,20 Euro
  1. (1)Absatz einsFür Besprechungen aller Art, auch im Fernsprechwege, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde:

    beibei einer Bemessungsgrundlage

    bis einschließlich 70 Euro9,70 Euro, (Anm. 1)über 70 Euro bis einschließlich 180 Euro14,20 Euro, (Anm. 2)über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro18,90 Euro, (Anm. 3)über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro23,30 Euro, (Anm. 4)über 730 Euro bis einschließlich 1 820 Euro34,90 Euro, (Anm. 5)über 1 820 Euro bis einschließlich 20 670 Eurofür je angefangene weitere 1 450 Euro um 7,30 Euro (Anm. 6) mehr,für je angefangene weitere 1 450 Euro um 7,30 Euro Anmerkung 6) mehr,über 20 670 Euro bis einschließlich 21 800 Euroum 7,30 Euro (Anm. 6) mehr,um 7,30 Euro Anmerkung 6) mehr,über 21 800 Eurofür je angefangene weitere 1 450 Euro um 3,80 Euro (Anm. 7) mehr,für je angefangene weitere 1 450 Euro um 3,80 Euro Anmerkung 7) mehr,jedoch nie mehr als 462,30Euro (Anm. 8) für die halbe Stunde.jedoch nie mehr als 462,30Euro Anmerkung 8) für die halbe Stunde.

  1. (2)Absatz 2Für Besprechungen in der Dauer von weniger als zehn Minuten beträgt die Entlohnung vier Zehntel der Entlohnung nach Abs. 1, jedoch nie mehr als 185 Euro. (Anm. 9)Für Besprechungen in der Dauer von weniger als zehn Minuten beträgt die Entlohnung vier Zehntel der Entlohnung nach Absatz eins,, jedoch nie mehr als 185 Euro. Anmerkung 9)

Anmerkung zu Tarifpost 8:

9

Sehr kurze Mitteilungen im Fernsprechwege, mit AusschlußBei Vornahme von RechtsbelehrungenGeschäften in gerichtlichen Verfahren außerhalb des Ortes, sind nach Tarifpost 5 zu entlohnen.

(___________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 12,30 EuroAnmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, Nr. 393 aus 2015gebühren außer der Entlohnung für die Vornahme des Geschäftes folgende Reisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnis, ab 1.1.2016: 12,30 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 131/2023 ab 1.5.2023: 14,80 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2wenn der Ort der Geschäftsvornahme vom Ort, Nr. 131 aus 2023an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, ab 1.5.2023mehr als zwei Kilometer entfernt ist: 14,80 Euro

  1. 1.Ziffer einsals Reisekosten
    1. a)Litera adie Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel (Eisenbahn, Straßenbahn, Autobus, Schiff, Flugzeug u. dgl.); einem Rechtsanwalt oder einem Rechtsanwaltsanwärter gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn, mit einem Schiff oder mit einem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für die höchste, einem anderen Bediensteten des Rechtsanwaltes für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse;
    2. b)Litera bsofern ein Massenbeförderungsmittel überhaupt oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht benützt werden kann, die Vergütung für ein Kraftfahrzeug (Wagen);
    3. c)Litera cin allen anderen Fällen eine Wegentschädigung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde von 11,90 Euro; (Anm. 1)in allen anderen Fällen eine Wegentschädigung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde von 11,90 Euro; Anmerkung 1)
    4. c)Litera cin allen anderen Fällen eine Wegentschädigung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde von 17,90 Euro;
  2. 2.Ziffer 2als Verpflegskosten, wenn die Abwesenheit vom Wohnort des Rechtsanwaltes mindestens drei Stunden dauert, für jeden Tag, an dem diese Voraussetzung zutrifft, ein den Kosten der in die Zeit der Abwesenheit üblicherweise fallenden Hauptmahlzeiten ortsüblich entsprechender Betrag;
  3. 3.Ziffer 3als Übernachtungskosten, wenn eine Übernachtung außerhalb des Wohnortes des Rechtsanwaltes notwendig ist, für jede Nacht ein den Kosten einer angemessenen Unterbringung ortsüblich entsprechender Betrag;
  4. 4.Ziffer 4als Entschädigung für Zeitversäumnis für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, die auf dem Wege zum oder vom Ort der Geschäftsvornahme oder an diesem Ort außer der für die Vornahme des Geschäftes selbst erforderlichen Zeit zugebracht wurde, ein Betrag von 24,10 Euro. (Anm. 2)als Entschädigung für Zeitversäumnis für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, die auf dem Wege zum oder vom Ort der Geschäftsvornahme oder an diesem Ort außer der für die Vornahme des Geschäftes selbst erforderlichen Zeit zugebracht wurde, ein Betrag von 24,10 Euro. Anmerkung 2)
  5. 4.Ziffer 4als Entschädigung für Zeitversäumnis für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, die auf dem Wege zum oder vom Ort der Geschäftsvornahme oder an diesem Ort außer der für die Vornahme des Geschäftes selbst erforderlichen Zeit zugebracht wurde, ein Betrag von 33,90 Euro.

Anmerkungen zu Tarifpost 9:

  1. 1.Ziffer einsIn Orten, in welchen eine Straßenbahn oder ein Autobus die einzelnen Ortsteile verbindet, ist der Fahrpreis für diese Massenbeförderungsmittel auch bei Vornahme von Geschäften innerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, ohne Rücksicht auf die Entfernung vom Ort der Geschäftsvornahme zu vergüten.
  2. 2.Ziffer 2Bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges (Wagens) gebührt die gleiche Vergütung wie nach Z 1 dieser Tarifpost.Bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges (Wagens) gebührt die gleiche Vergütung wie nach Ziffer eins, dieser Tarifpost.

(___________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 14,90 EuroAnmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2015, ab 1.1.2016: 14,90 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 131/2023 ab 1.5.2023: 17,90 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2023, ab 1.5.2023: 17,90 Euro

Stand vor dem 17.07.2024

In Kraft vom 27.07.2021 bis 17.07.2024
  1. a)Litera abloße Anzeigen, Urkundenvorlagen und Mitteilungen an das Gericht;
  2. b)Litera bAnsuchen bei Gericht und bei anderen Behörden um Erteilung von Auskünften, Bestätigungen, Zeugnissen, Abschriften oder Ausfertigungen, um Akteneinsicht oder um Rückstellung von Beilagen;
  3. c)Litera cAnsuchen und Erklärungen, die Fristen, Tagsatzungen, Zustellungen und ähnliche Vorgänge des Verfahrens betreffen;
  4. d)Litera dAnträge auf Kostenbestimmung;
  5. e)Litera eWiderruf oder Kündigung von Vollmachten;
  6. f)Litera fZurücknahme von Anträgen oder Rechtsmitteln, Verzichtserklärungen;
  7. g)Litera gNachweis des Einvernehmens und Mitteilung dessen Widerrufs nach § 5 Abs. 2 EIRAG;Nachweis des Einvernehmens und Mitteilung dessen Widerrufs nach Paragraph 5, Absatz 2, EIRAG;

III. im ZivilprozeßFür Revisionen, Revisionsbeantwortungen, Revisionsrekurse, Revisionsrekursbeantwortungen sowie Rekurse und Rekursbeantwortungen an den Obersten Gerichtshof:römisch IIeins. im ZivilprozeßFür Revisionen, Revisionsbeantwortungen, Revisionsrekurse, Revisionsrekursbeantwortungen sowie Rekurse und Rekursbeantwortungen an den Obersten Gerichtshof:

  1. a)Litera aAnträge auf Bestellung eines Kurators für den Prozeßgegner;
  2. b)Litera bBeitrittserklärungen des Nebenintervenienten;
  3. c)Litera cAnträge auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 7 und 8 und Äußerungen hiezu;Anträge auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 7 und 8 und Äußerungen hiezu;
  4. d)Litera dZurücknahme von Klagen;
  5. e)Litera eEinsprüche gegen den Zahlungsbefehl, die sich bloß auf die Erhebung des Einspruchs beschränken;
  6. f)Litera fAnträge auf Aufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens, Anträge auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach § 398 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung;Anträge auf Aufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens, Anträge auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach Paragraph 398, Absatz 2, der Zivilprozeßordnung;
  7. g)Litera gAnträge auf Berichtigung von Urteilen oder Beschlüssen;
  8. h)Litera hschriftliche Berufungsanmeldungen;
  9. i)Litera iBerufungsbeantwortungen, die bloß den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ohne weitere Ausführungen zum Gegenstand enthalten;

IIa. im außerstreitigen Verfahren:römisch II a. im außerstreitigen Verfahren:

  1. a)Litera aAnträge auf Bestellung eines Kurators;
  2. b)Litera bAnträge auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 7 und 8 und Äußerungen hiezu;Anträge auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 7 und 8 und Äußerungen hiezu;
  3. c)Litera cAnträge auf Aufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens sowie nach Ablauf der Zeit des Innehaltens;
  4. d)Litera dAnträge auf Berichtigung von Beschlüssen;

III. im Exekutionsverfahren:römisch III. im Exekutionsverfahren:

  1. a)Litera aAnträge auf Vollzug der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen nach § 249a Abs. 1 Z 4 EO;Anträge auf Vollzug der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen nach Paragraph 249 a, Absatz eins, Ziffer 4, EO;
  2. b)Litera bAnträge auf neuerlichen Exekutionsvollzug oder auf Anberaumung einer neuerlichen Versteigerung;
  3. c)Litera cErklärungen betreffend die Übernahme der Schuld nach § 169 Z 2 EO und § 223 Abs. 1 EO;Erklärungen betreffend die Übernahme der Schuld nach Paragraph 169, Ziffer 2, EO und Paragraph 223, Absatz eins, EO;
  4. d)Litera dAngabe des Entschädigungsbetrags nach § 211 EO;Angabe des Entschädigungsbetrags nach Paragraph 211, EO;
  5. e)Litera eEinsprüche nach § 54c EO und Titelvorlagen nach § 54d EO;Einsprüche nach Paragraph 54 c, EO und Titelvorlagen nach Paragraph 54 d, EO;
  6. f)Litera fEinstellungsanträge und Einschränkungsanträge nach § 39 Abs. 1 Z 6 oder § 148 Z 2 EO;Einstellungsanträge und Einschränkungsanträge nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, oder Paragraph 148, Ziffer 2, EO;
  7. g)Litera gAnträge nach §§ 47 oder 48 EO einschließlich der Anträge auf Ergänzung oder Klarstellung des Vermögensverzeichnisses sowie der Anregungen nach § 47 Abs. 4 EO;Anträge nach Paragraphen 47, oder 48 EO einschließlich der Anträge auf Ergänzung oder Klarstellung des Vermögensverzeichnisses sowie der Anregungen nach Paragraph 47, Absatz 4, EO;
  8. h)Litera hForderungsanmeldungen;

  1. IV.Ziffer römisch IVim Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren:
    1. a)Litera aAnträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sofern sie nicht unter Tarifpost 3 fallen;
    2. b)Litera bForderungsanmeldungen im Restrukturierungsverfahren:

beibei einer Bemessungsgrundlagebis einschließlich 40 Euro

  1. 1.Ziffer einsim Zivilprozeß:(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983)Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)
    1. b)Litera bSaldoklagen, Darlehensklagen, Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beweglicher Sachen oder des Entgeltes für Arbeiten und Dienste, Klagen auf Zahlung von Versicherungsprämien oder Beiträge zu Körperschaften, Klagen auf Bezahlung des Bestandzinses, Klagen und Anträge nach § 549 ZPO, Wechselmandatsklagen und scheckrechtliche Rückgriffsklagen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist;Saldoklagen, Darlehensklagen, Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beweglicher Sachen oder des Entgeltes für Arbeiten und Dienste, Klagen auf Zahlung von Versicherungsprämien oder Beiträge zu Körperschaften, Klagen auf Bezahlung des Bestandzinses, Klagen und Anträge nach Paragraph 549, ZPO, Wechselmandatsklagen und scheckrechtliche Rückgriffsklagen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist;
    2. c)Litera cBeantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge sowie gegen Unterlassungsaufträge nach § 549 ZPO, soweit diese Schriftsätze nicht unter Tarifpost 1 fallen und sich auf die bloße Bestreitung der Angaben in der Klage und auf den Antrag auf Abweisung der Klage oder auf Aufhebung des Zahlungs- oder Unterlassungsauftrages beschränken; ferner Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge sowie gegen Unterlassungsaufträge nach § 549 ZPO, sofern sie sich auf Klagen nach lit. b beziehen, nicht unter Tarifpost 1 fallen und eine kurze Darstellung der Tatsachen und Umstände, auf welche sich die Einwendungen, Anträge und Einreden der beklagten Partei gründen, möglich ist.Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge sowie gegen Unterlassungsaufträge nach Paragraph 549, ZPO, soweit diese Schriftsätze nicht unter Tarifpost 1 fallen und sich auf die bloße Bestreitung der Angaben in der Klage und auf den Antrag auf Abweisung der Klage oder auf Aufhebung des Zahlungs- oder Unterlassungsauftrages beschränken; ferner Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge sowie gegen Unterlassungsaufträge nach Paragraph 549, ZPO, sofern sie sich auf Klagen nach Litera b, beziehen, nicht unter Tarifpost 1 fallen und eine kurze Darstellung der Tatsachen und Umstände, auf welche sich die Einwendungen, Anträge und Einreden der beklagten Partei gründen, möglich ist.
    3. d)Litera dAufkündigungen und Anträge nach § 567 der Zivilprozeßordnung sowie Einwendungen dagegen, wenn sich diese Schriftsätze auf die Anführung oder Bestreitung der Kündigungsgründe beschränken und keine Sachverhaltsdarstellung enthalten;Aufkündigungen und Anträge nach Paragraph 567, der Zivilprozeßordnung sowie Einwendungen dagegen, wenn sich diese Schriftsätze auf die Anführung oder Bestreitung der Kündigungsgründe beschränken und keine Sachverhaltsdarstellung enthalten;
    4. e)Litera esonstige Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;
  2. 2.Ziffer 2im Exekutionsverfahren:für alle Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;
  3. 3.Ziffer 3im außerstreitigen Verfahren:
    1. a)Litera akurze Eingaben um Eintragungen im Grundbuch oder in öffentlichen Registern;
    2. b)Litera bAnträge auf Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung von Urkunden;
    3. c)Litera cErlagsgesuche und Ausfolgungsanträge;
    4. d)Litera dverfahrenseinleitende Anträge, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist;
    5. e)Litera eÄußerungen zu verfahrenseinleitenden Anträgen, die sich auf die bloße Bestreitung des Vorbringens im Antrag und das Begehren auf Abweisung beschränken;
    6. f)Litera fsonstige Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;
  4. 4.Ziffer 4im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren:für alle Schriftsätze eine Gläubigers, die nicht in den Tarifposten 1 oder 3 genannt sind:
  5. Ia.Ziffer römisch eins afür Parteianträge nach Art. 139 Abs. 1 Z 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d und Art. 140a B-VG sowie für Äußerungen dazu gebührt die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung;für Parteianträge nach Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 4,, Artikel 139 a,, Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und Artikel 140 a, B-VG sowie für Äußerungen dazu gebührt die im Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung;
beibei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 40 Euro
  1. 1.Ziffer einsim Zivilprozeß:(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2003)Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2003,)
    1. b)Litera bTagsatzungen, die erstreckt werden, ehe es zu einer Verhandlung gekommen ist;
    2. c)Litera cTagsatzungen, die, ehe es zur Erörterung des Sachverhaltes gekommen ist, zu einem Versäumungs-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder zum Abschluß eines Vergleiches führen;
    3. d)Litera dTagsatzungen, die bloß zum Zweck eines Vergleichsabschlusses angeordnet worden sind;
    4. e)Litera eTagsatzungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter, bei denen die Durchführung der Beweisaufnahme wegen Nichterscheinens der zu vernehmenden Personen unterblieben ist;
  2. 2.Ziffer 2im Exekutionsverfahren:
    1. a)Litera aTagsatzungen, bei denen die Parteien außerhalb der Verhandlung lediglich vernommen werden und die nicht der Beweisaufnahme dienen, soweit sie nicht unter Tarifpost 3 fallen;
    (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2005)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2005,)
  3. 3.Ziffer 3im außerstreitigen Verfahren:
    1. a)Litera aTagsatzungen, die erstreckt werden, ehe es zu einer Verhandlung gekommen ist;
    2. b)Litera bTagsatzungen, die bloß einem Vergleichsabschluss dienen;
    3. c)Litera cTagsatzungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter, bei denen die Durchführung der Beweisaufnahme wegen Nichterscheinens der zu vernehmenden Personen unterblieben ist;
  4. 4.Ziffer 4im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren:Tagsatzungen, bei denen der Rechtsanwalt als Vertreter des Gläubigers auftritt:für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 039,70 Euro (Anm. 13), für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 520 Euro (Anm. 14).für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 039,70 Euro Anmerkung 13), für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 520 Euro Anmerkung 14).

Anmerkungen zu Tarifpost 2:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,)
  1. 2.Ziffer 2Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 6 Euro (Anm. 15) für die halbe Stunde.Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 6 Euro Anmerkung 15) für die halbe Stunde.
  2. 3.Ziffer 3Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 11,90 Euro (Anm. 1).Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 11,90 Euro Anmerkung 1).

(___________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 14,90 EuroAnmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2015, ab 1.1.2016: 14,90 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 131/2023 ab 1.5.2023: 17,90 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2023, ab 1.5.2023: 17,90 Euro
  1. 1.Ziffer einsim Zivilprozeß:
    1. a)Litera aKlagen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
    2. b)Litera bBeantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge sowie gegen Unterlassungsaufträge nach § 549 ZPO, soweit diese Schriftsätze weder unter Tarifpost 1 noch unter Tarifpost 2 fallen;Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge sowie gegen Unterlassungsaufträge nach Paragraph 549, ZPO, soweit diese Schriftsätze weder unter Tarifpost 1 noch unter Tarifpost 2 fallen;
    3. c)Litera cAufkündigungen und Anträge nach § 567 der Zivilprozeßordnung sowie Einwendungen dagegen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;Aufkündigungen und Anträge nach Paragraph 567, der Zivilprozeßordnung sowie Einwendungen dagegen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
    4. d)Litera dvorbereitende Schriftsätze, die nach § 257 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung zulässig sind oder vom Gericht aufgetragen werden;vorbereitende Schriftsätze, die nach Paragraph 257, Absatz 3, der Zivilprozeßordnung zulässig sind oder vom Gericht aufgetragen werden;
    5. e)Litera eAnträge auf Sicherung von Beweisen;
  2. 2.Ziffer 2im Exekutionsverfahren:Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet worden sind, wenn sie mit einem Exekutionsantrag verbunden sind, und Widersprüche gegen die Vollstreckbarerklärung.
  3. 3.Ziffer 3im außerstreitigen Verfahren:
    1. a)Litera averfahrenseinleitende Schriftsätze, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
    2. b)Litera bÄußerungen zu verfahrenseinleitenden Schriftsätzen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
    3. c)Litera caufgetragene Schriftsätze und Schriftsätze, die Sachvorbringen enthalten, soweit nicht jeweils eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist oder sich das Vorbringen auf die bloße Bestreitung und den Antrag auf Abweisung beschränkt;
  4. 4.Ziffer 4im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren:
    1. a)Litera aAnträge auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung und auf Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens;
    2. b)Litera bSchriftsätze, in denen ein Absonderungs- oder ein Aussonderungsrecht geltend gemacht wird;
  5. 5.Ziffer 5in allen Verfahren:
    1. a)Litera aAnträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, Äußerungen des Gegners der gefährdeten Partei zu solchen Anträgen und Widersprüche gegen die bewilligte einstweilige Verfügung;
    2. b)Litera bKostenrekurse und Kostenrekursbeantwortungen:

beibei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 40 Euro
  1. 1.Ziffer einsim Zivilprozess und im außerstreitigen Verfahren:für alle Tagsatzungen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
  2. 2.Ziffer 2im Exekutionsverfahren:
    1. a)Litera aTagsatzungen mit Beweisaufnahmen;
    2. b)Litera bTagsatzungen, an denen mehrere nicht durch denselben Rechtsanwalt vertretene Parteien oder Beteiligte teilnehmen oder bei denen über widerstreitende Anträge verhandelt wird:
    für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 13 860,20 Euro (Anm. 13), für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 6 930,20 Euro (Anm. 14).für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 13 860,20 Euro Anmerkung 13), für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 6 930,20 Euro Anmerkung 14).

III. Für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige gebührt in allen Verfahren die im Abschnitt II festgesetzte Entlohnung, sofern die Beiziehung der Parteienvertreter über ausdrücklichen Auftrag des Gerichts erfolgt.römisch III. Für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige gebührt in allen Verfahren die im Abschnitt römisch II festgesetzte Entlohnung, sofern die Beiziehung der Parteienvertreter über ausdrücklichen Auftrag des Gerichts erfolgt.

(___________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 29,20 EuroAnmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2015, ab 1.1.2016: 29,20 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 131/2023 ab 1.5.2023: 35,10 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2023, ab 1.5.2023: 35,10 Euro
  1. Ia.Ziffer römisch eins afür Parteianträge nach Art. 139 Abs. 1 Z 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d und Art. 140a B-VG sowie für Äußerungen dazu gebührt die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung;für Parteianträge nach Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 4,, Artikel 139 a,, Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und Artikel 140 a, B-VG sowie für Äußerungen dazu gebührt die im Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung;

II. für mündliche Verhandlungen über Revisionen oder Revisionsrekurse:römisch II. für mündliche Verhandlungen über Revisionen oder Revisionsrekurse:

für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 20 790,4031 155,80 Euro, (Anm. 13)für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 20 790,4031 155,80 Euro, Anmerkung 13)

für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 10 395,2015 578,00 Euro; (Anm. 14)für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 10 395,20 Euro; Anmerkung 14)

III. für mündliche Verhandlungen in Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften der doppelte Betrag der sich nach Abschnitt II ergebenden Entlohnung.römisch III. für mündliche Verhandlungen in Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften der doppelte Betrag der sich nach Abschnitt römisch II ergebenden Entlohnung.

Anmerkungen zu Tarifpost 3:

  1. 1.Ziffer einsDie in Tarifpost 3 C genannten Beträge umfassen auch die Entlohnung für an das Berufungs- oder Rekursgericht gestellte Anträge auf Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rechtsmittels.
  2. 2.Ziffer 2Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 11,9017,90 Euro (Anm. 15) für die halbe Stunde; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 11,90 Euro Anmerkung 15) für die halbe Stunde; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.
  3. 3.Ziffer 3Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 23,30 Euro. (Anm. 16)Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 23,30 Euro. Anmerkung 16)
  4. 3.Ziffer 3Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 35,10 Euro.
  5. 4.Ziffer 4Bei Verbindung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen mit der Klage, mit einem verfahrenseinleitenden Antrag oder mit einem Exekutionsantrag gebührt bei Anträgen auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes in Ehesachen eine Erhöhung um 10 v. H., bei anderen Anträgen um 25 v. H. der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.
  6. 5.Ziffer 5Bei Verbindung der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit einem Rechtsmittelschriftsatz gebührt, wenn die Anregung eingehend rechtlich begründet ist, eine Erhöhung um 50 vH der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.

Tarifpost 4

I. ) Im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem Mediengesetz:(___________römisch eins. ) Im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem Mediengesetz:

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 43,70 EuroAnmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2015, ab 1.1.2016: 43,70 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 131/2023 ab 1.5.2023: 52,50 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2023, ab 1.5.2023: 52,50 Euro
  1. 1.Ziffer einsfür Anklagen
    1. a)Litera awegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen123,10184,60 Euro; (Anm. 1)
    2. b)Litera bwegen sonstiger Vergehen205,20307,60 Euro; (Anm. 2)
  2. 2.Ziffer 2für selbständige Anträge nach den §§ 8, 33 Abs. 2, 33a und 34 Abs. 3 Mediengesetz, Anträge nach den §§ 14, 16 und 39 Mediengesetz sowie erste Anträge nach § 20 Mediengesetz205,20 Euro; (Anm. 2)
  3. 2.Ziffer 2für selbständige Anträge nach den §§ 8, 33 Abs. 2, 33a und 34 Abs. 3 Mediengesetz, Anträge nach den §§ 14, 16 und 39 Mediengesetz sowie erste Anträge nach § 20 Mediengesetzfür selbständige Anträge nach den Paragraphen 8,, 33 Absatz 2,, 33a und 34 Absatz 3, Mediengesetz, Anträge nach den Paragraphen 14,, 16 und 39 Mediengesetz sowie erste Anträge nach Paragraph 20, Mediengesetz307,60 Euro;
  4. 3.Ziffer 3für Beweisanträge und für alle anderen Eingaben, soweit sie nicht unter Z 4 dieser Tarifpost oder unter Tarifpost 1 fallen:für Beweisanträge und für alle anderen Eingaben, soweit sie nicht unter Ziffer 4, dieser Tarifpost oder unter Tarifpost 1 fallen:die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung, soweit es sich aber um kurze und einfache oder um Folgeanträge nach § 20 Mediengesetz handelt, die Hälfte;die für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzte Entlohnung, soweit es sich aber um kurze und einfache oder um Folgeanträge nach Paragraph 20, Mediengesetz handelt, die Hälfte;
  5. 4.Ziffer 4
    1. a)Litera afür schriftliche Rechtsmittelanmeldungen:
    ein Zehntel der für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzten Entlohnung;ein Zehntel der für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzten Entlohnung;
    1. b)Litera bfür Beschwerden mit Ausnahme von Kostenbeschwerden, für Einsprüche, für Wiedereinsetzungsanträge und für Wiederaufnahmeanträge:die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung;die für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzte Entlohnung;
    2. c)Litera cfür Berufungsausführungen und für Nichtigkeitsbeschwerden sowie Gegenausführungen dazu:das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzten Entlohnung;das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzten Entlohnung;
    3. d)Litera dfür Kostenbeschwerden und Gegenäußerungen dazu:die in Tarifpost 2 festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung; der Wert des Gegenstandes ist nach § 11 zu berechnen;die in Tarifpost 2 festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als die für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzte Entlohnung; der Wert des Gegenstandes ist nach Paragraph 11, zu berechnen;
  6. 5.Ziffer 5für Hauptverhandlungen (Verhandlungen nach dem Mediengesetz) oder für die Teilnahme an einem gerichtlichen Augenschein oder an einer sonstigen Beweisaufnahme außerhalb der Hauptverhandlung, ferner an einer gerichtlichen Beschlagnahme:für die erste halbe Stunde die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;für die erste halbe Stunde die für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzte Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;
  7. 6.Ziffer 6für Verhandlungen zweiter Instanz:für die erste halbe Stunde das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzten Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;für die erste halbe Stunde das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Ziffer 2,) festgesetzten Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte dieser Entlohnung;

II. ) für die Vertretung von Privatbeteiligten:römisch II. ) für die Vertretung von Privatbeteiligten:

  1. a)Litera abei Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen:die Hälfte der im Abschnitt I Z 1 lit. a und Z 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;die Hälfte der im Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a und Ziffer 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;
  2. b)Litera bbei anderen Vergehen und bei Verbrechen:die Hälfte der im Abschnitt 1 Z 1 lit. b und Z 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;die Hälfte der im Abschnitt 1 Ziffer eins, Litera b und Ziffer 3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;für Kostenbeschwerden gilt Abschnitt 1 Z 4 lit. d sinngemäß.für Kostenbeschwerden gilt Abschnitt 1 Ziffer 4, Litera d, sinngemäß.

Anmerkungen zu Tarifpost 4:

  1. 1.Ziffer einsFür die Zeit des Zuwartens zu einer Verhandlung oder zur Vornahme einer sonstigen Amtshandlung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zum Beginn der Verhandlung oder der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde in Strafsachen nach Abschnitt I Z 1 lit. a und Abschnitt II lit. a dieser Tarifpost ein Betrag von 69,20 Euro (Anm. 3) und nach Abschnitt I Z 1 lit. b und Z 2 sowie Abschnitt II lit. b dieser Tarifpost ein Betrag von 11,9017,90 Euro; (Anm. 4) die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.Für die Zeit des Zuwartens zu einer Verhandlung oder zur Vornahme einer sonstigen Amtshandlung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zum Beginn der Verhandlung oder der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde in Strafsachen nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a und Abschnitt römisch II Litera a, dieser Tarifpost ein Betrag von 69,20 Euro Anmerkung 3) und nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sowie Abschnitt römisch II Litera b, dieser Tarifpost ein Betrag von 11,9017,90 Euro; Anmerkung 4) die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.
  2. 2.Ziffer 2Ist der Rechtsanwalt zu einer Verhandlung oder sonstigen Amtshandlung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt in Strafsachen nach Abschnitt I Z 1 lit. a und Abschnitt II lit. a dieser Tarifpost ein Betrag von 11,9017,90 Euro (Anm. 4) und nach Abschnitt I Z 1 lit. b und Z 2 sowie Abschnitt II lit. b dieser Tarifpost ein Betrag von 23,3035,10 Euro. (Anm. 5)Ist der Rechtsanwalt zu einer Verhandlung oder sonstigen Amtshandlung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt in Strafsachen nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a und Abschnitt römisch II Litera a, dieser Tarifpost ein Betrag von 11,9017,90 Euro Anmerkung 4) und nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, sowie Abschnitt römisch II Litera b, dieser Tarifpost ein Betrag von 23,3035,10 Euro. Anmerkung 5)
  3. 3.Ziffer 3Wird ein wegen eines Verbrechens oder eines nicht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden Vergehens Angeklagter nur eines Vergehens, das in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fällt, für schuldig erkannt, so gebührt im Kostenersatzverfahren nur eine Entlohnung nach Abschnitt I Z 1 lit. a dieser Tarifpost.Wird ein wegen eines Verbrechens oder eines nicht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden Vergehens Angeklagter nur eines Vergehens, das in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fällt, für schuldig erkannt, so gebührt im Kostenersatzverfahren nur eine Entlohnung nach Abschnitt römisch eins Ziffer eins, Litera a, dieser Tarifpost.

Tarifpost 5

Für die Verfassung und Abfertigung von einfachen Schreiben (___________Mahnschreiben, kurze Berichte und andere kurze Mitteilungen, Einladungen, Empfangsbestätigungen u. dgl.):

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 153,80 EuroAnmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2015, ab 1.1.2016: 153,80 Euro

bei einer Bemessungsgrundlage
  1. (1)Absatz einsFür die Vornahme von Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die – wie beispielsweise Erhebungen bei Gericht oder einer anderen Behörde – in der Regel von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die gleiche Entlohnung wie nach Tarifpost 6, jedoch nie mehr als 208,20 Euro für die halbe Stunde sowie Entschädigung für Zeitversäumnis nach TP 9 Z 4; außerdem kann die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels berechnet werden. Wurde ein solches Geschäft durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so gebührt das Doppelte der Entlohnung nach Tarifpost 6, höchstens jedoch ein Betrag von 416,10 Euro für die halbe Stunde, sofern die Vornahme des Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter erforderlich war.Für die Vornahme von Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die – wie beispielsweise Erhebungen bei Gericht oder einer anderen Behörde – in der Regel von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die gleiche Entlohnung wie nach Tarifpost 6, jedoch nie mehr als 208,20 Euro für die halbe Stunde sowie Entschädigung für Zeitversäumnis nach TP 9 Ziffer 4 ;, außerdem kann die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels berechnet werden. Wurde ein solches Geschäft durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so gebührt das Doppelte der Entlohnung nach Tarifpost 6, höchstens jedoch ein Betrag von 416,10 Euro für die halbe Stunde, sofern die Vornahme des Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter erforderlich war.
  2. (2)Absatz 2Für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutions-(Sicherungs)handlungen, die im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird, gebührt eine Entlohnung nach Abs. 1 letzter Satz, es sei denn, die Beteiligung durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter war aus besonderen Gründen nicht erforderlich.Für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutions-(Sicherungs)handlungen, die im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird, gebührt eine Entlohnung nach Absatz eins, letzter Satz, es sei denn, die Beteiligung durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter war aus besonderen Gründen nicht erforderlich.
  3. (3)Absatz 3Nach Abs. 1 letzter Satz sind auch solche außerhalb der Kanzlei verrichteten Geschäfte zu entlohnen, die unter keine andere Tarifpost fallen und regelmäßig durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen werden, z. B. Aktenstudium bei Behörden, Kommissionen zum Referenten, Vornahme eines außergerichtlichen Augenscheins zu Informationszwecken u. dgl.Nach Absatz eins, letzter Satz sind auch solche außerhalb der Kanzlei verrichteten Geschäfte zu entlohnen, die unter keine andere Tarifpost fallen und regelmäßig durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen werden, z. B. Aktenstudium bei Behörden, Kommissionen zum Referenten, Vornahme eines außergerichtlichen Augenscheins zu Informationszwecken u. dgl.

Tarifpost 8
  1. (1)Absatz einsFür Besprechungen aller Art, auch im Fernsprechwege, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde:

gemäß BGBl. II Nr. 131/2023 ab 1.5.2023: 184,60 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2023, ab 1.5.2023: 184,60bis einschließlich 70 Euro
  1. (1)Absatz einsFür die Vornahme von Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die – wie beispielsweise Erhebungen bei Gericht oder einer anderen Behörde – in der Regel von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die gleiche Entlohnung wie nach Tarifpost 6, jedoch nie mehr als 138,90 Euro (Anm. 1) für die halbe Stunde sowie Entschädigung für Zeitversäumnis nach TP 9 Z 4; außerdem kann die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels berechnet werden. Wurde ein solches Geschäft durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so gebührt das Doppelte der Entlohnung nach Tarifpost 6, höchstens jedoch ein Betrag von 277,50 Euro (Anm. 2) für die halbe Stunde, sofern die Vornahme des Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter erforderlich war.Für die Vornahme von Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die – wie beispielsweise Erhebungen bei Gericht oder einer anderen Behörde – in der Regel von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die gleiche Entlohnung wie nach Tarifpost 6, jedoch nie mehr als 138,90 Euro Anmerkung 1) für die halbe Stunde sowie Entschädigung für Zeitversäumnis nach TP 9 Ziffer 4 ;, außerdem kann die Vergütung für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels berechnet werden. Wurde ein solches Geschäft durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so gebührt das Doppelte der Entlohnung nach Tarifpost 6, höchstens jedoch ein Betrag von 277,50 Euro Anmerkung 2) für die halbe Stunde, sofern die Vornahme des Geschäftes durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter erforderlich war.
  2. (2)Absatz 2Für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutions-(Sicherungs)handlungen, die im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird, gebührt eine Entlohnung nach Abs. 1 letzter Satz, es sei denn, die Beteiligung durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter war aus besonderen Gründen nicht erforderlich.Für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutions-(Sicherungs)handlungen, die im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter verrichtet wird, gebührt eine Entlohnung nach Absatz eins, letzter Satz, es sei denn, die Beteiligung durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter war aus besonderen Gründen nicht erforderlich.
  3. (3)Absatz 3Nach Abs. 1 letzter Satz sind auch solche außerhalb der Kanzlei verrichteten Geschäfte zu entlohnen, die unter keine andere Tarifpost fallen und regelmäßig durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen werden, z. B. Aktenstudium bei Behörden, Kommissionen zum Referenten, Vornahme eines außergerichtlichen Augenscheins zu Informationszwecken u. dgl.Nach Absatz eins, letzter Satz sind auch solche außerhalb der Kanzlei verrichteten Geschäfte zu entlohnen, die unter keine andere Tarifpost fallen und regelmäßig durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen werden, z. B. Aktenstudium bei Behörden, Kommissionen zum Referenten, Vornahme eines außergerichtlichen Augenscheins zu Informationszwecken u. dgl.
  4. (2)Absatz 2Für Besprechungen in der Dauer von weniger als zehn Minuten beträgt die Entlohnung vier Zehntel der Entlohnung nach Abs. 1, jedoch nie mehr als 277,40 Euro.Für Besprechungen in der Dauer von weniger als zehn Minuten beträgt die Entlohnung vier Zehntel der Entlohnung nach Absatz eins,, jedoch nie mehr als 277,40 Euro.

    Anmerkung zu Tarifpost 8:

    Sehr kurze Mitteilungen im Fernsprechwege, mit Ausschluß von Rechtsbelehrungen, sind nach Tarifpost 5 zu entlohnen.

(___________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 173,50 EuroAnmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2015, ab 1.1.2016: 173,50 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 131/2023 ab 1.5.2023: 208,20 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2023, ab 1.5.2023: 208,20 Euro
  1. (1)Absatz einsFür Besprechungen aller Art, auch im Fernsprechwege, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde:

    beibei einer Bemessungsgrundlage

    bis einschließlich 70 Euro9,70 Euro, (Anm. 1)über 70 Euro bis einschließlich 180 Euro14,20 Euro, (Anm. 2)über 180 Euro bis einschließlich 360 Euro18,90 Euro, (Anm. 3)über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro23,30 Euro, (Anm. 4)über 730 Euro bis einschließlich 1 820 Euro34,90 Euro, (Anm. 5)über 1 820 Euro bis einschließlich 20 670 Eurofür je angefangene weitere 1 450 Euro um 7,30 Euro (Anm. 6) mehr,für je angefangene weitere 1 450 Euro um 7,30 Euro Anmerkung 6) mehr,über 20 670 Euro bis einschließlich 21 800 Euroum 7,30 Euro (Anm. 6) mehr,um 7,30 Euro Anmerkung 6) mehr,über 21 800 Eurofür je angefangene weitere 1 450 Euro um 3,80 Euro (Anm. 7) mehr,für je angefangene weitere 1 450 Euro um 3,80 Euro Anmerkung 7) mehr,jedoch nie mehr als 462,30Euro (Anm. 8) für die halbe Stunde.jedoch nie mehr als 462,30Euro Anmerkung 8) für die halbe Stunde.

  1. (2)Absatz 2Für Besprechungen in der Dauer von weniger als zehn Minuten beträgt die Entlohnung vier Zehntel der Entlohnung nach Abs. 1, jedoch nie mehr als 185 Euro. (Anm. 9)Für Besprechungen in der Dauer von weniger als zehn Minuten beträgt die Entlohnung vier Zehntel der Entlohnung nach Absatz eins,, jedoch nie mehr als 185 Euro. Anmerkung 9)

Anmerkung zu Tarifpost 8:

9

Sehr kurze Mitteilungen im Fernsprechwege, mit AusschlußBei Vornahme von RechtsbelehrungenGeschäften in gerichtlichen Verfahren außerhalb des Ortes, sind nach Tarifpost 5 zu entlohnen.

(___________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 12,30 EuroAnmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, Nr. 393 aus 2015gebühren außer der Entlohnung für die Vornahme des Geschäftes folgende Reisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnis, ab 1.1.2016: 12,30 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 131/2023 ab 1.5.2023: 14,80 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2wenn der Ort der Geschäftsvornahme vom Ort, Nr. 131 aus 2023an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, ab 1.5.2023mehr als zwei Kilometer entfernt ist: 14,80 Euro

  1. 1.Ziffer einsals Reisekosten
    1. a)Litera adie Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel (Eisenbahn, Straßenbahn, Autobus, Schiff, Flugzeug u. dgl.); einem Rechtsanwalt oder einem Rechtsanwaltsanwärter gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn, mit einem Schiff oder mit einem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für die höchste, einem anderen Bediensteten des Rechtsanwaltes für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse;
    2. b)Litera bsofern ein Massenbeförderungsmittel überhaupt oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht benützt werden kann, die Vergütung für ein Kraftfahrzeug (Wagen);
    3. c)Litera cin allen anderen Fällen eine Wegentschädigung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde von 11,90 Euro; (Anm. 1)in allen anderen Fällen eine Wegentschädigung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde von 11,90 Euro; Anmerkung 1)
    4. c)Litera cin allen anderen Fällen eine Wegentschädigung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde von 17,90 Euro;
  2. 2.Ziffer 2als Verpflegskosten, wenn die Abwesenheit vom Wohnort des Rechtsanwaltes mindestens drei Stunden dauert, für jeden Tag, an dem diese Voraussetzung zutrifft, ein den Kosten der in die Zeit der Abwesenheit üblicherweise fallenden Hauptmahlzeiten ortsüblich entsprechender Betrag;
  3. 3.Ziffer 3als Übernachtungskosten, wenn eine Übernachtung außerhalb des Wohnortes des Rechtsanwaltes notwendig ist, für jede Nacht ein den Kosten einer angemessenen Unterbringung ortsüblich entsprechender Betrag;
  4. 4.Ziffer 4als Entschädigung für Zeitversäumnis für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, die auf dem Wege zum oder vom Ort der Geschäftsvornahme oder an diesem Ort außer der für die Vornahme des Geschäftes selbst erforderlichen Zeit zugebracht wurde, ein Betrag von 24,10 Euro. (Anm. 2)als Entschädigung für Zeitversäumnis für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, die auf dem Wege zum oder vom Ort der Geschäftsvornahme oder an diesem Ort außer der für die Vornahme des Geschäftes selbst erforderlichen Zeit zugebracht wurde, ein Betrag von 24,10 Euro. Anmerkung 2)
  5. 4.Ziffer 4als Entschädigung für Zeitversäumnis für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, die auf dem Wege zum oder vom Ort der Geschäftsvornahme oder an diesem Ort außer der für die Vornahme des Geschäftes selbst erforderlichen Zeit zugebracht wurde, ein Betrag von 33,90 Euro.

Anmerkungen zu Tarifpost 9:

  1. 1.Ziffer einsIn Orten, in welchen eine Straßenbahn oder ein Autobus die einzelnen Ortsteile verbindet, ist der Fahrpreis für diese Massenbeförderungsmittel auch bei Vornahme von Geschäften innerhalb des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, ohne Rücksicht auf die Entfernung vom Ort der Geschäftsvornahme zu vergüten.
  2. 2.Ziffer 2Bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges (Wagens) gebührt die gleiche Vergütung wie nach Z 1 dieser Tarifpost.Bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges (Wagens) gebührt die gleiche Vergütung wie nach Ziffer eins, dieser Tarifpost.

(___________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 14,90 EuroAnmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2015, ab 1.1.2016: 14,90 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 131/2023 ab 1.5.2023: 17,90 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2023, ab 1.5.2023: 17,90 Euro

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Grundbuchnummernsuche
JUSLINE Werbung