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III. im ZivilprozeßFür Revisionen, Revisionsbeantwortungen, Revisionsrekurse, Revisionsrekursbeantwortungen sowie Rekurse und Rekursbeantwortungen an den Obersten Gerichtshof:römisch IIeins. im ZivilprozeßFür Revisionen, Revisionsbeantwortungen, Revisionsrekurse, Revisionsrekursbeantwortungen sowie Rekurse und Rekursbeantwortungen an den Obersten Gerichtshof:
III. im Exekutionsverfahren:römisch III. im Exekutionsverfahren:
beibei einer Bemessungsgrundlagebis einschließlich 40 Euro
Anmerkungen zu Tarifpost 2:
(___________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 14,90 EuroAnmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2015, ab 1.1.2016: 14,90 Euro
beibei einer Bemessungsgrundlage
III. Für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige gebührt in allen Verfahren die im Abschnitt II festgesetzte Entlohnung, sofern die Beiziehung der Parteienvertreter über ausdrücklichen Auftrag des Gerichts erfolgt.römisch III. Für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige gebührt in allen Verfahren die im Abschnitt römisch II festgesetzte Entlohnung, sofern die Beiziehung der Parteienvertreter über ausdrücklichen Auftrag des Gerichts erfolgt.
(___________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 29,20 EuroAnmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2015, ab 1.1.2016: 29,20 Euro
II. für mündliche Verhandlungen über Revisionen oder Revisionsrekurse:römisch II. für mündliche Verhandlungen über Revisionen oder Revisionsrekurse:
für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 20 790,4031 155,80 Euro, (Anm. 13)für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 20 790,4031 155,80 Euro, Anmerkung 13)
für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 10 395,2015 578,00 Euro; (Anm. 14)für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 10 395,20 Euro; Anmerkung 14)
III. für mündliche Verhandlungen in Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften der doppelte Betrag der sich nach Abschnitt II ergebenden Entlohnung.römisch III. für mündliche Verhandlungen in Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften der doppelte Betrag der sich nach Abschnitt römisch II ergebenden Entlohnung.
Anmerkungen zu Tarifpost 3:
I. ) Im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem Mediengesetz:(___________römisch eins. ) Im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem Mediengesetz:
II. ) für die Vertretung von Privatbeteiligten:römisch II. ) für die Vertretung von Privatbeteiligten:
Anmerkungen zu Tarifpost 4:
Für die Verfassung und Abfertigung von einfachen Schreiben (___________Mahnschreiben, kurze Berichte und andere kurze Mitteilungen, Einladungen, Empfangsbestätigungen u. dgl.):
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 153,80 EuroAnmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2015, ab 1.1.2016: 153,80 Euro
Anmerkung zu Tarifpost 8:
Sehr kurze Mitteilungen im Fernsprechwege, mit Ausschluß von Rechtsbelehrungen, sind nach Tarifpost 5 zu entlohnen.
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 173,50 EuroAnmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2015, ab 1.1.2016: 173,50 Euro
beibei einer Bemessungsgrundlage
Anmerkung zu Tarifpost 8:
Sehr kurze Mitteilungen im Fernsprechwege, mit AusschlußBei Vornahme von RechtsbelehrungenGeschäften in gerichtlichen Verfahren außerhalb des Ortes, sind nach Tarifpost 5 zu entlohnen.
(___________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 12,30 EuroAnmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, Nr. 393 aus 2015gebühren außer der Entlohnung für die Vornahme des Geschäftes folgende Reisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnis, ab 1.1.2016: 12,30 Euro
Anmerkungen zu Tarifpost 9:
(___________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 14,90 EuroAnmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2015, ab 1.1.2016: 14,90 Euro
III. im ZivilprozeßFür Revisionen, Revisionsbeantwortungen, Revisionsrekurse, Revisionsrekursbeantwortungen sowie Rekurse und Rekursbeantwortungen an den Obersten Gerichtshof:römisch IIeins. im ZivilprozeßFür Revisionen, Revisionsbeantwortungen, Revisionsrekurse, Revisionsrekursbeantwortungen sowie Rekurse und Rekursbeantwortungen an den Obersten Gerichtshof:
III. im Exekutionsverfahren:römisch III. im Exekutionsverfahren:
beibei einer Bemessungsgrundlagebis einschließlich 40 Euro
Anmerkungen zu Tarifpost 2:
(___________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 14,90 EuroAnmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2015, ab 1.1.2016: 14,90 Euro
beibei einer Bemessungsgrundlage
III. Für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige gebührt in allen Verfahren die im Abschnitt II festgesetzte Entlohnung, sofern die Beiziehung der Parteienvertreter über ausdrücklichen Auftrag des Gerichts erfolgt.römisch III. Für die Teilnahme an der Befundaufnahme durch Sachverständige gebührt in allen Verfahren die im Abschnitt römisch II festgesetzte Entlohnung, sofern die Beiziehung der Parteienvertreter über ausdrücklichen Auftrag des Gerichts erfolgt.
(___________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 29,20 EuroAnmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2015, ab 1.1.2016: 29,20 Euro
II. für mündliche Verhandlungen über Revisionen oder Revisionsrekurse:römisch II. für mündliche Verhandlungen über Revisionen oder Revisionsrekurse:
für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 20 790,4031 155,80 Euro, (Anm. 13)für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Abschnitt römisch eins festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 20 790,4031 155,80 Euro, Anmerkung 13)
für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 10 395,2015 578,00 Euro; (Anm. 14)für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 10 395,20 Euro; Anmerkung 14)
III. für mündliche Verhandlungen in Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften der doppelte Betrag der sich nach Abschnitt II ergebenden Entlohnung.römisch III. für mündliche Verhandlungen in Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften der doppelte Betrag der sich nach Abschnitt römisch II ergebenden Entlohnung.
Anmerkungen zu Tarifpost 3:
I. ) Im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem Mediengesetz:(___________römisch eins. ) Im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem Mediengesetz:
II. ) für die Vertretung von Privatbeteiligten:römisch II. ) für die Vertretung von Privatbeteiligten:
Anmerkungen zu Tarifpost 4:
Für die Verfassung und Abfertigung von einfachen Schreiben (___________Mahnschreiben, kurze Berichte und andere kurze Mitteilungen, Einladungen, Empfangsbestätigungen u. dgl.):
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 153,80 EuroAnmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2015, ab 1.1.2016: 153,80 Euro
Anmerkung zu Tarifpost 8:
Sehr kurze Mitteilungen im Fernsprechwege, mit Ausschluß von Rechtsbelehrungen, sind nach Tarifpost 5 zu entlohnen.
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 173,50 EuroAnmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2015, ab 1.1.2016: 173,50 Euro
beibei einer Bemessungsgrundlage
Anmerkung zu Tarifpost 8:
Sehr kurze Mitteilungen im Fernsprechwege, mit AusschlußBei Vornahme von RechtsbelehrungenGeschäften in gerichtlichen Verfahren außerhalb des Ortes, sind nach Tarifpost 5 zu entlohnen.
(___________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 12,30 EuroAnmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, Nr. 393 aus 2015gebühren außer der Entlohnung für die Vornahme des Geschäftes folgende Reisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnis, ab 1.1.2016: 12,30 Euro
Anmerkungen zu Tarifpost 9:
(___________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 14,90 EuroAnmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 2015, ab 1.1.2016: 14,90 Euro