§ 11 NRWO Landeswahlbehörden

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür jedes Bundesland wird am Sitz des Amtes der Landesregierung eine Landeswahlbehörde eingesetzt.
  2. (2)Absatz 2Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Landeswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
  3. (3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Landeswahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
  4. (3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

Stand vor dem 28.02.2010

In Kraft vom 01.05.1993 bis 28.02.2010
  1. (1)Absatz einsFür jedes Bundesland wird am Sitz des Amtes der Landesregierung eine Landeswahlbehörde eingesetzt.
  2. (2)Absatz 2Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Landeswahlleiter sowie aus neun Beisitzern.
  3. (3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Landeswahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.
  4. (3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten