§ 2 NotaktsG

Notariatsaktsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§. 2.

Dieses Gesetz hat an demselben TageLiegenschaften, Superädifikate und Baurechte können nur im Wege öffentlicher Versteigerung unter Einhaltung der in Wirksamkeit zu treten, an welchem die neue Notariatsordnung in Geltung tritt.

In der Bukowina jedoch, in Tirol, mit Ausschluß der Sprengel der Gerichtshöfeden §§ 87a bis 87e NO vorgeschriebenen Beurkundung von TrientTatsachen und Roveredo, in Vorarlberg, Salzburg, Kärnthen, Krain und Dalmatien hat dieses Gesetz erst mit dem Zeitpuncte in Wirksamkeit zu treten, welcher nach der erfolgten Bestellung einer genügenden Anzahl von NotarenErklärungen durch Verordnung des Justizministers hiefür bestimmt und im Reichsgesetzblatte kundgemachteinen Notar freiwillig feilgeboten werden wird.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.11.1871 bis 31.12.2008
§. 2.

Dieses Gesetz hat an demselben TageLiegenschaften, Superädifikate und Baurechte können nur im Wege öffentlicher Versteigerung unter Einhaltung der in Wirksamkeit zu treten, an welchem die neue Notariatsordnung in Geltung tritt.

In der Bukowina jedoch, in Tirol, mit Ausschluß der Sprengel der Gerichtshöfeden §§ 87a bis 87e NO vorgeschriebenen Beurkundung von TrientTatsachen und Roveredo, in Vorarlberg, Salzburg, Kärnthen, Krain und Dalmatien hat dieses Gesetz erst mit dem Zeitpuncte in Wirksamkeit zu treten, welcher nach der erfolgten Bestellung einer genügenden Anzahl von NotarenErklärungen durch Verordnung des Justizministers hiefür bestimmt und im Reichsgesetzblatte kundgemachteinen Notar freiwillig feilgeboten werden wird.

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