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(Anm.: § 143 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)Anmerkung, Paragraph 143, (1aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,) Die Notariatsarchive sind zur Uebernahme und dauernden Verwahrung der Acten und Siegel der außer Amt getretenen und der verstorbenen Notare bestimmt.
(Anm.: § 143 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)Anmerkung, Paragraph 143, (1aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,) Die Notariatsarchive sind zur Uebernahme und dauernden Verwahrung der Acten und Siegel der außer Amt getretenen und der verstorbenen Notare bestimmt.