§ 143 NO Aktenübernahme.

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999

(Anm.: § 143 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)Anmerkung, Paragraph 143, (1aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,) Die Notariatsarchive sind zur Uebernahme und dauernden Verwahrung der Acten und Siegel der außer Amt getretenen und der verstorbenen Notare bestimmt.

  1. (2)Absatz 2Die in den Notariatsarchiven der Landesgerichte verwahrten Akten sind Archivgut des Bundes (§ 2 Z 4 Bundesarchivgesetz). Dieses kann nach Ablauf von 30 Jahren ab Übernahme durch das Notariatsarchiv dem Österreichischen Staatsarchiv zusammen mit den für die Benützung notwendigen Behelfen zur Übernahme angeboten werden. Die Schutzfrist beträgt gemäß § 8 Abs. 3 Bundesarchivgesetz 50 Jahre und beginnt mit der Anbietung zur Übernahme zu laufen.Die in den Notariatsarchiven der Landesgerichte verwahrten Akten sind Archivgut des Bundes (Paragraph 2, Ziffer 4, Bundesarchivgesetz). Dieses kann nach Ablauf von 30 Jahren ab Übernahme durch das Notariatsarchiv dem Österreichischen Staatsarchiv zusammen mit den für die Benützung notwendigen Behelfen zur Übernahme angeboten werden. Die Schutzfrist beträgt gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Bundesarchivgesetz 50 Jahre und beginnt mit der Anbietung zur Übernahme zu laufen.
  2. (3)Absatz 3Akten, deren Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte nicht über ein einzelnes Bundesland hinausgeht, können dem Landesarchiv angeboten und übergeben werden. Urkunden nach § 110 Abs. 3, die vor dem 1.1.2000 errichtet worden sind, dürfen den Landesarchiven nur übergeben werden, wenn sich das Landesarchiv schriftlich verpflichtet, diese dauernd aufzubewahren und die Rechte auf Auskunft sowie Nutzung der Akten und Aktenteile entsprechend den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes unter Berücksichtigung vorrangiger verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften - insbesondere für Inkognitoadoptionen - sicherzustellen.Akten, deren Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte nicht über ein einzelnes Bundesland hinausgeht, können dem Landesarchiv angeboten und übergeben werden. Urkunden nach Paragraph 110, Absatz 3,, die vor dem 1.1.2000 errichtet worden sind, dürfen den Landesarchiven nur übergeben werden, wenn sich das Landesarchiv schriftlich verpflichtet, diese dauernd aufzubewahren und die Rechte auf Auskunft sowie Nutzung der Akten und Aktenteile entsprechend den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes unter Berücksichtigung vorrangiger verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften - insbesondere für Inkognitoadoptionen - sicherzustellen.
  3. (4)Absatz 4Die Bestimmung der Orte, an welchen, und der Sprengel, für welche Notariatsarchive zu errichten sind, sowie die Organisirung derselben erfolgt nach Maßgabe des Bedürfnisses und nach Einvernehmung der betheiligten Notariatskammern durch Verordnung des Justizministers.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.06.2008

(Anm.: § 143 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)Anmerkung, Paragraph 143, (1aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,) Die Notariatsarchive sind zur Uebernahme und dauernden Verwahrung der Acten und Siegel der außer Amt getretenen und der verstorbenen Notare bestimmt.

  1. (2)Absatz 2Die in den Notariatsarchiven der Landesgerichte verwahrten Akten sind Archivgut des Bundes (§ 2 Z 4 Bundesarchivgesetz). Dieses kann nach Ablauf von 30 Jahren ab Übernahme durch das Notariatsarchiv dem Österreichischen Staatsarchiv zusammen mit den für die Benützung notwendigen Behelfen zur Übernahme angeboten werden. Die Schutzfrist beträgt gemäß § 8 Abs. 3 Bundesarchivgesetz 50 Jahre und beginnt mit der Anbietung zur Übernahme zu laufen.Die in den Notariatsarchiven der Landesgerichte verwahrten Akten sind Archivgut des Bundes (Paragraph 2, Ziffer 4, Bundesarchivgesetz). Dieses kann nach Ablauf von 30 Jahren ab Übernahme durch das Notariatsarchiv dem Österreichischen Staatsarchiv zusammen mit den für die Benützung notwendigen Behelfen zur Übernahme angeboten werden. Die Schutzfrist beträgt gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Bundesarchivgesetz 50 Jahre und beginnt mit der Anbietung zur Übernahme zu laufen.
  2. (3)Absatz 3Akten, deren Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte nicht über ein einzelnes Bundesland hinausgeht, können dem Landesarchiv angeboten und übergeben werden. Urkunden nach § 110 Abs. 3, die vor dem 1.1.2000 errichtet worden sind, dürfen den Landesarchiven nur übergeben werden, wenn sich das Landesarchiv schriftlich verpflichtet, diese dauernd aufzubewahren und die Rechte auf Auskunft sowie Nutzung der Akten und Aktenteile entsprechend den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes unter Berücksichtigung vorrangiger verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften - insbesondere für Inkognitoadoptionen - sicherzustellen.Akten, deren Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte nicht über ein einzelnes Bundesland hinausgeht, können dem Landesarchiv angeboten und übergeben werden. Urkunden nach Paragraph 110, Absatz 3,, die vor dem 1.1.2000 errichtet worden sind, dürfen den Landesarchiven nur übergeben werden, wenn sich das Landesarchiv schriftlich verpflichtet, diese dauernd aufzubewahren und die Rechte auf Auskunft sowie Nutzung der Akten und Aktenteile entsprechend den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes unter Berücksichtigung vorrangiger verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften - insbesondere für Inkognitoadoptionen - sicherzustellen.
  3. (4)Absatz 4Die Bestimmung der Orte, an welchen, und der Sprengel, für welche Notariatsarchive zu errichten sind, sowie die Organisirung derselben erfolgt nach Maßgabe des Bedürfnisses und nach Einvernehmung der betheiligten Notariatskammern durch Verordnung des Justizministers.

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