§ 135 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kammer versammelt sich auf Einladung des Präsidenten in der Regel einmal im Monate, sonst nach Bedarf. Den Vorsitz führt der Präsident.
  2. (2)Absatz 2Zu Beschlüssen über Anträge und Gutachten in Angelegenheiten der Gesetzgebung und der Organisation (§ 134, Absatz 2, Z 7) sowie zur Wahl der Notarenrichter (§ 134, Absatz 2, Z 11) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln, zu anderen Beschlüssen die Anwesenheit der Hälfte sämtlicher Kammermitglieder nebst dem Vorsitzenden erforderlich. Ist die Mitgliederzahl durch zwei oder drei nicht teilbar, so gilt die nächst höhere Zahl.Zu Beschlüssen über Anträge und Gutachten in Angelegenheiten der Gesetzgebung und der Organisation (Paragraph 134,, Absatz 2, Ziffer 7,) sowie zur Wahl der Notarenrichter (Paragraph 134,, Absatz 2, Ziffer 11,) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln, zu anderen Beschlüssen die Anwesenheit der Hälfte sämtlicher Kammermitglieder nebst dem Vorsitzenden erforderlich. Ist die Mitgliederzahl durch zwei oder drei nicht teilbar, so gilt die nächst höhere Zahl.
  3. (3)Absatz 3Die Kammer faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Jedes Kammermitglied kann sich bei der Beratung und Abstimmung durch ein anderes Kammermitglied, das hiezu einer schriftlichen Vollmacht bedarf, vertreten lassen. Ein Kammermitglied darf nicht mehr als ein anderes Kammermitglied vertreten.
  4. (4)Absatz 4Die Vorschriften des § 127, Absatz 3 und 4, finden Anwendung.Die Vorschriften des Paragraph 127,, Absatz 3 und 4, finden Anwendung.
  5. (4a)Absatz 4 aAuf Anordnung des Präsidenten der Notariatskammer können Sitzungen der Notariatskammer auch im Weg einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern für alle Kammermitglieder eine Teilnahmemöglichkeit mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht; für die Beschlussfassungen gelten die Abs. 2 bis 4.Auf Anordnung des Präsidenten der Notariatskammer können Sitzungen der Notariatskammer auch im Weg einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern für alle Kammermitglieder eine Teilnahmemöglichkeit mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht; für die Beschlussfassungen gelten die Absatz 2 bis 4.
  6. (5)Absatz 5Beschlussfassungen der Notariatskammer können über Anordnung des Präsidenten der Notariatskammer auch durch schriftliche Abstimmung erfolgen. Zu einem in schriftlicher Abstimmung herbeigeführten Beschluss bedarf es der einfachen Mehrheit der Kammermitglieder.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 05.04.2020 bis 30.06.2022
  1. (1)Absatz einsDie Kammer versammelt sich auf Einladung des Präsidenten in der Regel einmal im Monate, sonst nach Bedarf. Den Vorsitz führt der Präsident.
  2. (2)Absatz 2Zu Beschlüssen über Anträge und Gutachten in Angelegenheiten der Gesetzgebung und der Organisation (§ 134, Absatz 2, Z 7) sowie zur Wahl der Notarenrichter (§ 134, Absatz 2, Z 11) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln, zu anderen Beschlüssen die Anwesenheit der Hälfte sämtlicher Kammermitglieder nebst dem Vorsitzenden erforderlich. Ist die Mitgliederzahl durch zwei oder drei nicht teilbar, so gilt die nächst höhere Zahl.Zu Beschlüssen über Anträge und Gutachten in Angelegenheiten der Gesetzgebung und der Organisation (Paragraph 134,, Absatz 2, Ziffer 7,) sowie zur Wahl der Notarenrichter (Paragraph 134,, Absatz 2, Ziffer 11,) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln, zu anderen Beschlüssen die Anwesenheit der Hälfte sämtlicher Kammermitglieder nebst dem Vorsitzenden erforderlich. Ist die Mitgliederzahl durch zwei oder drei nicht teilbar, so gilt die nächst höhere Zahl.
  3. (3)Absatz 3Die Kammer faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Jedes Kammermitglied kann sich bei der Beratung und Abstimmung durch ein anderes Kammermitglied, das hiezu einer schriftlichen Vollmacht bedarf, vertreten lassen. Ein Kammermitglied darf nicht mehr als ein anderes Kammermitglied vertreten.
  4. (4)Absatz 4Die Vorschriften des § 127, Absatz 3 und 4, finden Anwendung.Die Vorschriften des Paragraph 127,, Absatz 3 und 4, finden Anwendung.
  5. (4a)Absatz 4 aAuf Anordnung des Präsidenten der Notariatskammer können Sitzungen der Notariatskammer auch im Weg einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern für alle Kammermitglieder eine Teilnahmemöglichkeit mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht; für die Beschlussfassungen gelten die Abs. 2 bis 4.Auf Anordnung des Präsidenten der Notariatskammer können Sitzungen der Notariatskammer auch im Weg einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern für alle Kammermitglieder eine Teilnahmemöglichkeit mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht; für die Beschlussfassungen gelten die Absatz 2 bis 4.
  6. (5)Absatz 5Beschlussfassungen der Notariatskammer können über Anordnung des Präsidenten der Notariatskammer auch durch schriftliche Abstimmung erfolgen. Zu einem in schriftlicher Abstimmung herbeigeführten Beschluss bedarf es der einfachen Mehrheit der Kammermitglieder.

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