§ 63 NO

Notariatsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Ist eine der Parteien der Sprache nicht kundig, in welcher der Notariatsact aufgenommen wird, so muß der Verhandlung ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die betreffende Sprache beigezogen werden, welcher zugleich alle Eigenschaften eines fähigen Actszeugen besitzen muß.

(2) Die Zuziehung eines Dolmetsches ist jedoch nicht nötig, wenn der Notar und die beiden Zeugen oder der statt der Zeugen einschreitende zweite Notar der Sprache der Partei kundig sind und wenn der die Verhandlung leitende Notar als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt ist oder wenn der Notar an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft in der betreffenden Sprache mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat. In einem solchen Falle können die Zeugen von der Anwesenheit bei der Vorlesung des Actes seinem ganzen Inhalte nach nicht ausgeschlossen werden, und es muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden, daß die obigen Voraussetzungen für die Aufnahme desselben ohne Zuziehung eines Dolmetsches vorhanden seien.

  1. (1)Absatz einsIst eine der Parteien der Sprache nicht kundig, in welcher der Notariatsact aufgenommen wird, so muß der Verhandlung ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die betreffende Sprache beigezogen werden, welcher zugleich alle Eigenschaften eines fähigen Actszeugen besitzen muß.
  2. (1a)Absatz eins aKann der Verhandlung in angemessener Zeit kein Dolmetscher für die betreffende Sprache beigezogen werden, so kann die Dolmetschleistung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit erbracht werden. § 69b Abs. 3 ist anzuwenden.Kann der Verhandlung in angemessener Zeit kein Dolmetscher für die betreffende Sprache beigezogen werden, so kann die Dolmetschleistung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit erbracht werden. Paragraph 69 b, Absatz 3, ist anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2Die Zuziehung eines Dolmetsches ist jedoch nicht nötig, wenn der Notar und die beiden Zeugen oder der statt der Zeugen einschreitende zweite Notar der Sprache der Partei kundig sind und wenn der die Verhandlung leitende Notar als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt ist oder wenn der Notar an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft in der betreffenden Sprache mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat. In einem solchen Falle können die Zeugen von der Anwesenheit bei der Vorlesung des Actes seinem ganzen Inhalte nach nicht ausgeschlossen werden, und es muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden, daß die obigen Voraussetzungen für die Aufnahme desselben ohne Zuziehung eines Dolmetsches vorhanden seien.Die Zuziehung eines Dolmetsches ist jedoch nicht nötig, wenn der Notar und die beiden Zeugen oder der statt der Zeugen einschreitende zweite Notar der Sprache der Partei kundig sind und wenn der die Verhandlung leitende Notar als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt ist oder wenn der Notar an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft in der betreffenden Sprache mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkten (Paragraph 54, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat. In einem solchen Falle können die Zeugen von der Anwesenheit bei der Vorlesung des Actes seinem ganzen Inhalte nach nicht ausgeschlossen werden, und es muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden, daß die obigen Voraussetzungen für die Aufnahme desselben ohne Zuziehung eines Dolmetsches vorhanden seien.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.07.2024
(1) Ist eine der Parteien der Sprache nicht kundig, in welcher der Notariatsact aufgenommen wird, so muß der Verhandlung ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die betreffende Sprache beigezogen werden, welcher zugleich alle Eigenschaften eines fähigen Actszeugen besitzen muß.

(2) Die Zuziehung eines Dolmetsches ist jedoch nicht nötig, wenn der Notar und die beiden Zeugen oder der statt der Zeugen einschreitende zweite Notar der Sprache der Partei kundig sind und wenn der die Verhandlung leitende Notar als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt ist oder wenn der Notar an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft in der betreffenden Sprache mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat. In einem solchen Falle können die Zeugen von der Anwesenheit bei der Vorlesung des Actes seinem ganzen Inhalte nach nicht ausgeschlossen werden, und es muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden, daß die obigen Voraussetzungen für die Aufnahme desselben ohne Zuziehung eines Dolmetsches vorhanden seien.

  1. (1)Absatz einsIst eine der Parteien der Sprache nicht kundig, in welcher der Notariatsact aufgenommen wird, so muß der Verhandlung ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die betreffende Sprache beigezogen werden, welcher zugleich alle Eigenschaften eines fähigen Actszeugen besitzen muß.
  2. (1a)Absatz eins aKann der Verhandlung in angemessener Zeit kein Dolmetscher für die betreffende Sprache beigezogen werden, so kann die Dolmetschleistung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit erbracht werden. § 69b Abs. 3 ist anzuwenden.Kann der Verhandlung in angemessener Zeit kein Dolmetscher für die betreffende Sprache beigezogen werden, so kann die Dolmetschleistung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit erbracht werden. Paragraph 69 b, Absatz 3, ist anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2Die Zuziehung eines Dolmetsches ist jedoch nicht nötig, wenn der Notar und die beiden Zeugen oder der statt der Zeugen einschreitende zweite Notar der Sprache der Partei kundig sind und wenn der die Verhandlung leitende Notar als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt ist oder wenn der Notar an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft in der betreffenden Sprache mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat. In einem solchen Falle können die Zeugen von der Anwesenheit bei der Vorlesung des Actes seinem ganzen Inhalte nach nicht ausgeschlossen werden, und es muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden, daß die obigen Voraussetzungen für die Aufnahme desselben ohne Zuziehung eines Dolmetsches vorhanden seien.Die Zuziehung eines Dolmetsches ist jedoch nicht nötig, wenn der Notar und die beiden Zeugen oder der statt der Zeugen einschreitende zweite Notar der Sprache der Partei kundig sind und wenn der die Verhandlung leitende Notar als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt ist oder wenn der Notar an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft in der betreffenden Sprache mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 120 ECTS-Anrechnungspunkten (Paragraph 54, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden hat. In einem solchen Falle können die Zeugen von der Anwesenheit bei der Vorlesung des Actes seinem ganzen Inhalte nach nicht ausgeschlossen werden, und es muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden, daß die obigen Voraussetzungen für die Aufnahme desselben ohne Zuziehung eines Dolmetsches vorhanden seien.

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