Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Wer
1. | sich außerstande setzt, den ihm befohlenen Wachdienst zu versehen, | |||||||||
2. | als Wache, wenn auch nur zeitweilig, den ihm zugewiesenen Bereich verläßt oder ihm fernbleibt, | |||||||||
3. | als Wache sonst, wenn auch nur zeitweilig, seinen Dienst nicht oder mangelhaft versieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. |
(2) Wer durch die Tat nach Abs. 1, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wenn er aber überdies die Tat im Einsatz begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(1) Wer
1. | sich außerstande setzt, den ihm befohlenen Wachdienst zu versehen, | |||||||||
2. | als Wache, wenn auch nur zeitweilig, den ihm zugewiesenen Bereich verläßt oder ihm fernbleibt, | |||||||||
3. | als Wache sonst, wenn auch nur zeitweilig, seinen Dienst nicht oder mangelhaft versieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. |
(2) Wer durch die Tat nach Abs. 1, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wenn er aber überdies die Tat im Einsatz begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.