§ 15 MilStG

Militärstrafgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1971 bis 31.12.9999

Dem Ungehorsam und der Nichtbefolgung eines Befehles steht die den Zweck des Befehles beeinträchtigende verspätete oder mangelhafte Befolgung des Befehles gleich.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1971 bis 31.12.9999

Dem Ungehorsam und der Nichtbefolgung eines Befehles steht die den Zweck des Befehles beeinträchtigende verspätete oder mangelhafte Befolgung des Befehles gleich.

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