§ 2 MilStG Begriffsbestimmungen

Militärstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsSoldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes 1990 - WG, BGBl. Nr. 305);Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (Paragraph eins, des Wehrgesetzes 1990 - WG, Bundesgesetzblatt Nr. 305);
  2. 2.Ziffer 2Einsatz: das Einschreiten des Bundesheeres oder eines Teiles des Bundesheeres zu einem der im § 2 Abs. 1 WG genannten Zwecke, einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu diesem Einschreiten;Einsatz: das Einschreiten des Bundesheeres oder eines Teiles des Bundesheeres zu einem der im Paragraph 2, Absatz eins, WG genannten Zwecke, einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu diesem Einschreiten;
  3. 3.Ziffer 3Wache: ein Soldat, der als Posten, Streife, Bedeckung oder
Wachbereitschaft im Dienst steht;
  1. 4.Ziffer 4erheblicher Nachteil: eine Minderung der Einsatzbereitschaft
des Bundesheeres§ 2.Paragraph 2, ein den Zweck eines Einsatzes gefährdender Mangel an Menschen oder Material oder ein 500 000 S übersteigender Vermögensschaden;
  1. 5.Ziffer 5Befehl: eine von einem militärischen Vorgesetzten an
Untergebene gerichtete, für einen Einzelfall geltende Anordnung zu einem bestimmten Verhalten;
  1. 6.Ziffer 6militärisches Geheimnis: alles, was an militärisch bedeutsamen
Tatsachen, Gegenständen, Erkenntnissen, Nachrichten und Vorhaben dem Soldaten ausdrücklich als geheim bezeichnet worden

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder seiner Art nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres preisgegeben werden kann;

  1. 1.Ziffer einsSoldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes 1990 - WG, BGBl. Nr. 305);Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (Paragraph eins, des Wehrgesetzes 1990 - WG, Bundesgesetzblatt Nr. 305);
  2. 2.Ziffer 2Einsatz: das Einschreiten des Bundesheeres oder eines Teiles des Bundesheeres zu einem der im § 2 Abs. 1 WG genannten Zwecke, einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu diesem Einschreiten;Einsatz: das Einschreiten des Bundesheeres oder eines Teiles des Bundesheeres zu einem der im Paragraph 2, Absatz eins, WG genannten Zwecke, einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu diesem Einschreiten;
  3. 3.Ziffer 3Wache: ein Soldat, der als Posten, Streife, Bedeckung oder Wachbereitschaft im Dienst steht;
  4. 4.Ziffer 4erheblicher Nachteil: eine Minderung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, ein den Zweck eines Einsatzes gefährdender Mangel an Menschen oder Material oder ein 40 000 Euro übersteigender Vermögensschaden;
  5. 5.Ziffer 5Befehl: eine von einem militärischen Vorgesetzten an Untergebene gerichtete, für einen Einzelfall geltende Anordnung zu einem bestimmten Verhalten;
  6. 6.Ziffer 6militärisches Geheimnis: alles, was an militärisch bedeutsamen Tatsachen, Gegenständen, Erkenntnissen, Nachrichten und Vorhaben dem Soldaten ausdrücklich als geheim bezeichnet worden ist oder seiner Art nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres preisgegeben werden kann;
  7. 7.Ziffer 7wichtige Meldung: eine dienstliche Mitteilung eines Soldaten, die militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten und Vorhaben betrifft und ihrer Art nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres unterbleiben oder falsch oder verspätet erstattet werden kann;
  8. 8.Ziffer 8wichtiger Befehl: ein Befehl, der militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten und Vorhaben betrifft und dessen rechtzeitige und richtige Befolgung der Art des Befehles nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres unterbleiben kann.
die militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten und Vorhaben betrifft und ihrer Art nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres unterbleiben oder falsch oder verspätet erstattet werden kann;
  1. 8.Ziffer 8wichtiger Befehl: ein Befehl, der militärisch bedeutsame
Tatsachen, Nachrichten und Vorhaben betrifft und dessen rechtzeitige und richtige Befolgung der Art des Befehles nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres unterbleiben kann.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2001
  1. 1.Ziffer einsSoldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes 1990 - WG, BGBl. Nr. 305);Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (Paragraph eins, des Wehrgesetzes 1990 - WG, Bundesgesetzblatt Nr. 305);
  2. 2.Ziffer 2Einsatz: das Einschreiten des Bundesheeres oder eines Teiles des Bundesheeres zu einem der im § 2 Abs. 1 WG genannten Zwecke, einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu diesem Einschreiten;Einsatz: das Einschreiten des Bundesheeres oder eines Teiles des Bundesheeres zu einem der im Paragraph 2, Absatz eins, WG genannten Zwecke, einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu diesem Einschreiten;
  3. 3.Ziffer 3Wache: ein Soldat, der als Posten, Streife, Bedeckung oder
Wachbereitschaft im Dienst steht;
  1. 4.Ziffer 4erheblicher Nachteil: eine Minderung der Einsatzbereitschaft
des Bundesheeres§ 2.Paragraph 2, ein den Zweck eines Einsatzes gefährdender Mangel an Menschen oder Material oder ein 500 000 S übersteigender Vermögensschaden;
  1. 5.Ziffer 5Befehl: eine von einem militärischen Vorgesetzten an
Untergebene gerichtete, für einen Einzelfall geltende Anordnung zu einem bestimmten Verhalten;
  1. 6.Ziffer 6militärisches Geheimnis: alles, was an militärisch bedeutsamen
Tatsachen, Gegenständen, Erkenntnissen, Nachrichten und Vorhaben dem Soldaten ausdrücklich als geheim bezeichnet worden

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder seiner Art nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres preisgegeben werden kann;

  1. 1.Ziffer einsSoldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes 1990 - WG, BGBl. Nr. 305);Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (Paragraph eins, des Wehrgesetzes 1990 - WG, Bundesgesetzblatt Nr. 305);
  2. 2.Ziffer 2Einsatz: das Einschreiten des Bundesheeres oder eines Teiles des Bundesheeres zu einem der im § 2 Abs. 1 WG genannten Zwecke, einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu diesem Einschreiten;Einsatz: das Einschreiten des Bundesheeres oder eines Teiles des Bundesheeres zu einem der im Paragraph 2, Absatz eins, WG genannten Zwecke, einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu diesem Einschreiten;
  3. 3.Ziffer 3Wache: ein Soldat, der als Posten, Streife, Bedeckung oder Wachbereitschaft im Dienst steht;
  4. 4.Ziffer 4erheblicher Nachteil: eine Minderung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, ein den Zweck eines Einsatzes gefährdender Mangel an Menschen oder Material oder ein 40 000 Euro übersteigender Vermögensschaden;
  5. 5.Ziffer 5Befehl: eine von einem militärischen Vorgesetzten an Untergebene gerichtete, für einen Einzelfall geltende Anordnung zu einem bestimmten Verhalten;
  6. 6.Ziffer 6militärisches Geheimnis: alles, was an militärisch bedeutsamen Tatsachen, Gegenständen, Erkenntnissen, Nachrichten und Vorhaben dem Soldaten ausdrücklich als geheim bezeichnet worden ist oder seiner Art nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres preisgegeben werden kann;
  7. 7.Ziffer 7wichtige Meldung: eine dienstliche Mitteilung eines Soldaten, die militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten und Vorhaben betrifft und ihrer Art nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres unterbleiben oder falsch oder verspätet erstattet werden kann;
  8. 8.Ziffer 8wichtiger Befehl: ein Befehl, der militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten und Vorhaben betrifft und dessen rechtzeitige und richtige Befolgung der Art des Befehles nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres unterbleiben kann.
die militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten und Vorhaben betrifft und ihrer Art nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres unterbleiben oder falsch oder verspätet erstattet werden kann;
  1. 8.Ziffer 8wichtiger Befehl: ein Befehl, der militärisch bedeutsame
Tatsachen, Nachrichten und Vorhaben betrifft und dessen rechtzeitige und richtige Befolgung der Art des Befehles nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres unterbleiben kann.

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