§ 1 MAG 2002

Militärauszeichnungsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
Paragraph eins,

Militärische Auszeichnungen nach diesem Bundesgesetz sind

  1. 1.Ziffer einsdas Militär-Verdienstzeichen,
  2. 12.Ziffer eins2dasdie Militär-VerdienstzeichenAnerkennungsmedaille,
  3. 23.Ziffer 23die Militär-AnerkennungsmedailleTapferkeitsmedaille,
  4. 4.Ziffer 4die Wehrdienst-Auszeichnung,
  5. 35.Ziffer 35die Wehrdienst-AuszeichnungEinsatzmedaille und
  6. 46.Ziffer 46die Milizmedaille.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 25.07.2006 bis 31.08.2024
Paragraph eins,

Militärische Auszeichnungen nach diesem Bundesgesetz sind

  1. 1.Ziffer einsdas Militär-Verdienstzeichen,
  2. 12.Ziffer eins2dasdie Militär-VerdienstzeichenAnerkennungsmedaille,
  3. 23.Ziffer 23die Militär-AnerkennungsmedailleTapferkeitsmedaille,
  4. 4.Ziffer 4die Wehrdienst-Auszeichnung,
  5. 35.Ziffer 35die Wehrdienst-AuszeichnungEinsatzmedaille und
  6. 46.Ziffer 46die Milizmedaille.

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