§ 1 MAG 2002

Militärauszeichnungsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
Paragraph eins,

Militärische Auszeichnungen nach diesem Bundesgesetz sind

1.

das Militär-Verdienstzeichen,

2.

die Militär-Anerkennungsmedaille,

3.

die Wehrdienst-Auszeichnung und

4.

die Milizmedaille.

  1. 1.Ziffer einsdas Militär-Verdienstzeichen,
  2. 2.Ziffer 2die Militär-Anerkennungsmedaille,
  3. 3.Ziffer 3die Tapferkeitsmedaille,
  4. 4.Ziffer 4die Wehrdienst-Auszeichnung,
  5. 5.Ziffer 5die Einsatzmedaille und
  6. 6.Ziffer 6die Milizmedaille.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 25.07.2006 bis 31.08.2024
Paragraph eins,

Militärische Auszeichnungen nach diesem Bundesgesetz sind

1.

das Militär-Verdienstzeichen,

2.

die Militär-Anerkennungsmedaille,

3.

die Wehrdienst-Auszeichnung und

4.

die Milizmedaille.

  1. 1.Ziffer einsdas Militär-Verdienstzeichen,
  2. 2.Ziffer 2die Militär-Anerkennungsmedaille,
  3. 3.Ziffer 3die Tapferkeitsmedaille,
  4. 4.Ziffer 4die Wehrdienst-Auszeichnung,
  5. 5.Ziffer 5die Einsatzmedaille und
  6. 6.Ziffer 6die Milizmedaille.

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