§ 69 MEG 6. Schlussbestimmungen

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.9999

(1) Wird dieses Bundesgesetz geändert, so dürfen Verordnungen auf Grund der geänderten Bestimmungen schon vor dem der Kundmachung der Änderung folgenden Tag an erlassen, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der durchzuführenden Bestimmung in Kraft gesetzt werden.

(2) Bestimmungen über die als Schiffseichung bezeichnete Vermessung der Binnenschiffe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Stand vor dem 30.12.2010

In Kraft vom 25.04.1992 bis 30.12.2010

(1) Wird dieses Bundesgesetz geändert, so dürfen Verordnungen auf Grund der geänderten Bestimmungen schon vor dem der Kundmachung der Änderung folgenden Tag an erlassen, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der durchzuführenden Bestimmung in Kraft gesetzt werden.

(2) Bestimmungen über die als Schiffseichung bezeichnete Vermessung der Binnenschiffe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

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