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4 (1) Akkreditierte Eichstellen gelten bei Erfüllung der bisherigen Voraussetzungen als ermächtigte Eichstellen. Waagen im Gesundheitswesen
BereitsDer Termin für die in § 11 Z 2 genannten Zweckenächste gesamte Überprüfung bestimmt sich nach dem Datum des ersten Akkreditierungsbescheides in Verwendung stehende Waagen dürfen bis zum 31. Dezember 2002 ungeeicht weiterverwendet werdenFünfjahresintervallen.
(2) § 35 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2010 tritt nach Ablauf von sechs Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzblattes mit dem nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.
4 (1) Akkreditierte Eichstellen gelten bei Erfüllung der bisherigen Voraussetzungen als ermächtigte Eichstellen. Waagen im Gesundheitswesen
BereitsDer Termin für die in § 11 Z 2 genannten Zweckenächste gesamte Überprüfung bestimmt sich nach dem Datum des ersten Akkreditierungsbescheides in Verwendung stehende Waagen dürfen bis zum 31. Dezember 2002 ungeeicht weiterverwendet werdenFünfjahresintervallen.
(2) § 35 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2010 tritt nach Ablauf von sechs Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzblattes mit dem nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.