§ 67 MEG

Maß- und Eichgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.9999

4 (1) Akkreditierte Eichstellen gelten bei Erfüllung der bisherigen Voraussetzungen als ermächtigte Eichstellen. Waagen im Gesundheitswesen

BereitsDer Termin für die in § 11 Z 2 genannten Zweckenächste gesamte Überprüfung bestimmt sich nach dem Datum des ersten Akkreditierungsbescheides in Verwendung stehende Waagen dürfen bis zum 31. Dezember 2002 ungeeicht weiterverwendet werdenFünfjahresintervallen.

(2) § 35 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2010 tritt nach Ablauf von sechs Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzblattes mit dem nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.

Stand vor dem 30.12.2010

In Kraft vom 20.08.1994 bis 30.12.2010

4 (1) Akkreditierte Eichstellen gelten bei Erfüllung der bisherigen Voraussetzungen als ermächtigte Eichstellen. Waagen im Gesundheitswesen

BereitsDer Termin für die in § 11 Z 2 genannten Zweckenächste gesamte Überprüfung bestimmt sich nach dem Datum des ersten Akkreditierungsbescheides in Verwendung stehende Waagen dürfen bis zum 31. Dezember 2002 ungeeicht weiterverwendet werdenFünfjahresintervallen.

(2) § 35 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2010 tritt nach Ablauf von sechs Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzblattes mit dem nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten