§ 64 MEG

Maß- und Eichgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.9999

(1) Die zusätzliche Angabe von Maßeinheiten, die nicht in § 2 genannt sind, ist bis zum 31. Dezember 2009 zulässig.

(2) Bisher zur Eichung zugelassene Waagen mit dem Zeichen „ctct” sowie mit anderen Zeichen als „ctct” für die Einheit Karat dürfen weiterhin geeicht werden.

Stand vor dem 30.12.2010

In Kraft vom 25.05.2002 bis 30.12.2010

(1) Die zusätzliche Angabe von Maßeinheiten, die nicht in § 2 genannt sind, ist bis zum 31. Dezember 2009 zulässig.

(2) Bisher zur Eichung zugelassene Waagen mit dem Zeichen „ctct” sowie mit anderen Zeichen als „ctct” für die Einheit Karat dürfen weiterhin geeicht werden.

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