§ 59 MEG (weggefallen)

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2012 bis 31.12.9999
§ 59 MEG (1weggefallen) Durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend sind unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung festzulegen:

1.

die Rechte und Pflichten der Kalibrierstellen;

2.

die Anforderungen an Kalibrierstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung;

3.

die Überwachung und Kontrolle von Kalibrierstellen;

4.

Kalibrierzeichen.

(2) Die Berechtigung zur Führung einer Kalibrierstelle ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und die Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden könnenseit 21.04.2012 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2012

In Kraft vom 31.12.2010 bis 20.04.2012
§ 59 MEG (1weggefallen) Durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend sind unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung festzulegen:

1.

die Rechte und Pflichten der Kalibrierstellen;

2.

die Anforderungen an Kalibrierstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung;

3.

die Überwachung und Kontrolle von Kalibrierstellen;

4.

Kalibrierzeichen.

(2) Die Berechtigung zur Führung einer Kalibrierstelle ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und die Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden könnenseit 21.04.2012 weggefallen.

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