§ 58 MEG (weggefallen)

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJede juristische und physische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die sich regelmäßig mit dem Messen physikalischer Größen und mit dem meßtechnischen Beurteilen nicht eichpflichtiger Meßgeräte, Maßverkörperungen oder Meßeinrichtungen befaßt und über das Meßergebnis Zeugnisse ausstellt, kann vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend als staatlich akkreditierte Kalibrierstelle zugelassen werden.
  2. (2)Absatz 2Die von den staatlich akkreditierten Kalibrierstellen ausgestellten Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,)
  4. (4)Absatz 4Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Abschnitte II bis VI des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, zusätzlich zur Anwendung zu bringen.Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Abschnitte römisch II bis römisch VI des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zusätzlich zur Anwendung zu bringen.
§ 58 MEG (weggefallen) seit 21.04.2012 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2012

In Kraft vom 31.12.2010 bis 20.04.2012
  1. (1)Absatz einsJede juristische und physische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die sich regelmäßig mit dem Messen physikalischer Größen und mit dem meßtechnischen Beurteilen nicht eichpflichtiger Meßgeräte, Maßverkörperungen oder Meßeinrichtungen befaßt und über das Meßergebnis Zeugnisse ausstellt, kann vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend als staatlich akkreditierte Kalibrierstelle zugelassen werden.
  2. (2)Absatz 2Die von den staatlich akkreditierten Kalibrierstellen ausgestellten Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,)
  4. (4)Absatz 4Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Abschnitte II bis VI des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, zusätzlich zur Anwendung zu bringen.Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Abschnitte römisch II bis römisch VI des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zusätzlich zur Anwendung zu bringen.
§ 58 MEG (weggefallen) seit 21.04.2012 weggefallen.

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