Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die von den staatlich akkreditierten Kalibrierstellen ausgestellten Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002)
(4) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Abschnitte II bis VI des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, zusätzlich zur Anwendung zu bringen.
(2) Die von den staatlich akkreditierten Kalibrierstellen ausgestellten Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002)
(4) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Abschnitte II bis VI des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, zusätzlich zur Anwendung zu bringen.