§ 55 MEG 4. Revision der Messgeräte

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Revision der Messgeräte ist die Überwachung der Übereinstimmung eichpflichtiger Messgeräte mit den gesetzlichen Anforderungen (Konformität) und der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, ferner die in § 35 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 86/1975, in der jeweils geltenden Fassung, die in § 24 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die in § 16 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Organe sind befugt, die ordnungsgemäße Verwendung und die Gültigkeit der Stempel eichpflichtiger Messgeräte zu kontrollieren.Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, ferner die in Paragraph 35, des Lebensmittelgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, die in Paragraph 24, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die in Paragraph 16, des Preisauszeichnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Organe sind befugt, die ordnungsgemäße Verwendung und die Gültigkeit der Stempel eichpflichtiger Messgeräte zu kontrollieren.
  3. (3)Absatz 3Vornahme und Ergebnis der nach Abs. 2 durchgeführten Kontrolle sind dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Form eines Jahresberichtes für das jeweilige abgelaufene Jahr zur Kenntnis zu bringen.Vornahme und Ergebnis der nach Absatz 2, durchgeführten Kontrolle sind dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Form eines Jahresberichtes für das jeweilige abgelaufene Jahr zur Kenntnis zu bringen.
  4. (4)Absatz 4Die Eichbehörde hat die im Abs. 2 angeführten Organe zur Durchführung der ihnen zustehenden Kontrollen zu unterweisen.Die Eichbehörde hat die im Absatz 2, angeführten Organe zur Durchführung der ihnen zustehenden Kontrollen zu unterweisen.
  5. (5)Absatz 5Der Kontrolle nach Abs. 2 unterliegen nicht die Messgeräte der staatlichen Behörden.Der Kontrolle nach Absatz 2, unterliegen nicht die Messgeräte der staatlichen Behörden.
§ 55.Paragraph 55,

Die Revision der Messgeräte ist die Überwachung der Übereinstimmung eichpflichtiger Messgeräte mit den gesetzlichen Anforderungen (Konformität) und der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen.

Stand vor dem 19.06.2017

In Kraft vom 14.01.2015 bis 19.06.2017
  1. (1)Absatz einsDie Revision der Messgeräte ist die Überwachung der Übereinstimmung eichpflichtiger Messgeräte mit den gesetzlichen Anforderungen (Konformität) und der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, ferner die in § 35 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 86/1975, in der jeweils geltenden Fassung, die in § 24 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die in § 16 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Organe sind befugt, die ordnungsgemäße Verwendung und die Gültigkeit der Stempel eichpflichtiger Messgeräte zu kontrollieren.Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, ferner die in Paragraph 35, des Lebensmittelgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, die in Paragraph 24, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die in Paragraph 16, des Preisauszeichnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Organe sind befugt, die ordnungsgemäße Verwendung und die Gültigkeit der Stempel eichpflichtiger Messgeräte zu kontrollieren.
  3. (3)Absatz 3Vornahme und Ergebnis der nach Abs. 2 durchgeführten Kontrolle sind dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Form eines Jahresberichtes für das jeweilige abgelaufene Jahr zur Kenntnis zu bringen.Vornahme und Ergebnis der nach Absatz 2, durchgeführten Kontrolle sind dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Form eines Jahresberichtes für das jeweilige abgelaufene Jahr zur Kenntnis zu bringen.
  4. (4)Absatz 4Die Eichbehörde hat die im Abs. 2 angeführten Organe zur Durchführung der ihnen zustehenden Kontrollen zu unterweisen.Die Eichbehörde hat die im Absatz 2, angeführten Organe zur Durchführung der ihnen zustehenden Kontrollen zu unterweisen.
  5. (5)Absatz 5Der Kontrolle nach Abs. 2 unterliegen nicht die Messgeräte der staatlichen Behörden.Der Kontrolle nach Absatz 2, unterliegen nicht die Messgeräte der staatlichen Behörden.
§ 55.Paragraph 55,

Die Revision der Messgeräte ist die Überwachung der Übereinstimmung eichpflichtiger Messgeräte mit den gesetzlichen Anforderungen (Konformität) und der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen.

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