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(1) Die Revision der Messgeräte ist die Überwachung der Übereinstimmung eichpflichtiger Messgeräte mit den gesetzlichen Anforderungen (Konformität) und der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen.
(3) Vornahme und Ergebnis der nach Abs. 2 durchgeführten Kontrolle sind dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Form eines Jahresberichtes für das jeweilige abgelaufene Jahr zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Eichbehörde hat die im Abs. 2 angeführten Organe zur Durchführung der ihnen zustehenden Kontrollen zu unterweisen.
(5) Der Kontrolle nach Abs. 2 unterliegen nicht die Messgeräte der staatlichen Behörden.
(1) Die Revision der Messgeräte ist die Überwachung der Übereinstimmung eichpflichtiger Messgeräte mit den gesetzlichen Anforderungen (Konformität) und der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen.
(3) Vornahme und Ergebnis der nach Abs. 2 durchgeführten Kontrolle sind dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Form eines Jahresberichtes für das jeweilige abgelaufene Jahr zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Eichbehörde hat die im Abs. 2 angeführten Organe zur Durchführung der ihnen zustehenden Kontrollen zu unterweisen.
(5) Der Kontrolle nach Abs. 2 unterliegen nicht die Messgeräte der staatlichen Behörden.