§ 52 MEG

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 52, (1) Sämtliche eichpflichtigen Gegenstände, die in Betrieben verwendet werden, sind mindestens alle zwei Jahre zu revidieren.

  1. (2)Absatz 2Die Revision der Schankgefäße in Gast-, Schank- und Speisewirtschaften oder ähnlichen Betrieben ist ebenfalls mindestens alle zwei Jahre vorzunehmen.
  2. (3)Absatz 3Die Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen sind stichprobenweise auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zu überwachen.
  3. (1)Absatz einsWerden bei der eichpolizeilichen Revision ungeeichte, unrichtige oder sonst unzulässige Gegenstände im eichpflichtigen oder überwachungspflichtigen Verkehr festgestellt, so kann die Weiterbenützung der beanstandeten Gegenstände – unbeschadet der Maßnahmen gemäß § 53 – durch deren vollständige oder teilweise Übernahme in amtliche Verwahrung oder durch Anlegung einer Verwendungssperre verhindert werden. Diese Maßnahmen können nur für die Höchstdauer von sechs Monaten getroffen werden. Der Lauf dieser Frist ist während der Anhängigkeit eines Strafverfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde wegen jener Handlung, die den Anlass zu einer solchen Maßnahme gegeben hat, gehemmt.Werden bei der eichpolizeilichen Revision ungeeichte, unrichtige oder sonst unzulässige Gegenstände im eichpflichtigen oder überwachungspflichtigen Verkehr festgestellt, so kann die Weiterbenützung der beanstandeten Gegenstände – unbeschadet der Maßnahmen gemäß Paragraph 53, – durch deren vollständige oder teilweise Übernahme in amtliche Verwahrung oder durch Anlegung einer Verwendungssperre verhindert werden. Diese Maßnahmen können nur für die Höchstdauer von sechs Monaten getroffen werden. Der Lauf dieser Frist ist während der Anhängigkeit eines Strafverfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde wegen jener Handlung, die den Anlass zu einer solchen Maßnahme gegeben hat, gehemmt.
  4. (2)Absatz 2Die anlässlich einer eichpolizeilichen Revision beanstandeten Messgeräte dürfen in vorschriftswidrigem Zustand im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden. Zur Behebung der festgestellten Mängel kann eine Frist gewährt werden.

Stand vor dem 24.05.2002

In Kraft vom 20.08.1994 bis 24.05.2002
Paragraph 52, (1) Sämtliche eichpflichtigen Gegenstände, die in Betrieben verwendet werden, sind mindestens alle zwei Jahre zu revidieren.

  1. (2)Absatz 2Die Revision der Schankgefäße in Gast-, Schank- und Speisewirtschaften oder ähnlichen Betrieben ist ebenfalls mindestens alle zwei Jahre vorzunehmen.
  2. (3)Absatz 3Die Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen sind stichprobenweise auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zu überwachen.
  3. (1)Absatz einsWerden bei der eichpolizeilichen Revision ungeeichte, unrichtige oder sonst unzulässige Gegenstände im eichpflichtigen oder überwachungspflichtigen Verkehr festgestellt, so kann die Weiterbenützung der beanstandeten Gegenstände – unbeschadet der Maßnahmen gemäß § 53 – durch deren vollständige oder teilweise Übernahme in amtliche Verwahrung oder durch Anlegung einer Verwendungssperre verhindert werden. Diese Maßnahmen können nur für die Höchstdauer von sechs Monaten getroffen werden. Der Lauf dieser Frist ist während der Anhängigkeit eines Strafverfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde wegen jener Handlung, die den Anlass zu einer solchen Maßnahme gegeben hat, gehemmt.Werden bei der eichpolizeilichen Revision ungeeichte, unrichtige oder sonst unzulässige Gegenstände im eichpflichtigen oder überwachungspflichtigen Verkehr festgestellt, so kann die Weiterbenützung der beanstandeten Gegenstände – unbeschadet der Maßnahmen gemäß Paragraph 53, – durch deren vollständige oder teilweise Übernahme in amtliche Verwahrung oder durch Anlegung einer Verwendungssperre verhindert werden. Diese Maßnahmen können nur für die Höchstdauer von sechs Monaten getroffen werden. Der Lauf dieser Frist ist während der Anhängigkeit eines Strafverfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde wegen jener Handlung, die den Anlass zu einer solchen Maßnahme gegeben hat, gehemmt.
  4. (2)Absatz 2Die anlässlich einer eichpolizeilichen Revision beanstandeten Messgeräte dürfen in vorschriftswidrigem Zustand im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden. Zur Behebung der festgestellten Mängel kann eine Frist gewährt werden.

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