§ 42 MEG

Maß- und Eichgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2002 bis 31.12.9999

§ 42. Fehlergrenzen dürfen nicht vorsätzlich einseitig ausgenützt werden.

Stand vor dem 24.05.2002

In Kraft vom 18.11.1950 bis 24.05.2002

§ 42. Fehlergrenzen dürfen nicht vorsätzlich einseitig ausgenützt werden.

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