§ 26 MEG

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999
Paragraph 26,

(Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 17, BG, BGBl. Nr. 174/1973) Anmerkung, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 17,, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1973,)

  1. (1)Absatz einsFertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht, soweit andere Rechtsvorschriften Bestimmungen über eine Mengenkennzeichnung enthalten.Absatz eins, gilt nicht, soweit andere Rechtsvorschriften Bestimmungen über eine Mengenkennzeichnung enthalten.

Stand vor dem 14.04.1973

In Kraft vom 14.04.1973 bis 14.04.1973
Paragraph 26,

(Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 17, BG, BGBl. Nr. 174/1973) Anmerkung, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 17,, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1973,)

  1. (1)Absatz einsFertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht, soweit andere Rechtsvorschriften Bestimmungen über eine Mengenkennzeichnung enthalten.Absatz eins, gilt nicht, soweit andere Rechtsvorschriften Bestimmungen über eine Mengenkennzeichnung enthalten.

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