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§ 26(1) Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.
(2) Abs. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 171 gilt nicht, BG, BGBl. Nr. 174/1973)soweit andere Rechtsvorschriften Bestimmungen über eine Mengenkennzeichnung enthalten.
§ 26(1) Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.
(2) Abs. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 171 gilt nicht, BG, BGBl. Nr. 174/1973)soweit andere Rechtsvorschriften Bestimmungen über eine Mengenkennzeichnung enthalten.