§ 25 MEG

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 25, (1) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet (mittlere Füllmenge) und die nach Paragraph 27, festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.

  1. (1)Absatz einsFertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet (mittlere Füllmenge) und die nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet (mittlere Füllmenge) und die nach Paragraph 27, festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.
  2. (2)Absatz 2Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur eingeführt werden, wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und die nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur eingeführt werden, wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und die nach Paragraph 27, festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.
  3. (3)Absatz 3Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge müssen, wenn sie erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, eine Füllmenge enthalten, die zu diesem Zeitpunkt eine nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge müssen, wenn sie erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, eine Füllmenge enthalten, die zu diesem Zeitpunkt eine nach Paragraph 27, festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.
  4. (4)Absatz 4Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur
    • Strichaufzählunghergestellt,
    • Strichaufzählungeingeführt oder
    • Strichaufzählungerstmals in den Verkehr gebracht werden,
    wenn die Nennfüllmenge angegeben ist und die Füllmenge den gemäß § 27 festgelegten Anforderungen entspricht.wenn die Nennfüllmenge angegeben ist und die Füllmenge den gemäß Paragraph 27, festgelegten Anforderungen entspricht.
  5. (5)Absatz 5Wird die Füllmenge der Fertigpackung nicht gemessen, so muss der Hersteller Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass die Füllmenge den angegebenen Wert hat. Die Aufzeichnungen über diese Kontrollen sind fünf Jahre aufzubewahren und der Eichbehörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

Stand vor dem 24.05.2002

In Kraft vom 01.01.1993 bis 24.05.2002
Paragraph 25, (1) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet (mittlere Füllmenge) und die nach Paragraph 27, festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.

  1. (1)Absatz einsFertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet (mittlere Füllmenge) und die nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet (mittlere Füllmenge) und die nach Paragraph 27, festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.
  2. (2)Absatz 2Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur eingeführt werden, wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und die nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur eingeführt werden, wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und die nach Paragraph 27, festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.
  3. (3)Absatz 3Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge müssen, wenn sie erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, eine Füllmenge enthalten, die zu diesem Zeitpunkt eine nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge müssen, wenn sie erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, eine Füllmenge enthalten, die zu diesem Zeitpunkt eine nach Paragraph 27, festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.
  4. (4)Absatz 4Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur
    • Strichaufzählunghergestellt,
    • Strichaufzählungeingeführt oder
    • Strichaufzählungerstmals in den Verkehr gebracht werden,
    wenn die Nennfüllmenge angegeben ist und die Füllmenge den gemäß § 27 festgelegten Anforderungen entspricht.wenn die Nennfüllmenge angegeben ist und die Füllmenge den gemäß Paragraph 27, festgelegten Anforderungen entspricht.
  5. (5)Absatz 5Wird die Füllmenge der Fertigpackung nicht gemessen, so muss der Hersteller Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass die Füllmenge den angegebenen Wert hat. Die Aufzeichnungen über diese Kontrollen sind fünf Jahre aufzubewahren und der Eichbehörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

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